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Kleeblatt - Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Bendorf
Ausgabe 39/2022
Aus dem Rathaus
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Satzung der Stadt Bendorf

Geltungsbereich

Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanentwurfs „6. Änderung Vierwindenhöhe“

Auf Grund der §§ 14 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch („BauGB“) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist und des § 24 Gemeindeordnung Rheinland - Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, 153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21) hat der Stadtrat der Stadt Bendorf in seiner öffentlichen Sitzung am 20.09.2022 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

§ 1 Erlass der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung für den künftigen Bereich des vom Stadtrat am 20.09.2022 zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes „6. Änderung Vierwindenhöhe“ wird eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2 Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem räumlichen Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses „ 6. Änderung Vierwindenhöhe“. Der Geltungsbereich ergibt aus dem beiliegenden Lageplan. Dieser Plan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3 Sachlicher Inhalt

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

1.

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

2.

erhebliche oder wesentlich wertsteigende Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Die gesetzlichen Regelungen des § 14 Abs. 2 und 3 BauGB über die Zulässigkeit von Ausnahmen und Grenzen der Veränderungssperre bleiben unberührt.

§ 4 Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung gem. § 16 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB in Kraft. Die Geltungsdauer endet mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes „6. Änderung Vierwindenhöhe“, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren; diese Frist kann um ein Jahr und wenn besondere Umstände es erfordern, um bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängert werden.

Bendorf, den 26.09.2022 — Der Bürgermeister:
Stadtverwaltung Bendorf — -gez. Mohr

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bendorf/Rhein, Im Stadtpark 1-2, 56170 Bendorf, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bendorf/Rhein, den 26.09.2022 — Der Bürgermeister
Stadtverwaltung Bendorf/Rhein — gez. Mohr