Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153, BS 2020-1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 42 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273, BS 91-1) in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 6a - Einschränkung von Wahlsichtwerbung - wird wie folgt neu eingefügt:
Plakate zur Wahlwerbung dürfen nur in dem Zeitraum, der durch den Landeswahlleiter empfohlen wird, angebracht werden und sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach der Wahl, zu entfernen.
Bei einzelnen Wahlen und bei zeitgleich mehreren stattfindenden Wahlen ist maximal ein Plakat pro Partei, Gruppierung oder Einzelbewerber auf einer seitens der Stadt Bendorf eingerichteten Plakatwand zulässig. Die Plakate dürfen eine Größe von DIN A1 nicht überschreiten und sind im Hochformat anzubringen. Die Aufstellorte der Plakatwände sind auf der Homepage der Stadt Bendorf unter Wahlen einzusehen.
Die gemeindeeigenen Plakatflächen werden vor dem Hintergrund der Gewährleistung der Verkehrssicherheit, der Wahrung des Ortsbildes, der Vermeidung von wochenlanger Verschmutzung des Straßenraums und der Gewährleistung von Chancengleichheit etabliert. Eine anderweitige Plakatierung ist hierdurch grundsätzlich ausgeschlossen.
Ausgenommen hiervon sind Wahlplakate, die in Zusammenhang mit einem Wahlstand aufgestellt werden, sowie Wahlsichtwerbung in Form von Werbebannern und Sondergroßflächen. Diese sind erlaubnisfähig und bedürfen einer Erlaubnis gemäß § 2.
Diese Änderungssatzung tritt am 01.11.2025 in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der zurzeit gültigen Fassung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bendorf/Rhein, Im Stadtpark 1-2, 56170 Bendorf, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.