Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, (GVBl. S. 153), der §§ 8 Abs. 3, 33 und 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz -LBKG-) vom 02.11.1981, (GVBl. 247), sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Grundsatz
(1) Die Stadt Bendorf unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der Allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.
(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 2 Unentgeltliche Leistungen
Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 8 Abs. 2, 19 Abs. 1 LBKG) unentgeltlich.
§ 3 Entgeltliche Leistungen
(1) Die Stadt Bendorf kann für die in § 36 Abs. 1 und 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 der GemO keine Anwendung findet.
(2) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere
| 1. | überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, beispielsweise Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen und Absichern von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG) |
| 2. | für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gem. § 33 LBKG sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden. |
| 3. | Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. |
(3) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 4 Schuldner
(1) Kostenersatzpflichtig im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 36 Abs. 1 und 2 LBKG genannten Verpflichteten.
(2) Gebührenpflichtiger für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalterin oder der Veranstalter. Im Übrigen ist Gebührenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert.
Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z. B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.
(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren
(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätzen für Einsatzkräfte- und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 36 Abs. 7 bis 11 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
(2) Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des § 36 Abs. 7 LBKG erhoben.
(3) Für die Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Stundensätze nach der Verordnung des zuständigen Ministeriums gemäß § 36 Abs. 10 LBKG gehen den Stundensätzen nach Satz 1 vor, im Übrigen bleiben in dieser Satzung geregelte Stundensätze für weitere Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge unberührt.
(4) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunde, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.
(5) Die Einsatzdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Einsatzdauer mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge.
(6) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Stadtverwaltung Bendorf entstehen für
| 1. | den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen, |
| 2. | Entschädigungen, die nach § 30 Abs. 1 LBKG geleistet werden, |
| 3. | Sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 v. H., insbesondere |
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| a) für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden, |
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| b) für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und |
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| c) für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen. |
§ 6 Entstehung, Erhebung und Fälligkeit
(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 33 und 36 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.
(2) Der Kostenersatz und die Gebühr werden durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.
(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Stadt Bendorf ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.
§ 7 Haftungsausschluss
Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 3 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Stadt Bendorf nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.
§ 8 Umsatzsteuer
Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 9 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührensatzung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Bendorf vom 02.09.2009 außer Kraft.
Anlage
zu § 5 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Bendorf ab 01.01.2022
I. Tarif für Personal- und Sachkosten bei Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr
| Nr. | Beschreibung | Kosten |
| 1. | Personal | |
| 1.1. | Ehrenamtliche Einsatzkräfte * | 33,00 €/Std. |
| 1.2. | Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft | 16,50 €/Std. |
| 2. | Feuerwehreinsatzfahrzeuge | |
| 2.1. | Einsatzleitwagen 1 | 86,48 €/Std. |
| 2.2. | Hilfeleistungslöschgruppen- fahrzeug 10 Löschzug Sayn | 194,46 €/Std. |
| 2.3. | Hilfeleistungslöschgruppen- fahrzeug 20 Löschzug Bendorf | 283,39 €/Std. |
| 2.4. | Pulver- Tanklöschfahrzeug 4000 Löschzug Mülhofen | 299,42 €/Std. |
| 2.5. | Mehrzweckfahrzeug 1 Löschzug Sayn | 85,58 €/Std. |
| 2.6. | Mehrzweckfahrzeug 3 Löschzug Mülhofen | 52,43 €/Std. |
| 2.7. | Mehrzwecktransportfahrzeug Löschzug Stromberg | 40,79 €/Std. |
| 2.8. | Mehrzweckboot Löschzug Bendorf | 70,19 €/Std. |
| 2.9. | Kommandowagen | 26,09 €/Std. |
| 2.10. | Tanklöschfahrzeug 2000 Löschzug Bendorf | 57,87 €/Std. |
| 2.11. | Mittleres Löschfahrzeug Löschzug Stromberg | 99,03 €/Std. |
| 2.12. | Mehrzweckfahrzeug 2 Löschzug Mülhofen | 39,24 €/Std. |
| 2.13. | Drehleiter, Korb 23/12 | 355,00 €/Std. |
| 2.14. | Anhängerleiter 18 | 11,63 €/Std. |
| 3. | Geräte | |
| 3.1. | Beleuchtungssatz mit 2 Scheinwerfern | 29,00 €/Std. |
|
| je Scheinwerfer einzeln | 16,00 €/Std. |
| 3.2. | Be- und Entlüftungsgerät | 34,00 €/Tag |
| 3.3. | Feuerlöscher PG 6 | 20,00 €/kg |
|
| Feuerlöscher PG 12 | 20,00 €/kg |
|
| Feuerlöscher CO2 | 150,00 € |
| 3.4. | Motorsäge | 39,00 €/Std. |
| 3.5. | Notstromaggregat bis 10 kVA | 47,00 €/Std. |
|
| bis 20 kVA | 62,00 €/Std. |
| 3.6. | Auffangbehälter bis 10 cbm | 34,00 €/Std. |
| 3.7. | Presslufthammer | 47,00 €/Std. |
| 3.8. | Schlammpumpe | 39,00 €/Std. |
| 3.9. | Schlauchmaterial/ Druckschlauch | 16,00 €/Std. |
| 3.10. | Strahlrohr B/C/D | 11,00 €/Tag |
|
| je weiterer Tag 8,00 €/Tag | |
| 3.11. | Tauchpumpe | 39,00 €/Std. |
| 3.12. | Rettungs- und Bergungssatz (Hebekissen, Leckdichtkissen) Hydraulisches Rettungsgerät | 62,00 €/Einsatz |
| 3.13. | Nasssauger | 23,00 €/Einsatz |
| 3.14. | Gas-Messgeräte CO, CH | 4 5,00 €/Std. |
| 4. | Pauschale Verrechnungssätze/ Reinigen | |
| 4.1. | Reinigen und Prüfen der persönlichen Ausrüstung | Die Reinigung und Prüfung im Einsatz gebrauchter persönlicher Ausstattungsgegenstände werden nach dem Reinigungs- und Wartungsvertrag abgerechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Kostenersatzpflichtigen in Rechnung gestellt. |
| 4.2. | Reinigen und Desinfizieren | |
|
| Atemschutzgeräte | 3,00 €/Stück |
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| Atemschutzmaske | 3,00 €/Stück |
|
| Lungenautomat | 3,00 €/Stück |
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| Druckluftflasche 300 bar/6 l | 3,00 €/Stück |
|
| Ersatzbeschaffungen | Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden in Rechnung gestellt |
| 5. | Fehlalarm durch private Brandmeldeanlagen (Pauschale) | 500,00 € |
| 6. | Missbräuchliche Alarmierung Gebühren für die missbräuchliche Alarmierung werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- sowie Personalaufwand gemäß dem Verzeichnis der Kostensätze berechnet. | |
| 7. | Sonderlöschmittel z.B. Löschschaum | 6,00 €/Liter |
|
| Öl- Bindemittel | 16,00 €/Sack |
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| Haus/ Wohnungstür- Schließzylinder | 25,00 € |
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, |
schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.