Der Stadtrat hat aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 46.172.120 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 46.165.865 €
der Jahresüberschuss auf — 6.255 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — - 27.575 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 4.092.777 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 6.453.855 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — - 2.361.078 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 2.260.453 €
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 €
verzinste Kredite auf — 2.361.078 €
zusammen auf — 2.361.078 €
(Die Aufsichtsbehörde hat die erforderliche Genehmigung zur Haushaltssatzung 2025 unter der Bedingung erteilt, dass der Gesamtbetrag der vorgesehenen verzinsten Kredite in Höhe von 2.361.078 € nur zur Finanzierung von solchen Maßnahmen verwendet werden darf, die die Ausnahmevoraussetzungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO erfüllen. Kredite für Investitionsmaßnahmen dürfen erst in Anspruch genommen werden, wenn die entsprechenden Bewilligungsbescheide über die beantragten Zuschussgewährungen vorliegen.)
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 16.000.000 €
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für die Stadtwerke werden festgesetzt auf
| 1. | Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen |
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| für Wasserversorgung auf — 1.600.000 € |
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| für Abwasserbeseitigung auf — 3.500.000 € |
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| für Schwimmbad auf — 125.000 € |
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| für Servicebetriebe auf — 330.000 € |
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| zusammen auf — 5.555.000 € |
| 2. | Kredite zur Liquiditätssicherung auf — 2.000.000 € |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen |
Für die Stadtwerke werden Verpflichtungsermächtigungen nicht veranschlagt.
(Die Aufsichtsbehörde hat die erforderliche Genehmigung zur Haushaltssatzung 2025 unter der Bedingung erteilt, dass Investitionskredite und Verpflichtungsermächtigungen nur für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufgenommen bzw. in Anspruch genommen werden dürfen, welche die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt Bendorf und deren Eigenbetriebe nicht beeinträchtigen oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach der VV Nr. 4.1.3 zu § 103 der Gemeindeordnung erfüllen.)
Die nachfolgend genannten Realsteuerhebesätze wurden in einer separaten Hebesatzsatzung festgelegt:
| - | Grundsteuer A auf — 500 v. H. |
| - | Grundsteuer B auf — 650 v. H. |
| - | Gewerbesteuer auf — 420 v. H. |
Die Darstellung an dieser Stelle erfolgt rein nachrichtlich.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| - | für den ersten Hund auf — 84 € |
| - | für den zweiten Hund auf — 156 € |
| - | für jeden weiteren Hund auf — 204 € |
| - | für jeden gefährlichen Hund (sogenannte Kampfhundesteuer) auf — 672 € |
Die Stellplatzablösebeträge werden wie folgt festgesetzt:
| - | Zone I (Innenstadt) — 4.936,00 € |
| - | Zone II (übriges Stadtgebiet) — 4.591,00 € |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 19.760.184,43 €.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 18.622.629,43 € und zum 31.12.2025 = 18.628.884,43 €.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Verwaltung wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Eigenbetrieb Stadt-werke wird in 0 Fällen zugelassen.
a) Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung des § 29 Abs. 5 und 7 und § 33 Abs. 1 bis 3 des Landesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
| 1. | für Leistungsstufen — 0,00 € |
| 2. | für Leistungsprämien und Leistungszulagen — 0,00 € |
b) Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 TVöD (VKA) an Beschäftigte werden festgesetzt:
| 1. | für Leistungsentgelte bei der Kernverwaltung — 184.000,00 € |
| 2. | für Leistungsentgelte bei den Stadtwerken — 46.000,00 € |
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 der Haushaltssatzung ist erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 20.01.2025 bis 28.01.2025 von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr (montags bis freitags) und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr (montags bis donnerstags) im Rathaus Bendorf, Gebäude III, Zimmer 312 öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dez. 1973 GVBl. S. 419 -in der jeweils gültigen Fassung- gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bendorf/Rhein, Im Stadtpark 1-2, 56170 Bendorf, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.