Der Stadtrat der Stadt Bendorf hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), in der jeweils gültigen Fassung, die Satzung zur Einrichtung eines Jugendbeirates vom 17.12.2020 mit Beschluss vom 06.02.2024 sowie mit Beschluss vom 07.10.2025 geändert. Die geänderte Satzung wird hiermit bekannt gemacht.
(1) In der Stadt Bendorf wird ein Jugendbeirat eingerichtet (Jugendvertretung im Sinne von § 56b GemO).
(2) Der Jugendbeirat vertritt die Belange der minderjährigen Einwohnerinnen und Einwohner durch Beratung, Anregung und Unterstützung der Organe der Stadt. Er soll Kinder und Jugendliche mit demokratischen Entscheidungs- und Wahlstrukturen vertraut machen und ihr Interesse an den kommunalen Aufgabenstellungen fördern. Daher orientiert sich das Wahlverfahren an dem Verfahren zur Kommunalwahl in Rheinland-Pfalz, sofern keine anderweitigen Regelungen in dieser Satzung getroffen sind.
Dem Jugendbeirat obliegt außerdem die Anregung von Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen für Kinder und Jugendliche. Darüber hinaus kann der Jugendbeirat über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange von Kindern und Jugendlichen berühren.
Gegenüber den Organen der Stadt Bendorf kann sich der Jugendbeirat äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadt betroffen sind. Auf Antrag des Jugendbeirates hat der Bürgermeister/die Bürgermeisterin Angelegenheiten des Jugendbeirates dem zuständigen Ausschuss zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.
(3) Der Jugendbeirat kann im Rahmen eines ihm vom Stadtrat überlassenen Budgets Projekte und konkrete Maßnahmen realisieren.
Der/die Vorsitzende des Jugendbeirates oder eine/r seiner/ihrer Stellvertreter/innen sind berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheiten an Sitzungen des zuständigen Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Die Beteiligung des Jugendbeirates bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, gilt gleichzeitig als Beteiligung im Sinne des § 16c Gemeindeordnung.
(1) Wahlberechtigt und wählbar sind Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Bendorf, die am 1. Tag der Wahl das 12., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder bleiben bis zum Ablauf der Wahlzeit im Amt, auch soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben; andere Gründe des Ausscheidens aus dem Jugendbeirat bleiben unberührt.
(2) Die Wahlperiode des Jugendbeirates beträgt 2 Jahre.
Der Jugendbeirat hat 9 Sitze, von denen je ein Sitz auf jeweils einen Vertreter/eine Vertreterin der drei weiterführenden Bendorfer Schulen entfällt. VertreterIn der jeweiligen weiterführenden Schule wird, wer von allen BewerberInnen der gleichen Schule die meisten Stimmen auf sich vereint. Dabei bleibt unbeachtet, ob diese VertreterInnen im Gesamtwahlergebnis die meisten Stimmen haben. Sollten aus einer weiterführenden Schule keine BewerberInnen mit mindestens einer Stimme gewählt worden sein, fällt der für diese Schule vorgesehene Sitz auf den/die im Rahmen der Wahl nächstrangige/n Bewerber/in.Die weiteren Sitze werden über die zu erfolgende Wahl verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Mit einer Frist von 14 Kalendertagen vor der Auslosung sollen die Wahlergebnisse samt den BewerberInnen mit Stimmengleichheit veröffentlicht werden. Damit soll den Bewerberinnen und Bewerbern mit Stimmengleichheit die Möglichkeit geboten werden, sich vor der Auslosung abzustimmen. Ein gewähltes Mitglied des Jugendbeirates scheidet aus diesem Gremium aus, wenn es das Amt niederlegt oder seinen Wohnsitz in der Stadt Bendorf aufgibt. Auch in diesem Fall rückt der/die im Rahmen der Wahl nächstrangige Jugendliche nach. Sofern Sitze im Jugendbeirat nach dem Ausscheiden von Mitgliedern nicht mehr durch Nachrücken von Ersatzpersonen besetzt werden können, ist die sodann besetzte Anzahl von Sitzen maßgebend.“
(1) Wahlleiter ist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin. Diese/r ist zugleich Vorsitzende/r des Wahlausschusses. Zum/r Schriftführer/in des Wahlausschusses ist ein/e Mitarbeiter/in der Stadtverwaltung zu bestellen.
Im Übrigen soll der Wahlausschuss aus Wahlberechtigten zusammengesetzt werden. Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Bewerbungen und stellt das Wahlergebnis fest.
(2) Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Bendorf. Es bildet einen Stimmbezirk. Die Wahl findet im Wege der Urnenwahl sowie als Onlinewahl statt.
Es wird ein Wahllokal in der Stadtverwaltung Bendorf eingerichtet. Der endgültige Standort ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
(3) Der Wahlleiter bestellt für den Stimmbezirk einen Wahlvorstand und beruft ihn rechtzeitig ein. Der Wahlvorstand besteht aus einer Wahlvorsteherin/einem Wahlvorsteher, einer Schriftführerin/einem Schriftführer, deren Stellvertreter/innen, wobei Wahlvorsteher/in, Schriftführer/in und deren Stellvertreter/innen nach Möglichkeit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung sein sollen.
(4) Den Tag zur Wahl setzt der Stadtrat unter Wahrung der Bestimmungen dieser Satzung fest. Die Wahl des Jugendbeirates im Wahllokal soll an zwei aufeinanderfolgen Werktagen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr stattfinden. Die Festsetzungen sind ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
Die Onlinewahl kann bis Beginn der vorgenannten Frist des ersten Tages durchgeführt werden.
(5) Die Verwaltung hat ein Verzeichnis der Wahlberechtigten aufzustellen.
Hieraus ergibt sich sodann der Kreis der Wahlberechtigten des Jugendbeirates. Diese werden über die Eintragung in das Wahlberechtigungsverzeichnis zusammen mit dem Aufruf zur Abgabe von Bewerbungen unterrichtet.
(6) Die Mitglieder des Jugendbeirates werden von den im vorgenannten Wahlberechtigungsverzeichnis eingetragenen Jugendlichen gewählt.
(7) Der Wahlleiter fordert zur Abgabe von Bewerbungen spätestens am 69. Tag vor der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung auf. Bewerbungen können von den Wahlberechtigten bei der Stadtverwaltung bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, eingereicht werden. Mit der Bewerbung ist eine formlose Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten einzureichen.
Der Wahlleiter lässt die Bewerbungen unverzüglich von der Verwaltung auf ihre Rechtmäßigkeit hin prüfen. Mängel an den Bewerbungen sind den Betroffenen unverzüglich mitzuteilen. Die Zurücknahme von Bewerbungen bedarf der Schriftform. Nach Ablauf der Einreichungsfrist gemäß Satz 1 können Mängel an der Bewerbung nicht mehr behoben oder diese nicht mehr zurückgenommen werden.
Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 41. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Bewerbungen. Eine Bewerbung ist zurückzuweisen, wenn diese nicht den Anforderungen entspricht. Die Entscheidung über die Zulassung der Bewerbungen ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekannt zu geben.
Werden weniger als drei Bewerbungen von Sitzen zugelassen, entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung eines Jugendbeirates für die jeweilige Wahlperiode des Jugendbeirates gemäß § 2 Abs. 2 dieser Satzung. Dies wird durch den Wahlleiter ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.
(8) Die zugelassenen Bewerbungen bilden einen Wahlvorschlag.
Die Bewerberinnen und Bewerber sind in alphabetischer Reihenfolge mit laufenden Nummern unter der ausschließlichen Angabe von Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Tätigkeit -Schüler/-in mit Angabe des Schulnamens sowie Auszubildende/r oder Sonstiges auf dem Stimmzettel anzugeben.
Die Stimmzettel werden am Tag der Wahl ausgehändigt.
(9) Nach der Zulassung der Bewerbungen durch den Wahlausschuss kann den Bewerberinnen und Bewerbern in einer hierzu einberufenen Versammlung der Wahlberechtigten, die Möglichkeit zu einer Vorstellung eröffnet werden. Die Versammlung soll im Zeitraum vom 35. Tag vor der Wahl bis zum 12. Tag vor der Wahl stattfinden. Ort und Zeit der Jugendversammlung sind öffentlich bekannt zu machen.
(1) Jugendvertretung wählt einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen oder mehrere StellvertreterInnen. Solange keine Wahl erfolgt ist, führt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin den Vorsitz.
Bei Stimmengleichheit im Rahmen der Wahl zur/zum Vorsitzenden sowie im Rahmen der Wahl zur Stellvertretung wird durch Stichwahl entschieden. Bei wiederholter Stimmengleichheit nach erfolgter Stichwahl wird das Ergebnis durch Losentscheid festgestellt.
(2) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin bestellt eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter der Stadtverwaltung zur Schriftführerin/zum Schriftführer.
(1) Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Jugendbeirates gelten die Bestimmungen der GemO entsprechend.
(2) Der Jugendbeirat benennt zwei Mitglieder samt Stellvertretung zur informierenden Teilnahme im Jugend- und Sportausschuss, sowie im Schulträger- und Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Bendorf.
(3) In der Funktion als Jugendbeiratsmitglied handelt dieses überparteilich.
(1) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin und die Beigeordneten sowie die Ratsmitglieder können an den Sitzungen des Jugendbeirates mit beratender Stimme teilnehmen. Der Bürgermeister informiert den Jugendbeirat frühzeitig über die Beschlüsse des Stadtrates und seiner Ausschüsse, die die Belange des Jugendbeirates berühren und gibt diesem Gelegenheit zur Stellungnahme und Mitwirkung.
(2) Die Stadtverwaltung Bendorf berät und unterstützt den Jugendbeirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und führt seine Geschäfte.
(3) Die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates gelten entsprechend. Der Jugendbeirat ist mit mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.
(4) Der Jugendbeirat kann zur Erörterung bestimmter Themen nach Abklärung mit dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin sachkundige Personen, z.B. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen städtischer Ämter, zu den Sitzungen hinzuziehen. Eventuell anfallende Kosten werden im Vorfeld mit dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin und der Stadt geklärt. Lässt sich zwischen Jugendbeirat und Bürgermeister/in insoweit keine Einigung erzielen, entscheidet auf Antrag des Jugendbeirats der Stadtrat.
Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) -in der jeweiligen gültigen Fassung- gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannte Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bendorf/Rhein, Im Stadtpark 1-2, 56170 Bendorf, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr.2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.