Der Stadtrat der Stadt Bendorf hat in seiner Sitzung am 17.09.2024 beschlossen, das für den Bereich des Sanierungsgebietes „Bendorf Innenstadt“ vorbereitende Untersuchungen gemäß §141 BauGB vorgenommen werden sollen. Der Geltungsbereich für die vorbereitenden Untersuchungen ist in der nachstehenden Skizze mit einer dicken, schwarzen, gestrichelten Linie dargestellt. Auf den nachfolgend abgedruckten §138 BauGB wird verwiesen.
§ 138 Auskunftspflicht
(1) Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der Gemeinde erhoben, dürfen sie nur an die Gemeinde weitergegeben werden; die Gemeinde darf die Daten an andere Beauftragte im Sinne des § 157 sowie an die höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu Zwecken der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die Finanzbehörden weitergegeben werden.
(3) Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(4) Verweigert ein nach Absatz 1 Auskunftspflichtiger die Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 über die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds entsprechend anzuwenden. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde
Abgrenzung:
Das Gebiet befindet sich im Stadtteil Bendorf-Mitte und umfasst grundsätzlich weite Teile der Innenstadt. Im Norden begrenzen der Knotenpunkt „Hauptstraße“ und „Alter Weg“ sowie die Rathäuser 1 und 2 mit dem Stadtpark das Plangebiet. Die Straße „Im Stadtpark“ führt direkt auf die Hauptstraße B 413, welche wiederum im weiteren Verlauf die Straßen „Poststraße, Siegburger Straße, Luisenstraße, Bachstraße, Steinstraße und Kirchplatz“ kreuzt, die ganz oder teilweise im zukünftigen Städtebaufördergebiet liegen. Im Nord-Osten begrenzen die Bergstraße und die Steinstraße sowie die Hauptstraße bis zum Kreuzungspunkt Bahnhofstraße das Plangebiet. Im weiteren Verlauf ist an der Unteren Vallendarer Straße der Yzeurer Platz mit Stadthalle angebunden. Als Verbindungsachse zum zukünftigen Bahnhaltepunkt wird die Keltenstraße sowie die Freifläche an der Ringstraße ins zukünftige Städtebaufördergebiet integriert und bilden somit den südlichen Abschluss des Plangebietes. Abschließend bildet die Untere Vallendarer Straße und in Fortführung Teile der Concordiastraße den oberen südlichen Abschluss des Gebietes, bevor die Poststraße wieder an die Hauptstraße anschließt und so das Städtebaufördergebiet komplettiert
Ziele und Zweck:
Die Stadt Bendorf verfolgt mit dem integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept (ISEK) das klare Ziel, ihre Stadtmitte zu einem zukunftsorientierten, klimaresilienten und lebendigen Lebensraum zu transformieren – und sie enkeltauglich weiterzuentwickeln. Ziele sind daher:
Abgrenzung Sanierungsgebiet „Bendorf Innenstadt“