Geltungsbereich
Auf Grund der §§ 14 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch („BauGB“) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist und des § 24 Gemeindeordnung Rheinland - Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, 153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21) hat der Stadtrat der Stadt Bendorf in seiner öffentlichen Sitzung am 20.09.2022 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
§ 1 Erlass der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung für den künftigen Bereich des vom Stadtrat am 20.09.2022 zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes „6. Änderung Vierwindenhöhe“ wird eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2 Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem räumlichen Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses „ 6. Änderung Vierwindenhöhe“. Der Geltungsbereich ergibt aus dem beiliegenden Lageplan. Dieser Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 Sachlicher Inhalt
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
| 1. | Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; |
| 2. | erhebliche oder wesentlich wertsteigende Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. |
Die gesetzlichen Regelungen des § 14 Abs. 2 und 3 BauGB über die Zulässigkeit von Ausnahmen und Grenzen der Veränderungssperre bleiben unberührt.
§ 4 Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung gem. § 16 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB in Kraft. Die Geltungsdauer endet mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes „6. Änderung Vierwindenhöhe“, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren; diese Frist kann um ein Jahr und wenn besondere Umstände es erfordern, um bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängert werden.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bendorf/Rhein, Im Stadtpark 1-2, 56170 Bendorf, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.