Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 09.07.2024 aufgrund des § 37 Absatz 1 der Gemeindeordnung (GemO), in der jeweils geltenden Fassung, die folgende Geschäftsordnung beschlossen:
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Einberufung zu den Sitzungen
§ 2 Form und Frist der Einladung
§ 3 Tagesordnung, Ältestenrat
§ 4 Bekanntmachung der Sitzungen
§ 5 Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 5a Beratung und Beschlussfassung in außergewöhnlichen Notsituationen
§ 6 Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen
§ 7 Schweigepflicht und Treuepflicht
§ 8 Beschlussfähigkeit
§ 9 Ausschluss von der Beratung und Entscheidung
§ 10 Fraktionen
2. Abschnitt: Der Vorsitzende und seine Befugnisse
§ 11 Vorsitz im Stadtrat, Stimmrecht
§ 12 Ordnungsbefugnisse
§ 13 Ausübung des Hausrechts
3. Abschnitt: Anträge in der Sitzung
§ 14 Allgemeines
§ 15 Sachanträge
§ 16 Anträge zur Tagesordnung, Dringlichkeitsanträge
§ 17 Änderungs-, Ergänzungs- und Überweisungsanträge
§ 18 Anträge zur Geschäftsordnung
4. Abschnitt: Anfragen
§ 19 Anfragen
5. Abschnitt: Durchführung der Sitzung, Abstimmungen, Wahlen
§ 20 Eröffnung und Ablauf der Sitzung
§ 21 Einwohnerfragestunde
§ 22 Redeordnung
§ 23 Beschlussfassung
§ 24 Reihenfolge der Abstimmung
§ 25 Wahlen
§ 26 Niederschrift
6. Abschnitt: Ausschüsse
§ 27 Wahl der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter
§ 28 Vorsitz in den Ausschüssen
§ 29 Einberufung zu den Sitzungen der Ausschüsse
§ 30 Arbeitsweise
§ 31 Anhörung
7. Abschnitt: Beiräte
§ 32 Beiräte
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 33 Aushändigung der Geschäftsordnung
§ 34 Abweichungen von der Geschäftsordnung
§ 35 Inkrafttreten
1. Abschnitt
- Allgemeines -
(1) Der Stadtrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich zu einer Sitzung einberufen.
(2) Der Rat ist unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn es ein Viertel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt, sofern der Beratungsgegenstand zu den Aufgaben des Rates gehört. Dies gilt nicht, wenn der Rat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits beraten hat. Wenn ohnehin binnen zehn Tagen nach Eingang des Antrages eine Sitzung vorgesehen ist, kann von der unverzüglichen Einberufung abgesehen werden.
(3) Sind der Bürgermeister und die Beigeordneten nicht mehr im Amt oder nicht nur vorübergehend verhindert, so lädt das älteste Ratsmitglied zur Sitzung ein.
(1) Die Ratsmitglieder und Beigeordneten werden schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzung eingeladen.
Der Tagesordnung sind alle erforderlichen Unterlagen beizufügen, die zur Vorbereitung der Sitzung des Stadtrates dienen.
Hierzu zählen u.a. Erläuterungen, Pläne, Skizzen und ähnliches. Liegen bei der Versendung der Einladung noch nicht alle Unterlagen vor, so sind sie spätestens als Tischvorlage in der Sitzung nachzureichen.
(2) Der Vorsitzende entscheidet im Rahmen des Absatzes 1 über die Form und Übermittlung der Einladung. Die Ratsmitglieder und Beigeordneten, die über die technischen Voraussetzungen des Versendens und Empfangens elektronischer Post verfügen, können dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch eine Email-Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des Absatzes 1 übersendet werden können. Der Empfänger ist dafür verantwortlich, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf Einladungen und der Schweigepflicht unterfallende Sitzungsunterlagen nehmen können. Werden mehrere Email-Adressen angegeben, an die Einladungen im Sinne des Absatzes 1 elektronisch übersendet werden können, ist dem Vorsitzenden außerdem mitzuteilen, welche der angegebenen Email-Adressen die Hauptadresse ist, an die im Zweifel die Einladung rechtsverbindlich erfolgt.
(3) Zwischen dem Zugang der Einladung und der Sitzung müssen mindestens vier volle Werktage liegen. Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Stadt aufgeschoben werden kann (objektive Dringlichkeit), kann die Einladungsfrist verkürzt werden, bei öffentlichen Sitzungen höchstens jedoch bis auf 24 Stunden vor Beginn der Sitzung, soweit die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 4 sichergestellt ist. Auf die Verkürzung der Frist ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Die Dringlichkeit ist vom Rat vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen.
(4) Ratsmitglieder und Beigeordnete, die verhindert sind, an der Sitzung teilzunehmen, teilen dies dem Vorsitzenden nach Möglichkeit schriftlich oder elektronisch rechtzeitig vor der Sitzung mit.
(5) Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung eines Ratsmitglieds gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied zu der Sitzung erscheint oder gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch an die vom Vorsitzenden mitgeteilte Email-Adresse bzw. über das Ratsinformationssystem erklärt, die Form- und Fristverletzung nicht geltend zu machen.
(6) Erweist es sich auf Grund besonderer unvorhergesehener Umstände als notwendig, den Beginn der Sitzung ohne Änderung des Sitzungstages vor- oder zurückzuverlegen, so ist eine solche Verlegung ohne erneute förmliche Einladung nur zulässig, wenn
| 1. | der Beginn der Sitzung um höchstens drei Stunden verlegt wird, |
| 2. | alle Ratsmitglieder und bei öffentlicher Sitzung auch die Einwohner rechtzeitig darüber unterrichtet werden können. |
Unter der Voraussetzung von Satz 1 Nr. 2 ist auch die Verlegung der Sitzung in ein anderes Gebäude zulässig. Bei der Verlegung der Sitzung in ein anderes Gebäude gilt ein Aushang am ursprünglich vorgesehenen Sitzungsort, der auf den neuen Sitzungsort hinweist, als rechtzeitige Unterrichtung im Sinne von Satz 1 Nr. 2.
(1) Der Bürgermeister setzt im Benehmen mit den Beigeordneten die Tagesordnung fest. Dabei sind Angelegenheiten, die zu den Aufgaben des Stadtrats gehören, in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion schriftlich mit einer Begründung beantragt wird; dies gilt nicht, wenn der Rat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits beraten hat.
(2) Der Bürgermeister setzt nach Eingang eines Einwohnerantrages (§ 17 GemO) zunächst die Beschlussfassung über dessen Zulässigkeit gemäß § 17 Absatz 6 Satz 1 GemO auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Stadtrates. Bejaht der Stadtrat die Zulässigkeit, so hat der Bürgermeister das Begehren innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Einwohnerantrages bei der Stadtverwaltung auf die Tagesordnung einer Stadtratssitzung zu setzen, so dass der Stadtrat innerhalb dieser Frist hierüber zu beraten und zu entscheiden hat.
(3) In der Tagesordnung sind die Gegenstände, die gemäß § 5 Absätze 2 und 3 in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten sind, gesondert und in der Regel im Anschluss an die für die öffentliche Sitzung vorgesehenen Beratungsgegenstände, aufzuführen.
(4) Ergänzungen der Tagesordnung durch den Bürgermeister können bei Dringlichkeit bis 1 Tag vor der Sitzung vorgenommen werden, soweit die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 4 sichergestellt ist. Der Rat hat die Dringlichkeit vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen.
(5) Spätere, auch nach Eröffnung der Sitzung vorgeschlagene Ergänzungen der Tagesordnung im Falle der Dringlichkeit und die Absetzung einzelner Beratungspunkte von der Tagesordnung können vom Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder beschlossen werden.
(6) Sonstige Änderungen der Tagesordnung, insbesondere in der Reihenfolge der Beratungsgegenstände, bedürfen der Zustimmung des Rats.
(7) Dem Ältestenrat gehören der Bürgermeister, die Beigeordneten und die Fraktionsvorsitzenden an. Schriftführer ist der büroleitende Beamte bzw. dessen Vertreter. Der Ältestenrat berät den Bürgermeister insbesondere in Fragen der Tagesordnung und des Ablaufs der Sitzungen des Rats, sowie der Vereinbarung von Redezeiten. Die Sitzungen des Ältestenrats finden nicht öffentlich statt. Er kann während der Sitzungsunterbrechungen des Rats auch ohne vorherige Einberufung tagen. Im Übrigen gelten für die Sitzungen des Ältestenrats die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung mit Ausnahme des § 4 sinngemäß.
(1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen sind nach den Bestimmungen der Hauptsatzung öffentlich bekanntzumachen. Für die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird; diese Tagesordnungspunkte werden daher nur allgemein bezeichnet (z.B. Personalsachen, Grundstückssachen, Abgabensachen).
Beschließt der Stadtrat einzelne Tagesordnungspunkte, die gemäß Satz 2 zur Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung bekanntgemacht worden sind, in öffentlicher Sitzung zu behandeln, braucht diese Änderung nicht mehr öffentlich bekanntgemacht zu werden.
(2) Örtliche Vertreter der Presse sollen gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach Absatz 1 über die Einberufung einer Sitzung und in geeigneter Weise über die Beratungsgegenstände der öffentlichen Sitzung unterrichtet werden.
(1) Die Sitzungen des Rats sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner erforderlich ist.
(2) Die Öffentlichkeit ist bei der Beratung und Entscheidung über folgende Beratungsgegenstände grundsätzlich ausgeschlossen:
| 1. | Personalangelegenheiten einzelner Mitarbeiter, |
| 2. | Abgabensachen einzelner Abgabenpflichtiger, |
| 3. | persönliche Angelegenheiten der Einwohner, |
| 4. | Vorliegen eines Ausschließungsgrundes (§ 22 Absatz 4 GemO), |
| 5. | Ausschluss aus dem Stadtrat (§ 31 GemO), |
| 6. | Rechtsstreitigkeiten, an denen die Stadt beteiligt ist, |
| 7. | Angelegenheiten, in denen das öffentliche Wohl, insbesondere wichtige Belange des Bundes, des Landes, des Landkreises oder der Stadt ernsthaft gefährdet werden können; dazu gehören stets Angelegenheiten, die im Interesse der Landesverteidigung geheim zu halten sind, |
| 8. | Zustimmung zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 19 Absatz 3 GemO), |
(3) Insbesondere bei folgenden Beratungsgegenständen kann der Ausschluss der Öffentlichkeit geboten sein:
| 1. | Rechtsstreitigkeiten, an denen die Gemeinde beteiligt ist, |
| 2. | Grundstücksangelegenheiten, |
| 3. | Vergabe von Aufträgen, sofern schutzwürdige Belange der Bieter oder sonstiger Privatpersonen berührt werden oder Vergaberecht dies erfordert. |
(4) Über Anträge, einen Beratungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu geben, sofern nicht Gründe des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dem entgegenstehen.
(5) Der Beschluss des Stadtrates über den Ausschluss oder die Wiederherstellung der Öffentlichkeit soll vor dem Sitzungsraum bekanntgegeben werden.
(1) Im Falle von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen (bspw. Überschwemmung, Erdrutsch, Energiemangellage, grassierende Infektionslage) können erforderliche Beschlüsse in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren oder mittels Video- oder Telefonkonferenzen gefasst werden. Es ist nicht erforderlich, dass das gesamte Gemeindegebiet von der Naturkatastrophe oder der Notsituation betroffen ist.
(2) Ein Umlaufverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn dem kein Ratsmitglied widerspricht. Vor Durchführung des Umlaufverfahrens ist den Ratsmitgliedern unter schriftlicher oder elektronischer Mitteilung der vorgesehenen Beratungsgegenstände mit Fristsetzung Gelegenheit zu geben, dem beabsichtigten Umlaufverfahren schriftlich oder elektronisch zu widersprechen. Verspätet zugegangene Einwendungen werden nicht berücksichtigt. Zwischen dem Zugang der Abfrage und dem Fristende müssen mindestens zwei volle Kalendertage liegen.
(3) Zur Durchführung des Umlaufverfahrens erhalten die Ratsmitglieder schriftlich oder elektronisch die Übersicht der zu beratenden Angelegenheiten nebst Beratungsvorlagen. Die Ratsmitglieder werden unter Fristsetzung zur schriftlichen oder elektronischen Abstimmung mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ aufgefordert. Zwischen dem Zugang der Beratungsvorlagen und dem Fristende müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen; § 2 Abs. 5 Satz 2, 3 gilt sinngemäß. Die fehlende Antwort eines Ratsmitglieds kann nicht als stillschweigende Zustimmung ausgelegt werden. Im Umlaufverfahren liegt eine Beschlussfähigkeit vor, wenn sich mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder an dem Umlaufverfahren beteiligt. Das Umlaufverfahren ist mittels einer Niederschrift im Sinne des § 26 zu dokumentieren.
(4) Das Abfrageverfahren nach Absatz 2 und die Durchführung des Umlaufverfahrens nach Absatz 3 können verbunden werden. Zwischen dem Zugang der Abfrage nebst Beratungsunterlagen und dem Fristende zur Abstimmung müssen in diesem Fall mindestens vier volle Kalendertage liegen.
(5) Über die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Der Rat ruft die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse in seiner nächsten Präsenzsitzung auf und kann diese aufheben, sofern nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.
(6) Eine Video- oder Telefonkonferenz kann nur durchgeführt werden, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder zustimmen. Vor Durchführung der Telefon- oder Videokonferenz ist den Ratsmitgliedern unter schriftlicher oder elektronischer Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung mit Fristsetzung Gelegenheit zu geben, dem beabsichtigten Verfahren schriftlich oder elektronisch zuzustimmen bzw. zu widersprechen. Verspätet zugegangene Erklärungen werden nicht berücksichtigt. Zwischen dem Zugang der Abfrage und dem Fristende müssen mindestens zwei volle Kalendertage liegen. Die Abfrage kann auch zu Beginn einer Video- oder Telefonkonferenz, vor Eintritt in die Tagesordnung durchgeführt werden. In diesem Fall ist in der Einladung darauf hinzuweisen.
(7) Die Einberufung des Rats zu einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgt entsprechend der allgemeinen Vorschriften unter Mitteilung der Einwahldaten. Der Öffentlichkeit ist zu Angelegenheiten, die in öffentlicher Sitzung beraten und entschieden werden, auf elektronischem Weg die Teilnahme zu ermöglichen. Die Einwahldaten hierzu sind Bestandteil der öffentlichen Bekanntmachung der Sitzung. Zulässige Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen im Sinne des § 35 Abs. 1 GemO bleiben unberührt.
(8) Sowohl die Durchführung eines Umlaufverfahrens als auch einer Video- oder Telefonkonferenz unterliegen der Bekanntmachungspflicht nach § 4.
(9) Im Übrigen finden die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechende Anwendung.
(1) An den Sitzungen des Rats können auf Veranlassung des Bürgermeisters Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Stadtverwaltung oder andere Sachverständige, deren sich die Stadt zur Erfüllung bestimmter Aufgaben und zur Vorbereitung der Beschlüsse bedient, teilnehmen. (vgl. § 35 Abs. 2 GemO i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GemO)
(2) Der Rat kann beschließen, zu bestimmten Beratungsgegenständen Sachverständige und Vertreter berührter Bevölkerungsteile zu hören; er kann einzelne Beratungsgegenstände mit ihnen auch erörtern. Beantragt ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder eine Anhörung, so ist sie durchzuführen, sofern nicht zum gleichen Beratungsgegenstand innerhalb der letzten zwölf Monate eine Anhörung stattgefunden hat. Der Bürgermeister kann bei Bedarf von sich aus zu bestimmten Beratungsgegenständen Sachverständige einladen, wenn die Angelegenheit, zu der sie angehört werden sollen, auf der Tagesordnung der betreffenden Sitzung oder die Entscheidung über den Beratungsgegenstand nicht ohne Nachteil für die Stadt bis zur übernächsten Sitzung des Stadtrats hinausgeschoben werden kann. Sachverständige können in nichtöffentlicher Sitzung nur tätig werden, wenn sie sich zuvor zur Verschwiegenheit verpflichtet haben.
(3) Der Rat hat die nach § 17 Absatz 2 Satz 2 GemO in einem Einwohnerantrag genannten Personen zu hören, wenn er über die von diesem vertretene Angelegenheit berät.
(4) Die Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden nach § 38 GemO bestehen auch gegenüber den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Personen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(1) Die Teilnehmer an den Sitzungen des Rats sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, die dem Datenschutz unterliegen, oder deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben, ihrer Natur nach erforderlich oder vom Stadtrat aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutz berechtigter Interessen einzelner beschlossen ist. Meinungsäußerung der Sitzungsteilnehmer und Stimmabgabe einzelner Personen in nichtöffentlicher Sitzung sind stets geheim zu halten.
(2) Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff entzogen sind. Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Ratsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Ratsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten oder zu löschen. Weitergehende Erklärungen zu Verschwiegenheits- oder Vernichtungspflichten bleiben unberührt.
(3) Die Ratsmitglieder haben eine Treuepflicht gegenüber der Stadt. Sie dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen die Stadt nicht vertreten, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter handeln.
(4) Verletzt ein Ratsmitglied die Schweigepflicht oder die Treuepflicht, so kann ihm der Bürgermeister mit Zustimmung des Rats ein Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro auferlegen (§ 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 3 GemO).
(1) Der Rat ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist.
(2) Wird der Rat wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen, so ist der Rat beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Können Ratsmitglieder gemäß § 9 Abs. 1 an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen und würde dies zur Beschlussunfähigkeit gemäß Absatz 1 führen, so ist der Stadtrat abweichend von Absatz 1 beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist; andernfalls entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Ratsmitglieder anstelle des Stadtrats.
(1) Ein Ratsmitglied darf an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit
nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, einem seiner Angehörigen im Sinne des Absatzes 2 oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenden Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ausgenommen von der Beratung und Entscheidung ist ein Ratsmitglied auch, wenn es
| 1. | zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist oder |
| 2. | bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt ist oder |
| 3. | bei einer juristischen Personen als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist, sofern es diesem Organ nicht als Vertreter der Stadt angehört oder |
| 4. | Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Vorstandsmitglied eines nichtrechtsfähigen Vereins ist |
und die in Nummer 2 bis 4 Bezeichneten ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben; Nummer 2 gilt nicht, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass der Betroffene sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.
(2) Angehörige *) im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind:
| 1. | Ehegatten, |
| 2. | eingetragene Lebenspartner, |
| 3. | Verwandte bis zum dritten Grade, |
| 4. | Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Verwandten bis zum zweiten Grade, |
| 5. | Verschwägerte bis zum zweiten Grade. |
Die Angehörigeneigenschaft nach Satz 1 dauert fort, auch wenn die sie begründende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Wahlen; sie finden auch dann keine Anwendung, wenn ein Ratsmitglied lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist.
(4) Ein Ratsmitglied, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder möglicherweise vorliegen kann, hat dies dem Vorsitzenden unaufgefordert vor Beginn der Beratung mitzuteilen. Das gleiche gilt für Ratsmitglieder, denen Tatsachen über das Vorliegen von Ausschließungsgründen bei anderen Sitzungsteilnehmern bekannt sind. Der Rat entscheidet im Zweifelsfall nach Anhörung des Betroffenen in seiner Abwesenheit in nichtöffentlicher Sitzung, ob ein Ausschließungsgrund vorliegt.
(5) Ein Ratsmitglied, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, hat den Beratungstisch zu verlassen. Es ist berechtigt, bei einer öffentlichen Sitzung, sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufzuhalten; bei nichtöffentlicher Sitzung hat es den Sitzungsraum zu verlassen.
(6) Hat ein Ratsmitglied, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, an der Beratung oder Abstimmung teilgenommen oder wurde ein mitwirkungsberechtigtes Ratsmitglied ohne einen Ausschließungsgrund von der Beratung oder Entscheidung ausgeschlossen, so ist die der Beschluss unwirksam. Er gilt jedoch als von Anfang an wirksam zustande gekommen, wenn nicht innerhalb von drei Monaten seine Ausführung vom Bürgermeister ausgesetzt oder er von der Aufsichtsbehörde beanstandet wird. Der ausgesetzte oder beanstandete Beschluss ist unverzüglich unter Vermeidung des Fehlers, der zur Aussetzung oder Beanstandung geführt hat, zu wiederholen.
(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 gelten auch für den Bürgermeister und die Beigeordneten, sowie für alle Personen, die gemäß § 6 darüber hinaus an der Sitzung teilnehmen; für den Bürgermeister und die Beigeordneten gilt auch Absatz 6.
*) Mit dem Ratsmitglied sind
| a) | bis zum dritten Grad verwandt: Eltern und Adoptiveltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder und Adoptivkinder, Enkel, Urenkel, Geschwister und deren Kinder oder Adoptivkinder, Geschwister der Eltern, |
| b) | bis zum zweiten Grad verschwägert: Eltern, Großeltern und Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, Kinder und Adoptivkinder sowie Enkel des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners aus einer anderen Ehe. |
(1) Ratsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen. Ratsmitglieder können nicht gleichzeitig mehreren Fraktionen angehören.
(2) Der Zusammenschluss zu einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder sowie des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen; dieser gibt die Bildung der Fraktion dem Rat bekannt. Das gleiche gilt für spätere Änderungen.
2. Abschnitt
- Der Vorsitzende und seine Befugnisse -
(1) Den Vorsitz im Stadtrat führt der Bürgermeister; in seiner Vertretung führen ihn die Beigeordneten in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis. Bei Verhinderung des Bürgermeisters und der Beigeordneten soll das älteste anwesende Ratsmitglied den Vorsitz führen; verzichtet das älteste anwesende Ratsmitglied auf den Vorsitz, so wählt der Rat aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, leitet die Verhandlungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(3) Der Vorsitzende, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, hat ebenfalls Stimmrecht. Dieses ruht bei
| 1. | Wahlen, |
| 2. | allen Beschlüssen, die sich auf die Vorbereitung der Wahl des Bürgermeisters und der Beigeordneten beziehen, |
| 3. | dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zur Abwahl des Bürgermeisters, |
| 4. | Beschlüssen über die Abwahl von Beigeordneten, |
| 5. | der Festsetzung der Bezüge des Bürgermeisters und der Beigeordneten, |
| 6. | Beschlüsse über Einsprüche gegen Ausschlussverfügungen des Vorsitzenden nach § 38 Absatz 3 GemO. |
Soweit sein Stimmrecht ruht, wird der Vorsitzende bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht mitgezählt.
(4) Beigeordnete, die nicht gewählte Ratsmitglieder sind und nicht als Vertreter des Bürgermeisters den Vorsitz im Rat führen, dürfen nur dann eine von der des Bürgermeisters abweichende Ansicht vortragen, wenn ihnen ein Geschäftsbereich übertragen worden ist und die Angelegenheit, auf die sich die Meinungsäußerung bezieht, zu ihrem Geschäftsbereich gehört.
(1) Der Vorsitzende kann Ratsmitglieder bei grober Ungebühr oder bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann er Ratsmitglieder bei einer weiteren Störung von der Sitzung ausschließen; das ausgeschlossene Mitglied hat auf Aufforderung des Vorsitzenden den Sitzungsraum zu verlassen. In schweren Fällen kann der Ausschluss auch für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen ausgesprochen werden, sofern nicht Absatz 2 anzuwenden ist. Die Nutzung elektronischer Medien und sonstige die Aufmerksamkeit beeinträchtigende Tätigkeiten dürfen während der Sitzung nur erfolgen, soweit hierdurch der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. Die Persönlichkeitsrechte sowie ggf. zulässige Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen im Sinne des § 35 Abs. 1 GemO bleiben unberührt.
(2) Verlässt ein ausgeschlossenes Ratsmitglied trotz Aufforderung durch den Vorsitzenden den Sitzungsraum nicht, so hat die dahingehende Feststellung des Vorsitzenden ohne Weiteres den Ausschluss von den nächsten drei Sitzungen zur Folge.
(3) Gegen die Ausschlussverfügung des Vorsitzenden ist Einspruch beim Rat zulässig. Der Einspruch ist innerhalb von vierzehn Tagen beim Vorsitzenden einzulegen; er hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet der Stadtrat in der nächsten Sitzung.
(4) Der Ausschluss von den Sitzungen des Rats hat den Ausschluss von allen Ausschusssitzungen für die gleiche Dauer zur Folge.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Personen, die mit beratender Stimme oder gemäß § 6 an den Sitzungen des Rats teilnehmen, soweit sie der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden unterliegen.
Der Vorsitzende kann Zuhörer, die trotz Verwarnung Beifall oder Missbilligung äußern, Ordnung oder Anstand verletzen oder versuchen, die Beratung und Entscheidung zu beeinflussen, aus dem Sitzungsraum verweisen und bei Weigerung zwangsweise entfernen lassen. Lässt sich ein Zuhörer erhebliche oder wiederholte Störungen zuschulden kommen, kann der Vorsitzende ihn auf bestimmte Zeit vom Zutritt zu den Sitzungen ausschließen.
3. Abschnitt
- Anträge in der Sitzung -
(1) Anträge sind nur zulässig, wenn der Rat für den Gegenstand der Beschlussfassung zuständig ist.
(2) Antragsberechtigt sind der Bürgermeister, jedes Ratsmitglied und jede Fraktion. Mehrere Ratsmitglieder und/oder mehreren Fraktionen können gemeinsame Anträge stellen.
(3) Jeder Antrag ist durch den Antragsteller (Absatz 2) oder durch den Bürgermeister, im Falle des Beschlussvorschlags eines Ausschusses durch dessen Vorsitzenden oder ein vom Ausschuss beauftragtes Mitglied vorzutragen und zu begründen.
(1) Sachanträge sind auf die materielle Erledigung des Beratungsgegenstandes gerichtet.
(2) Anträge, deren Annahme mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht eingestellt sind oder eine Erhöhung der Haushaltsansätze zur Folge haben würden, müssen gleichzeitig einen rechtlich zulässigen und tatsächlich durchführbaren Deckungsvorschlag enthalten. Dies gilt auch für Anträge, mit denen Einnahmeausfälle verbunden sind. Diese Regelung gilt nicht im Haushaltsaufstellungsverfahren.
(1) Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sollen nach der Eröffnung der Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden. Anträge zur sonstigen Änderung der Tagesordnung sollen vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden.
(2) Der Rat beschließt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder über die Ergänzung der Tagesordnung durch Gegenstände, deren Beratung und Entscheidung wegen Dringlichkeit beantragt worden ist. Bei der Aussprache hierüber darf auf den sachlichen Inhalt des Beratungsgegenstandes nur insoweit eingegangen werden, als es für die Beurteilung der Dringlichkeit erforderlich ist.
(3) Anträge auf Absetzen von Beratungsgegenständen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, sonstige Änderungen der Tagesordnung der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder.
(1) Zu den Beratungsgegenständen können Änderungs- und Ergänzungsanträge gestellt oder es kann beantragt werden, dass ein Antrag einem Ausschuss zur Beratung überwiesen oder eine Ausschussvorlage zur nochmaligen Prüfung der Sache an einen Ausschuss zurücküberwiesen wird. Wird die Überweisung oder Zurücküberweisung an einen Ausschuss beschlossen, so ist die Angelegenheit nach der Behandlung im Ausschuss unverzüglich erneut auf die Tagesordnung des Rats zu setzen, soweit der Ausschuss nicht zur abschließenden Entscheidung ermächtigt ist.
(2) Der Rat kann beschließen, Angelegenheiten nach Beratung zu vertagen. In diesem Fall hat der Vorsitzende diese erneut auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Anträge auf Vertagung bedürfen der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder.
(1) Der Vorsitzende und die Ratsmitglieder haben das Recht, jederzeit Anträge zur Geschäftsordnung zu stellen und Abweichungen von der Geschäftsordnung zu beanstanden. Dies geschieht durch den Zuruf: "Zur Geschäftsordnung". Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort zu beraten und zu beschließen.
(2) Während der Beratung eines Gegenstandes kann jederzeit "Schluss der Beratung" beantragt werden. Ein solcher Antrag kann nicht von Ratsmitgliedern gestellt werden, die bereits zur Sache gesprochen haben. Über den Antrag kann erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion und jedes Ratsmitglied, das keiner Fraktion angehört, sowie jedes Ratsmitglied, das sich bis zum Antrag auf „Schluss der Beratung“ zu Wort gemeldet hat, Gelegenheit hatten, sich zur Sache zu äußern.
4. Abschnitt
- Anfragen -
(1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung schriftliche, elektronische oder in der Sitzung mündliche Anfragen an den Bürgermeister zu richten. Die Angelegenheit muss nicht Gegenstand der Tagesordnung einer Ratssitzung sein. Anfragen zu Vorgängen, für die eine besondere Geheimhaltung vorgeschrieben ist oder bei denen überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener entgegenstehen, werden nicht beantwortet; der Bürgermeister weist das anfragende Ratsmitglied hierauf besonders hin.
(2) Schriftliche oder elektronische Anfragen werden vom Bürgermeister schriftlich oder elektronisch beantwortet, sofern nicht das anfragende Ratsmitglied beantragt, dass die Beantwortung mündlich in der nächsten Ratssitzung erfolgt.
(3) Für die mündliche Beantwortung von Anfragen in der Ratssitzung gelten folgende Grundsätze:
| a) | Der Bürgermeister kann die beantragte mündliche Beantwortung einer schriftlichen oder elektronischen Anfrage auf die nächste Sitzung des Rats verschieben, wenn die Anfrage nicht mindestens drei Arbeitstage vor dem Sitzungstag vorgelegen hat. Entsprechendes gilt, wenn eine mündliche Anfrage in der Sitzung nicht beantwortet werden kann. Das anfragende Ratsmitglied kann beantragen, dass anstelle einer Verschiebung der Beantwortung auf die nächste Ratssitzung die Anfrage schriftlich oder elektronisch beantwortet wird. |
| b) | Die Beantwortung der Anfragen erfolgt in der Regel am Ende der öffentlichen Sitzung. Soweit durch Anfragen Angelegenheiten berührt werden, die von der Behandlung in öffentlicher Sitzung ausgeschlossen sind, werden sie am Ende der nicht öffentlichen Sitzung beantwortet. |
| c) | Vor der Beantwortung wird dem anfragenden Ratsmitglied auf Wunsch zur Begründung seiner Anfrage das Wort erteilt. Nach der Beantwortung kann das anfragende Ratsmitglied eine mit der Anfrage im Zusammenhang stehende Zusatzfrage stellen. |
| d) | Eine Aussprache über die Anfrage und ihre Beantwortung findet nicht statt. Sachbeschlüsse können nicht gefasst werden. |
(4) Soweit eine Anfrage den Geschäftsbereich eines Beigeordneten betrifft, bleibt dessen Zuständigkeit von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
(5) Ratsmitglieder, die über die technischen Voraussetzungen des Versendens und Empfangens elektronischer Post verfügen, können dem Bürgermeister eine E-Mail-Adresse mitteilen, von der Anfragen versandt werden. Bei elektronischer Übermittlung von Anträgen sind Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten. Schutzwürdige Daten sind durch De-Mail oder in verschlüsselter Form zu übermitteln.
5. Abschnitt
- Durchführung der Sitzung, Abstimmungen, Wahlen -
(1) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. Er stellt vor Eintritt in die Tagesordnung die Ordnungsmäßigkeit der Einladung und die Beschlussfähigkeit des Rats fest. Sodann wird über Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung beschlossen. Ist die Einladungsfrist verkürzt worden, muss zunächst die Dringlichkeit der Sitzung vom Rat festgestellt werden.
(2) Ergeben sich im Verlauf der Sitzung Zweifel darüber, ob der Rat noch beschlussfähig ist, so hat der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit erneut festzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn Ratsmitglieder wegen Ausschließungsgründen an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen können.
(3) Die Beratungsgegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung behandelt, wie sie nach § 3 festgesetzt wurde, soweit nicht Änderungen nach § 16 zu berücksichtigen sind.
(4) Der Vorsitzende kann die Sitzung kurzfristig unterbrechen. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden Ratsmitglieder ist die Sitzung kurzfristig zu unterbrechen.
(1) Die Einwohner und die ihnen nach § 14 Abs. 3 und 4 GemO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen sind berechtigt, in einer anberaumten Fragestunde (TOP „Einwohnerfragestunde“) Fragen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung (Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten der Gemeinde) zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.
(2) Die Fragen sollen dem Bürgermeister spätestens sieben Kalendertage vor der Sitzung schriftlich zugeleitet werden.
(3) Die Fragen können auch durch den Fragesteller unter dem Tagesordnungspunkt "Einwohnerfragestunde" bei öffentlichen Sitzungen des Stadtrats gestellt und begründet werden. Die Anzahl der Fragen pro Einwohner ist auf zwei begrenzt. Eine Zusatzfrage wird je Fragesteller zugelassen. Die Einwohnerfragestunde soll grundsätzlich eine halbe Stunde nicht überschreiten.
(4) Die Einwohnerfragestunde findet am Ende jeder öffentlichen Stadtratssitzung statt.
(5) Die Fragen werden mündlich ohne Beratung vom Vorsitzenden beantwortet. Sie können auch über den Vorsitzenden an die Ratsfraktionen gerichtet werden. Ist der Fragesteller nicht anwesend oder kann die Frage in der Einwohnerfragestunde nicht beantwortet werden, erfolgt eine schriftliche Beantwortung; eine Kopie der Beantwortung erhalten die im Stadtrat vertretenen politischen Parteien. Wörtlich oder sachlich inhaltsgleiche weitere Fragen - auch anderer Fragesteller - in derselben Fragestunde sind ausdrücklich ausgeschlossen.
(6) Werden Vorschläge und Anregungen unterbreitet, beschließt der Stadtrat über deren weitere Behandlung, wenn die Angelegenheit aufgrund eines Antrags von einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung auf die Tagesordnung gesetzt worden ist; § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(7) Fragen, Vorschläge und Anregungen sind durch den Vorsitzenden zurückzuweisen, wenn sie nicht Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadt, für die der Stadtrat zuständig ist, oder Angelegenheiten, die gemäß § 5 Abs. 2 und 3 in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind, betreffen.
(8) Einwohnerfragestunden in öffentlichen Ausschusssitzungen werden vom Vorsitzenden nur bei Bedarf anberaumt.
(1) Der Vorsitzende erteilt, soweit er nicht selbst berichtet oder einen Antrag stellt, zunächst dem Berichterstatter oder dem Antragsteller das Wort. Im Übrigen wird den Ratsmitgliedern das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt; Ratsmitglieder, die Anträge "Zur Geschäftsordnung" oder auf "Schluss der Beratung" (§ 18) stellen, erhalten sofort das Wort. Der Vorsitzende kann von der Reihenfolge der Wortmeldungen abweichen, wenn dies zur Wahrung des Sachzusammenhangs geboten erscheint. Den Berichterstattern und Antragstellern ist, wenn Irrtümer über Tatsachen zu berichtigen sind, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen.
(2) Wortmeldungen sind deutlich (z.B. durch Erheben einer Hand) anzuzeigen. Wenn gleichzeitig mehrere Wortmeldungen erfolgen, entscheidet der Vorsitzende, wer zuerst spricht.
(3) Die Ausführungen sind auf das sachlich Gebotene zu beschränken. Der Rat kann zu bestimmten Gegenständen der Tagesordnung vor Beginn der Beratungen eine Redezeit festsetzen.
(4) Ein Ratsmitglied soll zu demselben Antrag grundsätzlich nur einmal sprechen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden kann ein Ratsmitglied auch öfter das Wort ergreifen; die Gleichbehandlung der Ratsmitglieder ist zu gewährleisten.
(5) Der Vorsitzende kann, soweit es für den förmlichen Ablauf der Sitzung und zur Handhabung der Ordnung erforderlich ist, jederzeit das Wort ergreifen. Das Wort zur Sache kann er nur am Schluss der Ausführungen eines Ratsmitglieds ergreifen.
(6) Der Vorsitzende kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abweichen, "Zur Sache" rufen. Ist ein Redner dreimal bei derselben Rede zur Sache gerufen worden so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen. Nach dem zweiten Ruf zur Sache hat der Vorsitzende den Redner auf diese Folge hinzuweisen.
(7) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, kann der Antragsteller oder der Berichterstatter noch einmal das Wort erhalten. Danach wird die Beratung geschlossen und abgestimmt.
(1) Die Beschlussfassung setzt voraus
| 1. | eine Vorlage des Bürgermeisters oder eines Ausschusses mit einem bestimmten Antrag oder |
| 2. | einen abstimmungsfähigen Antrag im Sinne des 3. Abschnittes (§§ 14 bis 18). |
(2) Der Vorsitzende leitet die Beschlussfassung damit ein, dass er den endgültigen Beschlusswortlaut verliest oder auf die vorliegenden Unterlagen verweist.
(3) Die Beschlüsse des Rats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder gefasst, soweit nach gesetzlichen Bestimmungen nicht etwas anderes vorgesehen ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(4) Der Vorsitzende stellt die Zahl der Ratsmitglieder fest, die dem Antrag zustimmen, den Antrag ablehnen oder sich der Stimme enthalten. Ergeben sich dabei Zweifel, ist die Abstimmung zu wiederholen. Wird einem Antrag auf entsprechende Frage des Vorsitzenden nicht widersprochen, kann er die Annahme des Antrags feststellen.
(5) Bei der Beschlussfassung wird durch Handzeichen offen abgestimmt. Über folgende Angelegenheiten wird durch Stimmzettel geheim abgestimmt:
| 1. | Zustimmung zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 19 Absatz 3 GemO) |
| 2. | Ausschluss aus dem Rat (§ 31 GemO), |
| 3. | Beschluss über den Einspruch gegen die Ausschlussverfügung des Vorsitzenden (§ 38 Absatz 3 GemO). |
Über andere Angelegenheiten wird geheim abgestimmt, wenn es der Rat im Einzelfall mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließt.
(6) Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.
(7) Ein Viertel der Ratsmitglieder kann beantragen, dass namentlich abgestimmt wird. Eine namentliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn dies vom Rat beschlossen wird. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung gilt als der weitergehende. Bei namentlicher Abstimmung werden die Ratsmitglieder vom Vorsitzenden einzeln aufgerufen. Sie antworten mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung". Die Namen der Ratsmitglieder und ihre Antworten sowie die Nichtteilnahme von Ratsmitgliedern an der Abstimmung sind in der Niederschrift festzuhalten.
(1) Über Anträge wird in folgender Reihenfolge abgestimmt:
| 1. | Absetzung von der Tagesordnung, |
| 2. | Vertagung, |
| 3. | Überweisung oder Rücküberweisung an den Ausschuss, |
| 4. | Schluss der Beratung, |
| 5. | sonstige Anträge. |
(2) Im Übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen Anträge gleich weit, hat der zuerst eingebrachte Antrag Vorrang.
(3) Über Änderungsanträge ist vor den Hauptanträgen abzustimmen.
(4) Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten über die Reihenfolge der Anträge, entscheidet der Stadtrat.
(1) Wahlen sind alle Beschlüsse des Rats, die die Auswahl oder die Bestimmung einer oder mehrerer Personen zum Gegenstand haben. Beschlüsse nach § 47 Abs. 2 Satz 2 GemO sind keine Wahlen.
(2) Wahlen erfolgen in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung durch Stimmzettel, sofern nicht der Stadtrat im Einzelfall mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder etwas anderes beschließt. Die Beigeordneten und im Falle des § 53 Abs. 2 GemO der Bürgermeister werden stets in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt.
(3) Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Rat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Stimmen, die für nicht vorgeschlagene Bewerber abgegeben werden, sind ungültig. Bei der Wahl durch Stimmzettel ist der Name des Bewerbers, für den das Ratsmitglied seine Stimme abgeben will, einzutragen. Bei der Verwendung vorgedruckter Stimmzettel erfolgt die Stimmabgabe durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung. Ist nur ein Bewerber benannt worden, so kann mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt werden.
(4) Wurden mehrere Wahlvorschläge gemacht, ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch beim zweiten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt (dritter Wahlgang). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt.
Der dritte Wahlgang findet auch dann statt, wenn nur zwei Bewerber vor der Wahl vorgeschlagen worden sind und im ersten und zweiten Wahlgang keiner mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im dritten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden. Der Stadtrat kann vor jedem Wahlgang oder vor dem Losentscheid beschließen, die Sitzung zu unterbrechen oder die Wahl zu vertagen. In diesem Fall wird die Wahl in der folgenden Sitzung von der Stufe an fortgesetzt, bei der die Unterbrechung oder Vertagung erfolgt ist. Die Wahl kann abgebrochen werden, wenn der Stadtrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder die Absetzung der Wahl von der Tagesordnung beschließt.
(5) Wurde für die Wahl nur eine Person vorgeschlagen und hat diese im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, ist die Wahl zu wiederholen (zweiter Wahlgang). Erhält die Person auch hierbei nicht die erforderliche Stimmenmehrheit, ist sie abgelehnt. Der Stadtrat kann in derselben Sitzung auf Grund neuer Wahlvorschläge eine neue Wahl durchführen; die abgelehnte Person kann erneut vorgeschlagen werden.
(6) Unbeschrieben abgegebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind unwirksam. Das gleiche gilt bei mehreren Wahlvorschlägen für Stimmzettel, auf denen der Abstimmende mit "Nein" gestimmt hat. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.
(7) Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch den Vorsitzenden und mindestens zwei von ihm beauftragte Ratsmitglieder. Die Stimmzettel sind nach der Feststellung des Wahlergebnisses mindestens zwei Wochen in einem verschlossenen Umschlag vom Vorsitzenden aufzubewahren; wird die Wahl nicht gemäß § 43 Abs. 1 GemO angefochten, sind die Stimmzettel unverzüglich zu vernichten.
(8) Im Übrigen gilt § 23 entsprechend.
(1) Über jede Sitzung des Rats ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss enthalten:
| 1. | Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, |
| 2. | Namen des Vorsitzenden, der anwesenden Beigeordneten, der Ratsmitglieder, des Schriftführers und der sonstigen Sitzungsteilnehmer, |
| 3. | Namen der fehlenden Ratsmitglieder, |
| 4. | Tagesordnung |
| 5. | Form der Beratung (öffentlich / nichtöffentlich) und der Abstimmung (offen / geheim / namentlich) über die einzelnen Beratungsgegenstände, |
| 6. | Wortlaut der Beschlüsse und Ergebnis der Abstimmungen, bei namentlicher Abstimmung Name und Stimmabgabe des Ratsmitgliedes, |
| 7. | Namen der Ratsmitglieder, die von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen waren, |
| 8. | sonstige wesentliche Vermerke über den Ablauf der Sitzung (z.B. Unterbrechung, Ordnungsmaßnahmen). |
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem von ihm bestellten Schriftführer zu unterzeichnen.
(3) Jedes Ratsmitglied kann vor der Beschlussfassung verlangen, dass seine abweichende Meinung oder der Inhalt seiner persönlichen Erklärung zu einem Beschluss in der Niederschrift vermerkt wird. Dies gilt nicht bei geheimer Abstimmung.
(4) Die den Stadtratsmitgliedern und Beigeordneten vor der Sitzung übersandten bzw. vorgelegten Erläuterungen zu den Punkten der Tagesordnung öffentlicher Sitzungen sowie zu den Punkten nichtöffentlicher Sitzungen, sofern die Beratungsgegenstände nicht der Schweigepflicht unterliegen, gelten als Niederschrift. Die Beschlüsse zu den übrigen Tagesordnungspunkten bzw. die sich ergebenden Änderungen werden nach der Sitzung innerhalb eines Monats übersandt; die Fraktionsvorsitzenden erhalten die vollständigen Niederschriften. Die Erläuterungen mit den Beschlüssen zu den der Schweigepflicht unterliegenden Punkten der Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen sind jedem Stadtratsmitglied auf Verlangen vom Schriftführer zur Einsicht vorzulegen; dies gilt nicht für Ratsmitglieder, die von der Beratung und Entscheidung nach § 9 ausgeschlossen waren.
(5) Einwendungen gegen die Niederschrift sind spätestens bis zum Eintritt in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Rats vorzubringen. Werden Einwendungen erhoben, so kann in dieser Sitzung der Stadtrat eine Berichtigung beschließen. An dieser Beschlussfassung können nur solche Ratsmitglieder mitwirken, die an der ursprünglichen Beschlussfassung beteiligt waren. Nach Eintritt in die Tagesordnung der nächsten Sitzung gilt die Niederschrift als vom Rat gebilligt und kann nicht mehr geändert werden.
6. Abschnitt
- Ausschüsse-
(zu §§ 44 bis 46 GemO)
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden aufgrund von Vorschlägen der im Rat vertretenen politischen Gruppen (Ratsmitglieder oder Gruppen von Ratsmitgliedern) gewählt. Jeder Vorschlag kann so viele Bewerber enthalten, als Ausschussmitglieder zu wählen sind. Für jeden vorgeschlagenen Bewerber sind gleichzeitig ein oder mehrere Stellvertreter zu benennen. Hierbei ist zu beachten, dass das Verhältnis Ratsmitglied zu sonstigen gewählten Bürgern stets dem § 3 Abs. 2 unserer Hauptsatzung entspricht. Auf § 29 Abs. 2 wird verwiesen.
(2) Werden mehrere Wahlvorschläge gemacht, so werden die Mitglieder der einzelnen Ausschüsse nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt; für die Zuteilung der Sitze gilt § 41 Absatz 1 KWG entsprechend.
Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so ist er angenommen, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder dem Wahlvorschlag zustimmt.
Wird kein Wahlvorschlag gemacht, so werden die Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 33 Abs 1 KWG) gewählt.
(3) Setzt sich ein Ausschuss aus Ratsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgern zusammen, so soll mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder Ratsmitglied sein. Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass die eingereichten Wahlvorschläge diesem Erfordernis Rechnung tragen. Würde nach dem Ergebnis der Wahl ein Ausschuss sich ganz oder überwiegend aus Bürgern zusammensetzen, die nicht Ratsmitglied sind, so ist die Wahl auf der Grundlage entsprechend geänderter Wahlvorschläge zu wiederholen.
(4) Ersatzleute werden auf Vorschlag der politischen Gruppe, von der das ausgeschiedene Ausschussmitglied vorgeschlagen worden war, durch Mehrheitswahl gewählt.
(5) Ändert sich das Stärkeverhältnis der im Rat vertretenen politischen Gruppen, so sind die Mitglieder der Ausschüsse neu zu wählen, wenn sich auf Grund des neuen Stärkeverhältnisses eine andere Verteilung der Ausschusssitze ergeben würde.
Eine Änderung des Stärkeverhältnisses der politischen Gruppen liegt nur dann vor, wenn Stadtratsmitglieder sowohl ihre Fraktionszugehörigkeit als auch ihre Mitgliedschaft in derjenigen Partei oder politischen Gruppe aufgeben oder verlieren, auf deren Wahlvorschlag sie gewählt worden sind.
(1) In den Ausschüssen führt der Bürgermeister den Vorsitz, soweit der Vorsitz nicht von einem Beigeordneten mit eigenem Geschäftsbereich zu führen ist (§ 46 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GemO). Besondere gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss führt der Bürgermeister.
(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit des Stadtrates in nicht öffentlicher Sitzung einen Vorsitzenden, der Ratsmitglied sein muss.
(1) Der Vorsitzende beruft den Ausschuss ein und setzt die Tagesordnung fest. Zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen. Führt ein Beigeordneter mit eigenem Geschäftsbereich den Vorsitz, so erfolgt Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung durch ihn im Einvernehmen mit dem Bürgermeister.
(2) Ist ein Ausschussmitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es die Einladung unverzüglich an seinen Stellvertreter weiterzuleiten. Ist auch dieser verhindert, so leitet es die Einladung an den nächsten Stellvertreter weiter und zwar in der gewählten vertikalen Reihenfolge der jeweiligen politischen Gruppe. Auf § 27 Abs. 1 wird verwiesen.
(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nach Maßgabe des § 5 öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner erforderlich ist. (vgl. § 46 (1) i.V.m. § 35 (1) GemO)
(2) Beigeordnete, soweit sie nicht den Vorsitz führen, können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen; Ratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, und stellvertretende Mitglieder des betreffenden Ausschusses, die dem Stadtrat nicht angehören, können an den nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen.
(3) Erfordert ein Gegenstand die Beratung in mehreren Ausschüssen, so kann eine gemeinsame Beratung stattfinden.
(4) Der Bürgermeister kann in den Sitzungen eines Ausschusses, in dem er nicht den Vorsitz führt, jederzeit das Wort ergreifen.
(5) Im Übrigen gelten für die Ausschüsse die für den Stadtrat getroffenen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß.
Die Ausschüsse können Sachverständige und Vertreter berührter Bevölkerungsteile zur Anhörung und Erörterung von Beratungsgegenständen einladen. Die Sachverständigen können in nichtöffentlicher Sitzung nur tätig werden, wenn sie sich zur Verschwiegenheit verpflichten. Entstehen durch die Zuziehung von Sachverständigen nicht nur unbedeutende Kosten, so ist zuvor eine Entscheidung des Rats herbeizuführen. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 4 entsprechend.
7. Abschnitt
- Beiräte -
(zu §§ 56, 56a, 56c GemO)
(1) Der Bürgermeister und die Beigeordneten können an den Sitzungen der Beiräte, in denen sie nicht den Vorsitz führen, mit beratender Stimme teilnehmen. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden.
(2) Für die Arbeitsweise und das Verfahren in den Beiräten gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß.
8. Abschnitt
- Schlussbestimmungen -
Allen Mitgliedern des Stadtrats, der Ausschüsse und der Beiräte wird diese Geschäftsordnung digital zur Verfügung gestellt.
Der Rat kann für den Einzelfall Abweichungen von dieser Geschäftsordnung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließen, wenn dadurch nicht gegen Bestimmungen der Gemeindeordnung verstoßen wird.
Diese Geschäftsordnung tritt am 15.07.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 26.06.2019 außer Kraft.