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Kleeblatt - Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Bendorf
Ausgabe 24/2026
Aus dem Rathaus
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zwischen dem

Zweckverband für Informationstechnologie und Datenverarbeitung der Kommunen in Rheinland- Pfalz (ZIDKOR)

vertreten durch den Verbandsvorsteher, Geschäftsstelle ZIDKOR co. KommWis mbH, Hindenburgplatz 3, 55118 Mainz, (nachfolgend ZIDKOR)

und dem Schulträger

Kommune:

Anschrift: Stadtverwaltung Bendorf, 1 m Stadtpark 1, 56170 Bendorf

vertreten durch Herrn Christoph Mohr 

(nachfolgend Kommune genannt)

wird aufgrund des§ 12 Abs. 1 und 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBI. S. 476) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.11.2015 (GVBI. S. 412) und dem Beschluss des Stadtrates vom 02.09.2025 die nachfolgende Zweckvereinbarung getroffen.

Präambel

Die Erledigung von Verwaltungsaufgaben erfordert in verstärktem Maße den Einsatz moderner Informationstechnologie. Nahezu alle Aufgaben werden durch IT-Fachverfahren erledigt. Mit der Einführung der landeseinheitlichen Schulverwaltungssoftware „edoo.Sys RLP" werden die Verwaltungen

und Schulen vor einer neuen Herausforderung gestellt. Insbesondere die Bereiche IT-Sicherheit und Datenschutz spielen dabei eine entscheidende Rolle. Mit der Gründung des ZIDKOR verfolgen die kommunalen Spitzenverbände und die Städte in Rheinland-Pfalz die Absicht, den hoheitlichen IT-Betrieb von zentralen Verfahren durch eine Verlagerung in Rechenzentren sicherer abzuwickeln.

Mit dieser Zweckvereinbarung wird der öffentlich-rechtliche Betrieb des IT-Fachverfahren edoo.Sys RLP von der Kommune an den ZIDKOR übertragen.

§1

Verfahren/ Betrieb

Nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften sind für den Betrieb des IT-Fachverfahren edoo.Sys RLP alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu treffen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten sicherzustellen. Diese Anforderungen stellt der ZIDKOR in den Betriebsstandorten sicher.

§2

ZielundAufgabenaufteilung

(1) Ziel dieser Zweckvereinbarung ist die Einhaltung, Erreichung und Sicherstellung von IT-Sicherheits- und Datenschutzstandards zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge der Kommunen gegenüber Ihren Bürgerinnen und Bürgern. Die Parteien sind sich dabei einig, dass es sich um einen iterativen Prozess handelt, der sowohl den neuen rechtlichen, sowie technologischen Anforderungen unterworfen ist.

(2) ZIDKOR stellt in enger Zusammenarbeit mit den Kommunen und den betroffenen Schulen die virtuelle hoheitliche Betriebsumgebung ab dem 07.10.2025 Die Parteien unterstützen sich gegenseitig im Bereich des Betriebs des IT-Fachverfahren edoo.Sys RLP und wirken auf die strategische und IT-Weiterentwicklung in diesem Bereich mit anderen Kommunen hin.

§3

Kostenbeiträge

(1) Für die Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben wird ein Kostenbeitrag erhoben. Die Höhe des Kostenbeitrags ergibt sich aus dem jeweils aktuell gültigen Entgelt- und Leistungsverzeichnis des ZID-KOR, wobei Teilmonate im laufe eines Kalenderjahres als volle Monate zählen.

(2) Der jeweilige Kostenbeitrag wird erstmalig zum 1. des auf die Bereitstellung eines Benutzers folgen-den Monats fällig, anschließend jährlich zum 1. Januar.

§4

Laufzeit/ Kündigung

(1) Die Zweckvereinbarung wird unbefristet geschlossen. Sie kann mit einer Frist von 9 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Dessen ungeachtet sind die jeweiligen zeitlichen Abnahmeverpflichtungen einzuhalten.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§5

Amtshaftung

(1) Der ZIDKOR haftet nur für Schäden, die vom ZIDKOR, seinen gesetzlichen Vertretern oder seiner Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. Unberührt bleibt die Haftung bei einer leicht fahrlässigen Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit. Außer bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer wesentlichen Pflicht aus dieser Zweckvereinbarung ist die Haftung der Höhe nach auf die bei Inkrafttreten typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.

(2) Bei der Verletzung wesentlicher Pflichten ist die Haftung in Fällen einfacher Fahrlässigkeit bei Vermögensschäden der Art nach auf vorhersehbare, unmittelbare Schäden und der Höhe nach auf bis zu insgesamt 5 % des jährlichen anfallenden Kostenbeitrages beschränkt. Jede weitere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, insbesondere die Haftung ohne Verschulden ist ausgeschlossen.

§6

Genehmigungserfordernis, Inkrafttreten

(1) Der Abschluss und die Änderung dieser Zweckvereinbarung bedürfen der Genehmigung der untersten gemeinsamen Aufsichtsbehörde der kommunalen Beteiligten.

(2) Die kommunalen Beteiligten haben die Zweckvereinbarung, deren Änderung und Aufhebung nach den für ihre Satzungen und Verordnungen geltenden Regelungen auf eigene Kosten öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Zweckvereinbarung, deren Änderung und Aufhebung werden am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die kommunalen Beteiligten wirksam, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt vereinbart ist.

Mainz, 14.04.2026
Bendorf, 31.03.2026
Für den ZIDKOR
Für die Kommune
Quoc-Binh Duong
Christoph Mohr