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Kleeblatt - Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Bendorf
Ausgabe 27/2023
Aus dem Rathaus
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Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Bendorf

über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Bendorf

In der Gemarkung Bendorf Flur 23 Flurstück 411/1 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt.

Über diese Maßnahmen wurde am 16.06.2023 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

„Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.

Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nr. 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.“

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 21. Juli 2023 bis 04. August 2023 bei der öffentlichen Vermessungsstelle Vermessungsbüro Hans Brost, Langgasse 9, 56357 Nochern, ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Mo.- Fr. von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Ablauf von 2 Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1.

In elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder

2.

Schriftlich oder zur Niederschrift bei der öffentlichen Vermessungsstelle Vermessungsbüro Hans Brost, Langgasse 9, 56357 Nochern

erhoben werden.

Nochern, den 07.07.2023
Öffentliche Vermessungsstelle:
Vermessungsbüro Hans Brost
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Langgasse 9
56357 Nochern