Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
§ 2 Ältestenrat des Stadtrats
§ 3 Ausschüsse des Stadtrats
§ 3a Arbeitsgruppen
§ 4 Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf Ausschüsse
§ 5 Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den Bürgermeister
§ 6 Beigeordnete
§ 7 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrates, des Ältestenrates,
von Ausschüssen und Beiräten
§ 8 Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Beigeordnete
§ 9 Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige
§ 10 Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter
§ 11 Zulässigkeit von Ton- und Bildaufzeichnungen sowie -übertragungen
§ 12 Inkrafttreten
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen in einer Zeitung. Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse „http://www.bendorf.de“.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Stadtverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.
Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Stadtrates, eines Ausschusses oder eines Beirates werden abweichend von Absatz 1 in einer Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung im Sinne des Abs. 1 Satz 1 nicht möglich ist. Die Sätze 2, 3 und 4 des Abs. 1 gelten entsprechend.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Aushang an den Bekanntmachungstafeln des Rathausgebäudes 1, Im Stadtpark 1, Bendorf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
Der Stadtrat bildet einen Ältestenrat, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Stadtrates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben und den Geschäftsgang bestimmt die Geschäftsordnung des Stadtrates.
(1) Zur Vorbereitung der Stadtratsbeschlüsse und zur abschließenden Entscheidung im Rahmen der Zuständigkeiten nach § 4 werden folgende Ausschüsse gebildet:
| 1. | Haupt- und Finanzausschuss, |
| 2. | Rechnungsprüfungsausschuss, |
| 3. | Ausschuss für Tourismus und Kultur (Tourismus- und Kulturausschuss), |
| 4. | Schulträgerausschuss, |
| 5. | Ausschuss für Jugend, Familien und Sport (Jugend- und Sportausschuss), |
| 6. | Ausschuss für Bauen, Stadtentwicklung und Vergabe (Bauausschuss), |
| 7. | Umlegungsausschuss, |
| 8. | Werkausschuss, |
| 9. | Waldausschuss. |
(2) Die Zahl der Mitglieder und Stellvertreter im Haupt- und Finanzausschuss wird auf 10 festgesetzt. Alle Mitglieder und Stellvertreter müssen Stadtratsmitglieder sein.
Die Zahl der Mitglieder und Stellvertreter im Rechnungsprüfungsausschuss wird auf 7 festgesetzt. Alle Mitglieder und Stellvertreter müssen Stadtratsmitglieder sein.
Die Zahl der Mitglieder und Stellvertreter im Bauausschuss und im Werkausschuss wird auf je 10 festgesetzt. Von diesen sollen mindestens die Hälfte Stadtratsmitglieder sein.
Für den Schulträgerausschuss wird die Zahl der Mitglieder und Stellvertreter auf je 11 festgesetzt. Mindestens die Hälfte hiervon sollen Stadtratsmitglieder sein.
Die Zahl der Mitglieder und Stellvertreter im Jugend- und Sportausschuss, im Tourismus- und Kulturausschuss und im Waldausschuss wird auf je 7 festgesetzt. Von diesen sollen mindestens die Hälfte Stadtratsmitglieder sein.
Zum Werkausschuss treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten mit beratender Stimme hinzu (LPersVG - BS 2035-1).
Für die Zusammensetzung des Schulträgerausschusses gilt neben den Bestimmungen der GemO das Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz - SchulG- (BS 223-1).
Die Mitgliederzahl und die Zusammensetzung des Umlegungsausschusses richten sich nach der Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse (BS 213-2).
(3) Bei Bedarf können durch Beschluss des Stadtrates weitere Ausschüsse, Beiräte oder Beratungsorgane, deren Zuständigkeiten gleichzeitig festzulegen sind, gebildet werden.
(1) Bei Bedarf kann der Stadtrat aus seiner Mitte Arbeitsgruppen bilden, die in Gemeindeangelegenheiten Beschlüsse des Stadtrates bzw. der Ausschüsse - soweit den Ausschüssen die abschließende Beschlussfassung übertragen ist - vorbereiten. Der Stadtrat bestimmt im Einzelfall die Angelegenheiten und Aufgaben, die den Arbeitsgruppen übertragen werden.
(2) Hat der Stadtrat den aus seiner Mitte gebildeten Arbeitsgruppen, Aufgaben übertragen, so dürfen durch diese Aufgabenübertragung die Rechte des Stadtrates nicht beeinträchtigt werden.
(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Be- schlüsse des Stadtrates vorzuberaten.
(2) Folgende Aufgaben des Stadtrates werden zur Beschlussfassung übertragen:
1. dem Haupt- und Finanzausschuss
1.1 die Stundung kommunaler Forderungen über 25.000 €, wenn die Stundungsfrist mehr als 6 Monate beträgt und Sicherheiten fehlen. Für die Feststellung der Zuständigkeit ist jede Forderung für sich zu rechnen.
1.2 die unbefristete Niederschlagung und der Erlass kommunaler Forderungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist. Für die Feststellung der Zuständigkeit ist jede Forderung für sich zu rechnen;
1.3 die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben von mehr als 25.000 € bis zum Betrag von 100.000 €;
1.4 Zustimmung zur Ernennung der Beamten in allen Fällen, welche die Laufbahnbefähigung für das dritte Einstiegsamt erfordern, sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe des dritten Einstiegsamtes gegen deren Willen;
1.5 Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der den Beamten mit
der Laufbahnbefähigung für das dritte Einstiegsamt vergleichbaren
Beschäftigten sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen;
1.6 Zustimmung zur Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns;
1.7. Genehmigung von Verträgen der Stadt mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 25.000 €;
1.8 Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.
1.9 die Vorberatung der vom Stadtrat zu entscheidenden Themen im
Bereich Digitalisierung.
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Nr. 1 LPersVG wahr.
2. dem Ausschuss für Bauen, Stadtentwicklung und Vergabe
2.1 die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten, soweit die Entscheidung hier- über nicht dem Bürgermeister übertragen ist; hierunter fallen auch - bei gemeinsamen Baumaßnahmen mit den Stadtwerken - die Vergabe für die Wasser- und Abwasserarbeiten;
2.2 der Erwerb von Grundstücken ab einem Kaufpreis von über 25.000 €
bis 50.000 € im Einzelfall (siehe hierzu § 5 Ziffer1);
2.3 die Veräußerung von Grundstücken ab einem Verkaufspreis von über 5.000 € bis 50.000 €;
2.4 die abschließende Beschlussfassung über die Vergabe von Planungsaufträgen
| a) | über Maßnahmen der Stadtentwicklung, |
| b) | der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung, c) der Stadterneuerung, |
| d) | der Verkehrsplanung, |
| e) | der Grünrahmenplanung, |
| f) | der Stadtbild- und Denkmalpflege; |
2.5 die Genehmigung von Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach § 144 BauGB;
2.6. die abschließende Beschlussfassung über Sanierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen mit einer Entschädigungsleistung oder einer Auftragssumme bis 25.000 €;
2.7 die abschließende Abgabe von Stellungnahmen und die Erteilung des Einvernehmens im Rahmen des Beteiligungsverfahrens von Vorhaben nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, soweit diese nicht von grundlegender Bedeutung für die Stadt Bendorf sind;
2.8 die Erteilung von Ausnahmen zu Veränderungssperren (§14 Abs. 2
BauGB) und die Stellung von Anträgen auf Zurückstellung von Bauge- suchen (§ 15 Abs. 1 BauGB);
2.9 die abschließende Beschlussfassung über die Erteilung des Einvernehmens gegenüber der Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des § 36 BauGB in folgenden Fällen:
| a) | Zulassung von im Bebauungsplan zugelassenen Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage) durch die Bau- genehmigungsbehörde gemäß § 31 Abs. 1 BauGB, soweit der im Bebauungsplan festgesetzte Umfang der Ausnahmemöglichkeit überschritten werden soll, |
| b) | Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage) durch die Baugenehmigungsbehörde gemäß § 31 Abs. 2 BauGB, soweit es sich nicht um geringfügige Befreiungen, wie z.B. Änderung der Farbe, der Dacheindeckung, oder um eine abweichende Festsetzung zum Standort von Garagen handelt, wenn hierfür im entsprechenden Plangebiet bereits Befreiungen erteilt wurden, |
| c) | Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung durch die Baugenehmigungsbehörde nach § 33 BauGB, |
| d) | Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang be- bauten Ortsteile durch die Baugenehmigungsbehörde nach § 34 BauGB, soweit es sich nicht um Bauvorhaben handelt, die von untergeordneter Bedeutung sind und die nicht geeignet sind, gebietsprägende Auswirkungen zu entfalten, |
| e) | Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich durch die Bau- genehmigungsbehörde nach § 35 BauGB. |
2.10 die abschließende Beschlussfassung im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 2 Abs.2 BauGB (Beteiligung an der Bauleitplanung der Nachbargemeinden);
2.11 die Erteilung von Ausnahmen zu Veränderungssperren (§14 Abs.2 BauGB) und die Stellung von Anträgen auf Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 Abs. 1 BauGB);
2.12 die Vorberatung der vom Stadtrat zu entscheidenden Themen in den Bereichen Klimaschutz und Klimaanpassung.
3. dem Werkausschuss
3.1 die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist; siehe hierzu auch Ziffer 2.1;
3.2 Verfügung über das dem Eigenbetrieb dienende Stadtvermögen bis zu einem Betrag von 15.000 €;
3.3 Genehmigung von Verträgen des Eigenbetriebs mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 25.000 €;
3.4 die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, die im Einzelfall 15.000 € übersteigen.
Die Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung bleiben unberührt.
(3) Der Stadtrat kann den Ausschüssen weitere Angelegenheiten zur Beschlussfassung durch Beschluss übertragen. Die Übertragung gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates, soweit die übertragenen Kompetenzen nicht wieder entzogen werden.
Auf den Bürgermeister wird - neben den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben - die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Erwerb von Grundstücken bis zu einem Kaufpreis von 25.000 € im Einzelfall und Erwerb von Straßenflächen ohne Wertgrenze, sowie die Veräußerung von Kleinstflächen bis zu einem Verkaufspreis von 5.000 €. |
| 2. | Aufnahme/Umschuldung von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung, |
| 3. | Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Betrag von 25.000 €, mit Ausnahme der Fälle nach § 4 Abs. 2 Ziffer 3.4, |
| 4. | Stundung kommunaler Forderungen, mit Ausnahme der Fälle des § 4 Abs. 2 Ziffer 1.1 (Haupt- und Finanzausschuss) sowie nach § 6 Abs. 2 Ziffer 8 der Betriebssatzung für die Stadtwerke Bendorf, |
| 5. | Unbefristete Niederschlagung und Erlass kommunaler Forderungen bis 25.000 €. Für die Feststellung der Zuständigkeit ist jede Forderung für sich zu rechnen, mit Ausnahme der Fälle nach § 6 Abs. 2 Ziffer 9 der Betriebssatzung für die Stadtwerke Bendorf, |
| 6. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten (einschließlich Holzverkäufe) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 25.000 € im Einzelfall, mit Ausnahme der Fälle nach § 6 Abs. 2 Ziffer 7 der Betriebssatzung für die Stadtwerke Bendorf. |
| 7. | die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel an den Eigenbetrieb Baubetriebshof |
| 8. | Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 1, §§ 31 und 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden, |
| 9. | Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte, |
| 10. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung, sowie, bis zu einer Wertgrenze von 25.000 €, über die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren und den Abschluss von Vergleichen, |
| 11. | Vergabe von Standplätzen auf Messen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO. |
Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.
(1) Die Stadt hat bis zu drei Beigeordnete.
(2) Die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig.
(3) Für die Verwaltung der Stadt wird ein Geschäftsbereich gebildet, der auf die/den Erste/n Beigeordnete/n zu übertragen ist.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Stadtratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Stadtratssitzungen dienen, erhalten die Stadtratsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grundbetrages in Höhe von 77,00 € und eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,00 €.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort erstattet.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt. Verdienstausfall sowie unbezahlte Versorgungs- und/oder Erziehungsarbeit wird auf glaubhaft schriftliche Versicherung bis zum Höchstbetrag von 52,00 € je Sitzungstag erstattet.
(5) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes gewährt.
(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Stadtratssitzungen nicht übersteigen.
(7) Die Vorsitzenden der im Stadtrat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe von monatlich 77,00 €.
(8) Die Mitglieder des Ältestenrates, der Ausschüsse und der Beiräte erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes entsprechend der in Absatz 2 festgesetzten Höhe. Sie erhalten ferner Ersatz für Lohn- und Verdienstausfall nach Maßgabe des Absatzes 4 und Reisekostenvergütung entsprechend Absatz 5. gilt Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend. Im Vertretungsfall erhalten die Stellvertretungen diese Entschädigung. Die Entschädigung wird an das Mitglied oder seine Vertretung gezahlt.
(9) Die Fraktionen des Stadtrats erhalten jährlich für die Fraktionsarbeit (insbesondere Telefongebühren, Portokosten, Büromaterial) je Ratsmitglied 100,00 €. Stichtag für die Bemessung ist der 01.07. eines Jahres. Dies gilt auch, wenn einzelne Ratsmitglieder keiner Fraktion angehören. Der Verwendungsnachweis ist bis zum Ende eines Jahres vorzulegen.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Ratsmitglieder sind, erhalten für die Teilnahme an Stadtrats-, Ältestenrats-, Ausschuss- und Beiratssitzungen, an Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) sowie an Fraktionssitzungen Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe des § 7 Absätze 2, 4, 5 und 6.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die Ratsmitglieder sind, erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Beiratssitzungen, in denen sie nicht Mitglied sind, ein Sitzungsgeld nach Maßgabe des § 7 Abs. 2. Sie erhalten außerdem Sitzungsgeld nach § 7 Abs. 2, wenn sie an Ältestenratssitzungen und Be- sprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) teilnehmen; § 7 Absätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die den Bürgermeister in den Fällen des § 50 Abs. 2 Satz 7 und des § 50 Abs. 3 Satz 2 GemO vertreten, erhalten eine tägliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 €.
(4) Der/die Erste Beigeordnete (ehrenamtlich, mit Geschäftsbereich) erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 13 Abs. 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO). Die Aufwandsentschädigung beträgt 50 % des Höchstbetrages nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der genannten Landesverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(5) Ehrenamtliche Beigeordnete, die den Bürgermeister länger als 3 Tage innerhalb eines Monats vertreten (§ 50 Abs. 2 GemO), erhalten für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des jeweiligen Regelsatzes nach § 12 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 KomAEVO. Die Aufwandsentschädigung wird für jeden Tag der Vertretung in Form eines Dreißigstels des Monatsbetrages berechnet. Die Aufwandsentschädigungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind anzurechnen.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr- Entschädigungsverordnung (FwEntschVO) und der Absätze 2 bis 6.
(2) Der Wehrleiter erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 75% des Höchstbetrages und den festgesetzten Zuschlag für jede im Gemeindegebiet aufgestellte Ortsteil-Feuerwehr, der in der jeweils gültigen Fassung der FwEntschVO im § 10 Abs. 1 festgelegt ist.
(3) Die Zugführer der Löschzüge in den Stadtteilen erhalten als Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 60% des Höchstbetrages, der nach § 10 Abs. 2 der FwEntschVO in der jeweils geltenden Fassung festgelegt ist.
(4) Für die Aufwandsentschädigung der ständigen Vertreter des Wehrleiters und der Löschzugführer gilt § 8 Abs. 2 der FwEntschVO entsprechend. Die stellvertretenden Wehrleiter erhalten eine Aufwandsentschädigung von 40 v.H. des auf den Wehrleiter entfallenden Betrages.
(5) Der Jugendfeuerwehrwart erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100% des im § 11 Abs. 4 FwEntschVO in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrages.
(6) Die Gerätewarte und nachstehend unter Ziffer 6c) und 6d) genannten ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen erhalten eine Aufwandsentschädigung wie folgt:
| a) | Der Verantwortliche für den Atemschutz der Gesamtfeuerwehr (Gerätewart) erhält 47%; |
| b) | die Gerätewarte erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 45%; |
| c) | der Verantwortliche für die Alarm- und Einsatzplanung erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 45%; |
| d) | der Verantwortliche für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel erhält 45% des Höchstbetrages, der in der jeweils geltenden Fassung der FwEntschVO im § 11 Abs. 4 festgelegt ist. |
(7) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die während des Erholungsurlaubs Lehrgänge von mehr als einem Tag Dauer, insbesondere an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder an vergleichbaren Einrichtungen besuchen, oder hierfür Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich von mehr als einem Arbeitstag in Anspruch nehmen, haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung von pauschal 52 € pro Lehrgangstag. Das Gleiche gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine andere Person zur Betreuung von Kindern eines Feuerwehrangehörigen Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich in Anspruch genommen hat (zu § 13 Abs. 8 Satz 5 LBKG).
(8) Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, wird der glaubhaft nachzuweisende Verdienstausfall auf Antrag pauschal mit 35 €/Stunde ersetzt (zu §13 Abs. 7 LBKG).
(1) Von der Stadt Bendorf beauftragte
- Personen in der Kinder- und Jugendarbeit,
- Sportanlagenwarte sowie
- Inhaber vergleichbarer Ehrenämter
erhalten eine pauschale Abgeltung ihres Aufwandes; die Zeiten für Wegstrecken von der Wohnung bis zum Tätigkeitsort und zurück werden nicht berücksichtigt.
(2) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe der an Ratsmitglieder zu gewährenden Aufwandsentschädigung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt.
(3) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld orientiert sich am vorgesehenen Erfrischungsgeld für die Landtagswahl in Rheinland-Pfalz. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt.
(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Stadt getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschalen Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(5) Die Schiedsperson der Stadt Bendorf erhält eine Aufwandspauschale in Höhe von 30,00 € monatlich zu Abgeltung des ihr entstehenden laufenden Sachaufwands (Telefon, Dienstzimmer etc.). Bei einer länger als vier Wochen andauernden Vertretungszeit ist die Aufwandspauschale an die vertretende Schiedsperson zu leisten. Die eintretende Schiedsperson hat den Vertretungsfall zum frühestmöglichen Zeitpunkt bei der Verwaltung anzuzeigen.
(1) Ton- und Bildaufzeichnungen sowie -übertragungen in öffentlichen Sitzungen sind nicht zulässig. Vom Stadtrat oder dem Ausschuss selbst veranlasste Übertragungen und Aufzeichnungen sind, unbeschadet der Rechte Dritter zulässig.
(2) Für die Durchführung von Video- oder Telefonkonferenzen nach § 35 (3) GemO und die zur Herstellung der Öffentlichkeit notwendigen Ton- und Bildaufzeichnungen über ein Videokonferenzsystem und eine Streaming-Plattform ist die Zustimmung von zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Rats- oder Ausschussmitglieder notwendig. Die Zustimmung kann für einzelne Sitzungen oder einen Zeitraum erfolgen.
(3) Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte des Einzelnen, insbesondere das Recht am eigenen Bild und der Datenschutz, von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(1) Diese Satzung tritt am 15.07.2024 in Kraft.
(1) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Bendorf vom 25.06.2019 außer Kraft.