Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.
(2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist grundsätzlich die Gemeinde steuerberechtigt, in der der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz hat. Erhebt jedoch die Hauptwohnsitzgemeinde keine Hundesteuer, so ist die Stadt Bendorf steuerberechtigt. Erhebt die Hauptwohnsitzgemeinde keine erhöhte Steuer für Hunde gemäß § 5 (gefährliche Hunde), ist die Stadt Bendorf für den jeweiligen Differenzbetrag steuerberechtigt.
(4) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Stadt Bendorf anzumelden. Bei der Anmeldung sind
| 1. | Rasse, |
| 2. | Geburtsdatum, |
| 3. | Herkunft und Anschaffungstag |
glaubhaft nachzuweisen.
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden und die Hundesteuermarke zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet.
(3) Ändern sich die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monas, in dem er drei Monate alt wird.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.
(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.
(1) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert.
(2) Gefährliche Hunde sind
| 1. | Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, |
| 2. | Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, |
| 3. | Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und |
| 4. | Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben. |
(3) Bei Hunden der Rassen
- Pit Bull Terrier,
- American Staffordshire Terrier und
- Staffordshire Bullterrier
sowie Hunden, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.
(4) Besteht der begründete Verdacht, dass hinsichtlich der Hunderasse eine fehlerhafte Angabe erfolgt ist oder eine Hunderasse nicht eindeutig bestimmbar ist, so hat der Hundehalter ein Gutachten eines Sachverständigen vorzulegen.
Die Steuersätze (für den 1. Hund, für den 2. Hund und jeden weiteren Hund sowie für gefährliche Hunde) werden jedes Jahr in der Haushaltssatzung der Stadt Bendorf festgesetzt.
(1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
(3) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres, so ist eine Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
(4) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.
(5) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
(6) Wer einen bereits in einer Gemeinde versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer anstelle eines abgeschafften versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der bereits entrichteten auf die für den gleichen Zeitraum zu zahlende Hundesteuer verlangen.
(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
| 1. | Assistenzhunde im Sinne des § 12e Abs. 3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) mit Ausbildung und Zertifikat gem. §§ 12f und 12g BGG. Assistenzhunde nach § 3 Abs. 1 der Assistenzhundeverordnung (AHundV) sind Blindenführende, Mobilitäts-Assistenzhunde, Signal-Assistenzhunde, Warn- und Anzeige-Assistenzhunde sowie PSB-Assistenzhunde. Das Zertifikat in Form eines Ausweises nach § 22 Abs. 1 AHundV gilt als Nachweis. Außerdem für Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Blindheit, Gehörlosigkeit oder völlige Hilflosigkeit kann mit einem Schwerbehindertenausweis oder ärztlichen Gutachten nachgewiesen werden. |
| 2. | Diensthunden, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden, in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. |
| 3. | Rettungshunden, die regelmäßig und uneingeschränkt im Bereich des Feuerwehr-, Sanitäts- oder Rettungsdienstes oder bei einer staatlich anerkannten und/oder im öffentlichen Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisation eingesetzt sind und die Ausbildung und Prüfung nach der „Dienstvorschrift für die Ausbildung und Prüfung von Rettungshunden der Feuerwehr-Facheinheiten Rettungshunde/Ortungstechnik (RHOT) bei den Feuerwehren in Rheinland-Pfalz“ oder die „Gemeinsame Prüfungs- und Prüferordnung für Rettungshundeteams gemäß DIN 13050“ oder eine vergleichbare Ausbildung und Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Ausbildung und Prüfung sowie der regelmäßige und uneingeschränkte Einsatz sind auf Anforderung von der betreibenden Organisation schriftlich nachzuweisen. |
| 4. | Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind. |
| 5. | Schweißhunden von anerkannten Führerinnen und Führern im Sinne des § 35 Abs. 4 Landesjagdgesetz. |
(2) Von dieser Steuerbefreiung sind gefährliche Hunde gem. § 5 Abs. 2 und 3 ausgenommen.
(3) Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen.
(4) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt.
(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude in mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde.
(2) Von dieser Ermäßigung sind gefährliche Hunde gem. § 5 Abs. 2 und 3 ausgenommen.
(3) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde.
(1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. Wird die Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung gleichzeitig mit der Anmeldung eines Hundes beantragt, so ist sie ab dem ersten Tag der Besteuerung zu gewähren; dies gilt nicht, wenn der Hund verspätet angemeldet wurde.
(2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
| 1. | die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden, |
| 2. | der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde, |
| 3. | für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind, |
| 4. | in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden. |
(1) Für jeden Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke an die Stadt Bendorf zurückzugeben.
(2) Die Stadt Bendorf kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Stadtgebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:
| 1. | Name und Anschrift des Hundehalters, |
| 2. | Anzahl der gehaltenen Hunde, |
| 3. | Herkunft und Anschaffungstag, |
| 4. | Geburtsdatum, |
| 5. | Rasse. |
Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Stadt Bendorf oder dem von ihr Beauftragten auf Nachfrage über die auf dem betreffenden Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| 1. | als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht, nicht rechtzeitig oder fehlerhaft anmeldet, |
| 2. | als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet und/oder die Hundesteuermarke nicht zurück gibt, |
| 3. | als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 die Veränderung der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt, |
| 4. | als Hundehalter entgegen § 11 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt, |
| 5. | die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß § 11 Abs. 2 gegeben ist, |
| 6. | die Auskunftspflicht verletzt, die als Grundstückseigentümer gemäß § 12 gegeben ist. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Diese Satzung tritt am 01.06.2024 in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt über die Erhebung der Hundesteuer vom 25.04.2018 außer Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 der GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bendorf/Rhein, Im Stadtpark 1-2, 56170 Bendorf, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Gemo geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |