zur Eintragung der von der Meldepflicht befreiten wahlberechtigten ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner und deutschen Einwohnerinnen und Einwohnern mit Migrationshintergrund in das Wählerverzeichnis
Am Sonntag, dem 10.11.2024, finden die Wahlen des Beirates für Migration und Integration des Landkreises Mayen-Koblenz, sowie der Beiräte für Migration und Integration der Städte Andernach, Bendorf, Mayen, Weißenthurm, Vallendar und Mülheim-Kärlich statt.
Wahlberechtigt zur Wahl der Beiräte für Migration und Integration sind gemäß § 49 a Absatz 2 Satz 2 der Landkreisordnung (LKO) bzw. gemäß § 56 der Gemeindeordnung (GemO)
| - | alle Einwohner mit ausländischer Staatsangehörigkeit sowie staatenlose Einwohner |
| - | alle Einwohner, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben |
| a) als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, |
| b) durch Einbürgerung, |
| c) nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder |
| d) nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler oder dessen Familienangehöriger nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist, |
soweit sie jeweils am Tage der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen.
Wahlberechtigte ausländische Einwohnerinnen und Einwohner,
| • | die von der Meldepflicht befreit und deshalb in der Gemeinde nicht gemeldet sind und daher auch nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden können, können ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis |
bis zum Freitag, 04.10.2024, 12:00 Uhr
bei der zuständigen Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung beantragen.
Da aus dem Melderegister nicht ersichtlich ist, wie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wurde, können auch wahlberechtigte deutsche Staatsangehörige,
| • | die die deutsche Staatsbürgerschaft erworben haben |
| o als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, |
| o durch Einbürgerung, |
| o nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder |
| o nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler oder dessen Familienangehöriger nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist, (Wahlberechtigte mit Migrationshintergrund) nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. |
Sie können ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis ebenfalls
bis zum Freitag, 04.10.2024, 12:00 Uhr
bei der zuständigen Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung beantragen.
Antragsvordrucke können Sie bei der Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung erhalten.