Der Stadtrat von Bendorf hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Absatz (3), 5 Absatz (2) und 6 Absatz (1) Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Die Gräber werden grundsätzlich von dem Friedhofspersonal der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
Artikel 2
§ 11 Absatz 6 wird Satz 2 gestrichen:
(6) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Regel werden Umbettungen nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März vorgenommen.
Artikel 3
§ 27 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. Die Leichenhalle kann auch genutzt werden, wenn die Bestattung auf einem anderen Friedhof außerhalb der Stadt Bendorf erfolgt.
Artikel 4
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2023 nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bendorf/Rhein, Im Stadtpark 1 - 2, 56170 Bendorf, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr.: 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |