Der Stadtrat der Stadt Bendorf hat in seiner Sitzung vom 25. April 2023 folgende Satzung beschlossen:
Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24, 25, 32 i.V.m. § 47 der Gemeindeordnung des Landes Rheinland-Pfalz (GemO) in seiner Sitzung am 25.04.2023 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
Die Hauptsatzung der Stadt Bendorf vom 25.06.2019, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 05.05.2021, wird wie folgt geändert:
§ 1 „Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben“ Absatz 1 wird neu gefasst.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen ab dem 01.01.2024 im Amtsblatt für die Stadt Bendorf am Rhein.
Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse „http://www.bendorf.de“.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Hinweis 1:
Zu Artikel 3 der Ersten Änderungssatzung zur Hauptsatzung 2019 vom 05.05.2021
Die Regelung des Artikel 3 ist Kraft Gesetz (Änderung der Gemeindeordnung durch das Achte Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 15.03.2023 hinfällig geworden, da die in § 35 (3) GemO genannte Befristung „bis zu 31.03.2023“ aufgehoben wurde. Die durch die Änderungssatzung genannten Regelungen bleiben damit auf Dauer wirksam.
Hinweis 2:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 in der jeweiligen gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannte Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bendorf/Rhein, Im Stadtpark 1-2, 56170 Bendorf, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr.2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.