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Kleeblatt - Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Bendorf
Ausgabe 21/2024
Aus dem Rathaus
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Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadtverwaltung Bendorf/ Rhein

vom 01.06.2024

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung -GemO- vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Absatz 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in den z.Zt. geltenden Fassungen die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

§ 1 Rechtsform / Anwendungsbereich

(1) Die Stadtverwaltung Bendorf betreibt die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte als eine öffentliche Einrichtung.

(2) Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen und Flüchtlingen von der Stadtverwaltung Bendorf bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume einschließlich die von dritter Seite angemieteten Gebäude, Wohnungen und Räume.

(3) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und i.d.R. der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten.

II. Bestimmungen für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

§ 2 Benutzungsverhältnis

Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.

§ 3 Beginn und Ende der Nutzung

(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Unterkunft bezogen wird.

(2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch eine schriftliche Verfügung der Stadtverwaltung Bendorf. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung.

§ 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht

(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.

(2) Die Benutzer der Unterkunft sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch eine bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind.

(3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadtverwaltung Bendorf vorgenommen werden. Im Übrigen sind Schäden innerhalb oder außerhalb der zugewiesenen Räume unverzüglich der Stadtverwaltung Bendorf zu melden.

(4) Der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Stadtverwaltung Bendorf bedarf, wer

1.

in die Unterkunft einen Dritten aufnehmen will, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von kurzfristiger Dauer (Besuch);

2.

die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzen will;

3.

ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will;

4.

ein Tier in der Unterkunft halten will;

5.

auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will;

6.

Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will.

(5) Die Zustimmung kann grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn der Benutzer oder die Benutzerin eine Erklärung abgibt, dass er/sie die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 3 und 4 dieser Vorschrift verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden übernimmt und die Stadtverwaltung insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt.

(6) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten.

(7) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden.

(8) Im Wege der Ersatzvornahme kann die Stadtverwaltung Bendorf vorgenommene bauliche oder sonstige Veränderungen, für die keine Zustimmung erteilt wurde, beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen. Die hierfür entstehenden Kosten sind vom Verursacher / von der Verursacherin zu erstatten.

(9) Die Beauftragten der Stadtverwaltung sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen täglich und ohne vorherige Ankündigung in der Zeit von 6.00 Uhr bis 23:30 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber den Benutzern auf deren Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck wird die Stadtverwaltung Bendorf einen Wohnungsschlüssel für die als Unterkunft überlassenen Räume zurückbehalten.

(10) Das Gebäude, die Haus- und Hofeingänge, Treppen sowie die Fluren werden 24 Stunden videoüberwacht. Auf die Anlage 1 -Datenschutz Videoüberwachung in - wird verwiesen. Diese ist Bestandteil der Satzung.

§ 5 Instandhaltung der Unterkünfte

(1) Der Benutzer bzw. die Benutzerin verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.

(2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so ist dies der Stadtverwaltung Bendorf unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Benutzer bzw. die Benutzerin haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm/ ihr obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen, besonders, wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird.

Die Haftung erstreckt sich auch auf das Verschulden von Haushaltsangehörigen oder Dritten, die sich berechtigterweise in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer bzw. die Benutzerin haftet, kann die Stadtverwaltung auf dessen bzw. deren Kosten beseitigen lassen.

(4) Die Stadtverwaltung Bendorf erhält die Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand. Die Benutzer sind nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadtverwaltung Bendorf zu beseitigen.

§ 6 Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht nach der jeweiligen örtlichen Satzung über die Verpflichtung der Anlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Straße obliegt den Benutzern.

§ 7 Hausordnungen

(1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann die Stadtverwaltung besondere Hausordnungen, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume bestimmt werden, erlassen.

§ 8 Rückgabe der Unterkunft

(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses ist die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch nachgefertigte Schlüssel, sind zurückzugeben. Der Benutzer bzw. die Benutzerin haftet für alle Schäden, die der Stadtverwaltung Bendorf oder einer anderen Person aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.

(2) Einrichtungen, mit denen die Benutzer ihre Unterkunft versehen haben, dürfen von ihnen auch wieder weggenommen werden. In diesem Fall ist der ursprüngliche Zustand der Räume wieder herzustellen. Die Stadtverwaltung Bendorf kann die Ausübung des Wegnahmerechtes durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer bzw. die Benutzerin ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

§ 9 Haftung und Haftungsausschluss

(1) Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden.

(2) Die Haftung der Stadtverwaltung Bendorf, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadtverwaltung Bendorf keine Haftung.

§ 10 Personenmehrheit als Benutzer

(1) Erklärungen, deren Wirkungen eine Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden.

(2) Alle Benutzer müssen Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten von Haushaltsangehörigen oder Dritten, die sich berechtigt in der Unterkunft aufhalten, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.

§ 11 Verwaltungszwang

Räumt ein Benutzer bzw. eine Benutzerin die Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn bzw. sie eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 3 Abs. 2 Satz 1). Auf § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz wird verwiesen.

III. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

§ 12 Allgemeines

Die Stadtverwaltung Bendorf erhebt für die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren.

§ 13 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1) Die Benutzung von Wohnraum in den Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften ist gebührenpflichtig. Der tatsächlichen Benutzung steht das Recht der Benutzung gleich.

(2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, welche die Unterkünfte benutzen. Benutzen mehrere Personen eine Unterkunft gemeinsam, so haften sie gesamtschuldnerisch.

§ 14 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Entstehung der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag des Einzuges in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung und ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an die mit der Aufsicht und Verwaltung der Unterkünfte Beauftragten der Stadtverwaltung Bendorf.

(2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonates. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht nach Absatz 1.

§ 15 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich bei von der Stadtverwaltung Bendorf angemieteten Einzelunterkünften nach den tatsächlichen Kosten (Miet- und Betriebs- und Betriebsnebenkosten), die von der Stadtverwaltung Bendorf an die Eigentümer der Unterkünfte bzw. die Versorger zu entrichten sind.

(2) Die Höhe der Benutzungsgebühr von eigenen Unterkünften der Stadtverwaltung Bendorf richtet sich nach den tatsächlichen Kosten (Unterhalts-, Betriebs- und Betriebsnebenkosten), die der Stadtverwaltung Bendorf entstehen.

(3) Die Höhe der Benutzungsgebühr für Gemeinschaftsunterkünfte und Wohngemeinschaften (Unterkünfte für Obdachlose und Flüchtlinge) richtet sich nach der mietvertraglich vereinbarten Grundmiete zuzüglich der Betriebs-, Heiz- und Stromkosten.

(4) Die Benutzungsgebühr beträgt höchstens jedoch die Miete der für die einzelne Unterkunft jeweils mietrechtlich zulässigen Miete zuzüglich der Betriebskosten und Stromkosten, soweit diese nicht Bestandteil der Miete sind.

(5) Die Benutzungsgebühr wird pro Person erhoben.

(6) Bei der Erhebung der Benutzungsgebühr nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.

§ 16 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Benutzungsgebühren werden durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt. Sie werden für zurückliegende Zeiträume zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides, für zukünftige Zeiträume in Höhe einer Monatsgebühr jeweils monatlich im Voraus zum fünften Tage eines jeden Monates zur Zahlung fällig.

(2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonates, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Absatz 1 Satz 2 dieser Bestimmung.

(3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet nicht von der Verpflichtung, die Benutzungsgebühren entsprechend Absatz 1 und 2 dieser Bestimmung vollständig zu entrichten.

IV. Schlussbestimmungen

Sollten in der Satzung eine oder mehrere Bestimmungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

Die Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadtverwaltung Bendorf tritt mit Wirkung zum 01.06.2024 in Kraft.

Bendorf, 17.05.2024
gez. Christoph Mohr
Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bendorf/Rhein, Im Stadtpark 1-2, 56170 Bendorf, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Gemo geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bendorf, den 17.05.2024
gez. Christoph Mohr
Bürgermeister