Titel Logo
Kleeblatt - Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Bendorf
Ausgabe 45/2025
Aus dem Rathaus
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

zwischen der Stadtverwaltung Bendorf, Im Stadtpark 1-2, 56170 Bendorf, vertreten durch den Bürgermeister Christoph Mohr und der Verbandsgemeinde Vallendar, Rathausplatz 13. 56179 Vallendar, vertreten durch den Bürgermeister Adolf T. Schneider zur Errichtung und zum Betrieb einer Volkshochschule (vhs)

Gemäß § 12 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S.476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S 21), treffen die Stadt Bendorf und die Verbandsgemeinde Vallendar, nach der Genehmigung der Kreisverwaltung Mayen - Koblenz als unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde, vom 13.10.2025, zur Errichtung und zum Betrieb einer Volkshochschule, im Folgenden (vhs), folgende Vereinbarung.

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Volkshochschule führt den Namen

„Volkshochschule Bendorf / VG Vallendar“.

(2) Die Volkshochschule hat ihren Sitz in Bendorf.

(3) Die Volkshochschule Bendorf / VG Vallendar gehört dem Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e.V. an und ist staatlich anerkannt.

§ 2 Zweck

(1) Die vhs übernimmt Aufgaben der Weiterbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes (WBG) vom 17.11.1995 in seiner jeweiligen Fassung.

(2) Die Arbeit der vhs ist sowohl auf den Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen der Teilnehmer gerichtet, als auch auf die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen. Zu diesem Zweck kann die vhs entsprechend dem Bedarf Lehrveranstaltungen (Vorträge, Seminare, Kurse, Diskussionen, Studienfahrten, Vorführungen) anbieten.

§ 3 Trägerschaft

(1) Träger der Volkshochschule ist die Stadt Bendorf.

(2) Der Träger führt die vhs als Regiebetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit und wickelt alle Einnahmen und Ausgaben über seinen Haushalt ab.

(3) Der Träger ist Anstellungskörperschaft der Leiterin /des Leiters der vhs und der ihr / ihm zugeordneten Verwaltungskräfte. Der Bürgermeister des Trägers ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter. Für seine Personalentscheidungen gilt § 47 (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S 153).

(4) Der Träger stellt die notwendigen Büroräume für das Personal der vhs kostenlos zur Verfügung. Ferner wickelt er die Haushalts- und Kassengeschäfte ohne besondere Vergütung ab.

(5) Die für Kurse und Veranstaltungen der vhs benötigten Räume werden von den beteiligten Parteien nach Möglichkeit in eigenen Gebäuden (z.B. Schulen, Sporthallen) zur Verfügung gestellt und für diese Zwecke kostenlos überlassen, nur in begründeten Ausnahmefällen darf die vhs andere Räume / Schwimmbäder anmieten, die dafür anfallenden ungedeckten Mietkosten werden umgerechnet auf die Kursteilnehmer.

§ 4 Leitung der Volkshochschule

(1) Die vhs wird durch eine hauptamtliche pädagogische Mitarbeiterin /

einen hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter geleitet.

(2) Die Leiterin / der Leiter der vhs ist zuständig für die pädagogische und organisatorische Leitung der Volkshochschule. Sie / er wirkt auf die erwachsenengemäße Methodik des Unterrichts hin steht den Dozenten und Referenten zur didaktischen und methodischen Beratung zur Verfügung. Die Leiterin / der Leiter erstellt das Weiterbildungsprogramm und ist dafür verantwortlich, dass das Programm in den Gemeinden inhaltlich und zeitlich ausgewogen gestaltet ist. Weitere Aufgaben sind insbesondere

a) Aufstellung und Koordinierung des Arbeitsplans;

b) Aufstellung der Haushaltsansätze und des Finanzierungsplans für das jeweilige Haushaltsjahr;

c) Auswahl der Kursleiter und Referenten einschließlich des Abschlusses der Lehrverträge;

d) Koordinierung der Kursleiter und Referenten nach Maßgabe der Grundsätze und Richtlinien des Weiterbildungsgesetzes;

e) Erstellung der jährlichen Statistik;

f) Ermäßigung und Erlass von Teilnehmerentgelten;

g) Anmietung und Bereitstellung von Kursräumen;

h) Öffentlichkeitsarbeit;

i) Kontaktpflege zu anderen Institutionen;

(3) Die Leiterin / der Leiter der vhs erhält je nach Bedarf und Personalverfügbarkeit für die Planung und Durchführung der Organisation der vhs-Arbeit oder sonstiger mit dem Betrieb der vhs unmittelbar zusammenhängender Entgegennahme von Anmeldungen und die Gewinnung von Referenten Unterstützung von der VG Vallendar.

§ 5 Finanzierung

(1) Die Teilnehmerentgelte werden durch eine Gebührenordnung bestimmt.

(2) Die nicht durch Einnahmen der vhs gedeckten Ausgaben werden durch die Stadt Bendorf finanziert.

(3) Die Abrechnung erfolgt für jedes Haushaltsjahr. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Werden ausnahmsweise Überschüsse erwirtschaftet sind diese spätestens innerhalb von 2 Jahren nach entstehen entsprechend dem Zweck in § 2 dieser Zweckvereinbarung zu verwenden.

§ 6 Inkrafttreten / Laufzeit

(1) Diese Zweckvereinbarung wird am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die kommunalen Beteiligten wirksam.

(2) Sie gilt zunächst befristet bis zum 31.12.2027 und verlängert sich anschließend um jeweils 2 Jahre, wenn sie nicht fristgerecht von einem der Beteiligten gekündigt wird.

(3) Eine Kündigung ist frühestens zum 31.12.2027 möglich und fristgerecht, wenn sie bis spätestens 31.12. eines Vorjahres deren Absatz 2 bestimmten Geltungsdauer den Träger zugegangen ist. Sie muss schriftlich erfolgen. Im Fall einer Kündigung findet keine Vermögensauseinandersetzung statt.

(4) Eine Aufhebung dieser Zweckvereinbarung durch übereinstimmende Entscheidungen der Beteiligten ist jederzeit möglich. Sollten im Falle der Aufhebung Vermögensgegenstände vorhanden sein die gemäß § 6 Abschnitt 2 finanziert wurden, kann darüber der Träger verfügen.

Bendorf, 30.10.2025 Bendorf, 30.10.2025
Bürgermeister Stadt Bendorf Bürgermeister VG Vallendar
Christoph Mohr Adolf T. Schneider

Die Zweckvereinbarung wurde gemäß § 12 Abs. 5 KomZG von der Kommunalaufsicht genehmigt. Die Genehmigung erfolgte mit Schreiben vom 13.10.2025.