Titel Logo
Kleeblatt - Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Bendorf
Ausgabe 40/2023
Aus dem Rathaus
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Ortsübliche Bekanntmachung

über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Bendorf

In der Gemarkung Bendorf, Flur 5, Flurstück 523/34 wurde die Flurstücksgrenze aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Hiervon ebenfalls betroffen ist das Grundstück Gem. Bendorf, Flurst. 523/3. Über diese Maßnahmen wurde am 26.09.2023 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBI. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten des Flurstückes die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekanntgegeben.

Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstückgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung wie in der Skizze dargestellt wiederhergestellt. Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nr. 1 Buchstabe c der Grenzniederschrift wie in der Skizze dargestellt abgemarkt. Die Abmarkung der Grenzpunkte A wird aus nachstehenden Zweckmäßigkeitsgründen dauernd unterlassen: Die Grenzpunkte sind durch Gebäudeecken eindeutig und dauerhaft festgelegt. Die Abmarkung des Grenzpunktes B wird aus nachstehenden

Zweckmäßigkeitsgründen dauernd unterlassen: Der Grenzpunkt ist wegen grenznaher teilweise im Liegenschaftskataster nicht nachgewiesener Bebauung nicht zugänglich.

Die Abmarkung des Grenzpunktes C wird aus nachstehenden Zweckmäßigkeitsgründen dauernd unterlassen: Der Grenzpunkt ist durch eine Mauerecke eindeutig und dauerhaft festgelegt.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 20.10.2023 bis 20.11.2023 bei Dipl.-Ing. Stefan Neuroth, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Elgendorfer Straße 4, 56410 Montabaur ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis 01/2023 Verm.Vordr. LKE16

Donnerstag von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr und

Freitag von 7.30 Uhr bis 14.30 Uhr)

nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S.308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter https://www.neuroth-vermessung.de/oeffentliche-bekanntgaben/ eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder

2.

schriftlich oder zur Niederschrift bei Dipl.-Ing. Stefan Neuroth, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Elgendorfer Straße 4, 56410 Montabaur

erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit Dipl.-Ing. Stefan Neuroth, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur finden Sie unter

https://www.neuroth-vermessung.de/elektronische-kommunikation/.

gez. Stefan Neuroth
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Elgendorfer Straße 4
56410 Montabaur