Auf Grund der §§ 14 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch („BauGB“) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist und des § 24 Gemeindeordnung Rheinland - Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, 153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21) hat der Stadtrat der Stadt Bendorf in seiner öffentlichen Sitzung am 10.09.2024 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
Zur Sicherung der Planung für den künftigen Bereich des vom Stadtrat am 10.09.2024 zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes „Jakob van Hoddis Quartier“ wird eine Veränderungssperre erlassen.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem räumlichen Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes „Jakob van Hoddis Quartier“. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan. Dieser Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
Die gesetzlichen Regelungen des § 14 Abs. 2 und 3 BauGB über die Zulässigkeit von Ausnahmen und Grenzen der Veränderungssperre bleiben unberührt.
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung gem. § 16 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB in Kraft. Die Geltungsdauer endet mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes „Jakob van Hoddis Quartier“, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren; diese Frist kann um ein Jahr und wenn besondere Umstände es erfordern, um bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängert werden.
Hinweis I:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bendorf/Rhein, Im Stadtpark 1-2, 56170 Bendorf, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hinweis II:
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens - und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bendorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der vorher stehende Satz gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind. |