In der Gemarkung Bendorf, Flur 5, Flurstück 523/34 wurde die Flurstücksgrenze aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Hiervon ebenfalls betroffen ist das Grundstück Gem. Bendorf, Flurst. 523/3. Über diese Maßnahmen wurde am 26.09.2023 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBI. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten des Flurstückes die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekanntgegeben.
Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstückgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung wie in der Skizze dargestellt wiederhergestellt. Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nr. 1 Buchstabe c der Grenzniederschrift wie in der Skizze dargestellt abgemarkt. Die Abmarkung der Grenzpunkte A wird aus nachstehenden Zweckmäßigkeitsgründen dauernd unterlassen: Die Grenzpunkte sind durch Gebäudeecken eindeutig und dauerhaft festgelegt. Die Abmarkung des Grenzpunktes B wird aus nachstehenden
Zweckmäßigkeitsgründen dauernd unterlassen: Der Grenzpunkt ist wegen grenznaher teilweise im Liegenschaftskataster nicht nachgewiesener Bebauung nicht zugänglich.
Die Abmarkung des Grenzpunktes C wird aus nachstehenden Zweckmäßigkeitsgründen dauernd unterlassen: Der Grenzpunkt ist durch eine Mauerecke eindeutig und dauerhaft festgelegt.
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 20.10.2023 bis 20.11.2023 bei Dipl.-Ing. Stefan Neuroth, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Elgendorfer Straße 4, 56410 Montabaur ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis 01/2023 Verm.Vordr. LKE16
Donnerstag von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr und
Freitag von 7.30 Uhr bis 14.30 Uhr)
nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S.308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter https://www.neuroth-vermessung.de/oeffentliche-bekanntgaben/ eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
| 1. | in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder |
| 2. | schriftlich oder zur Niederschrift bei Dipl.-Ing. Stefan Neuroth, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Elgendorfer Straße 4, 56410 Montabaur |
erhoben werden.
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit Dipl.-Ing. Stefan Neuroth, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur finden Sie unter
https://www.neuroth-vermessung.de/elektronische-kommunikation/.