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Kleeblatt - Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Bendorf
Ausgabe 33/2022
Aus dem Rathaus
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Die Stadtwerke Bendorf informieren:

Neubau der Mischwasserkanalisation

Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage „Unterer“ Heinzenweg und Hellenpfad „Nord“

Stillegung von Hauskläranlagen und Sammelgruben

Nachdem die Kanalleitungen in den genannten Straßen fertiggestellt und an die Kläranlage Bendorf angeschlossen sind, können die Abwässer der angeschlossenen Gebäude der Kläranlage zugeführt und dort gereinigt werden.

Die Grundstückseigentümer der betroffenen Wohnhäuser werden aufgefordert, ihre Grundstücke ordnungsgemäß an die öffentliche Kanalisation anzuschließen und die vorhandenen Hauskläranlagen und Sammelgruben außer Betrieb zu nehmen.

Die Anschlüsse sind bis zum 31. Oktober 2022 durchzuführen. Beim Anschluss an das Leitungsnetz, erfolgt durch unsere Entsorgungsfirma letztmalig eine Entleerung der vorhandenen Hauskläranlagen und Sammelgruben. Gleichzeitig werden diese vom Unternehmen mittels Ausspülung endgereinigt.

Bezüglich von anzuschließendem Niederschlagswasser gilt zu beachten, dass dessen Konzentration zu minimieren ist. Dies kann beispielsweise durch grundstücksbezogene Mulden und Zisternen erfolgen. Als Zisterne können auch die ehemaligen Hauskläranlagen oder Sammelgruben zur Sammlung und Rückhaltung des Regenwassers genutzt werden. Der gedrosselte Ablauf aus den Regenrückhaltungen kann mit dem anfallenden Schmutzwasser der neuen Mischwasserkanalisation zugeführt werden. Die Einleitung des Niederschlagswassers ist auf 10l/(s x ha) zu begrenzen.

Alle betroffenen Anlieger erhalten nochmals ein gesondertes Schreiben durch die Stadtwerke Bendorf.

Auf die in § 5 der allgemeinen Entwässerungssatzung der Stadt Bendorf getroffenen Regelungen zur Nichteinleitung bestimmter Stoffe wird nochmals explizit hingewiesen, insbesondere auf die Regelung in Absatz 6 zu Drainageleitungen:

§ 5 Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechtes

(1) Dem Abwasser dürfen Stoffe nicht beigefügt werden, die

-

die Reinigungswirkung der Kläranlagen, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen und die Schlammbeseitigung und -verwertung beeinträchtigen,

-

die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern oder gefährden,

-

die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen

-

oder sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere auf die Gewässer auswirken.

Insbesondere sind ausgeschlossen:

1.

Stoffe - auch in zerkleinertem Zustand - die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können; dies sind insbesondere Faserstoffe, Feuchttücher, Küchentücher, Küchenabfälle, Pappe, Asche und alle flüssigen Stoffe, die aushärten (z. B. Kunstharze); weiterhin gehören dazu Schlachtabfälle, Gülle, Dung, Treber, Hefe sowie jegliche Bauabfälle wie z. B. Schutt, Sand, Kies, Zement oder Bitumen.

2.

feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe wie Benzin, Phenole, Öle und dgl., Säuren, Laugen, Salze, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe, radioaktive Stoffe, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, Arzneimittel, Desinfektionsmittel, Kühl- und Frostschutzmittel, der Inhalt von Chemietoiletten sowie alle übrigen Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, halogenierte Kohlenwasserstoffe oder polyzyklische Aromate;

3.

Abwässer aus der Tierhaltung, Silosickersaft und Molke;

4.

faulendes und sonst übelriechendes Abwasser, z. B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser;

5.

Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;

6.

Hefe und Trubstoffe aus der Weinbereitung mit Ausnahme der Mengen, die nach dem Stand der Kellertechnik nicht aus dem Abwasser ferngehalten werden können;

7.

Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Kläranlage oder des Gewässers führen;

8.

alle weiteren Stoffe, die gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz in der jeweils gültigen Fassung ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen sind;

9.

Einleitungen, für die eine nach § 58 WHG i. V. m. § 61 LWG erforderliche Genehmigung nicht vorliegt oder die den Genehmigungsanforderungen nicht entsprechen.

Vor Einleitung von Kondensaten aus Brennwertfeuerstätten ist bei einer Nennwärmeleistung von über 25 kW bei Ölfeuerungsanlagen, 50 kW bei Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen bzw. 200 kW bei Gasfeuerungen eine Neutralisation erforderlich. Im Übrigen darf das Kondensat unbehandelt eingeleitet werden, sofern eine ausreichende Durchmischung mit dem übrigen häuslichen Abwasser gewährleistet ist.

Biologisch schwer oder nicht abbaubare Stoffe dürfen nur nach Zustimmung durch die Stadt für eine befristete Übergangszeit eingeleitet werden. Als biologisch schwer bzw. nicht abbaubar gelten Stoffe, deren CSB-Konzentration sich durch ein Abbauverfahren von 24 Stunden Dauer unter Einsatz eines normierten Belebtschlammanteils, der aus der zugehörigen Kläranlage entnommen wird, nicht um mindestens 50 % reduziert hat.

(2) Die Benutzung ist ausgeschlossen, soweit dem Grundstückseigentümer die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 59 Abs. 2 oder 3 LWG übertragen wurde.

(3) Abwasser darf in der Regel in Abwasseranlagen nicht eingeleitet werden, wenn die in Anhang 2 aufgeführten Richtwerte, die Bestandteil dieser Satzung sind, überschritten werden (entspricht DWA-M 115 - Teil 2 in der Fassung Juli 2005). Diese Werte sind an der Einleitungsstelle in die öffentliche Abwasseranlage einzuhalten und sind als Zweistundenmischprobe zu ermitteln.

(4) Die Stadt kann im Einzelfall über die Richtwerte des Anhangs 2 hinaus weitergehende Anforderungen an die Qualität des Abwassers an der Übergabestelle oder am Anfallsort stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist; sie kann die Einleitung auch von einer Vorbehandlung, Rückhaltung oder Speicherung abhängig machen.

(5) Die Stadt kann nach Maßgabe, der der Niederschlagswasserbeseitigung zugrunde liegenden Entwässerungsplanung die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder teilweise ausschließen oder von einer Vorbehandlung, Rückhaltung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange dies erfordert. Die Stadt kann den Ausschluss der Einleitung nach Satz 1 auch mit der Festsetzung verbinden, das Niederschlagswasser einer Verwertung auf dem Grundstück oder einer schadlosen Ableitung zuzuführen.

(6) Wasser, das kein Schmutz- oder Niederschlagswasser ist (z. B. aus Grundstücksdränagen, Quellen und Gewässern), darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt eingeleitet werden.

(7) Die Stadt kann vom Grundstückseigentümer bzw. Benutzer der Abwasseranlage Erklärungen und Nachweise darüber verlangen, dass

1.

keine der in Abs. 1 genannten Stoffe eingeleitet werden,

2.

die nach Abs. 3 und 4 bestimmten Richt- oder Grenzwerte eingehalten werden,

3.

die Erfordernisse nach Abs. 5 eingehalten werden,

4.

entsprechend Abs. 6 verfahren wird.

In Einzelfällen können Ausnahmen widerruflich zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller die entstehenden Mehrkosten übernimmt.

Ferner ist das Reinigen von Schubkarren, Betonmischern etc. über Kanaldeckeln und Straßeneinläufen nicht gestattet. Auch beim Reinigen dieser Geräte ist darauf zu achten, dass das verschmutzte Wasser nicht in die Kanalisation gelangt.

Bei offenen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner sind Herr Schade (dirk.schade@bendorf.de, 02622 703406) und Herr Acht (florian.acht@bendorf.de, 02622 703188).

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