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Kleeblatt - Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Bendorf
Ausgabe 7/2023
Aus dem Rathaus
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Informationen zum Wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag

Das Land Rheinland-Pfalz hat mit Gesetz vom 05.05.2020 die grundsätzlich flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages beschlossen.

Auch die Stadt Bendorf, die seinerzeit noch einmalige Straßenausbaubeiträge erhoben hat, bei denen nur die Anlieger an der ausgebauten Straße zahlen mussten, hat nun das System umgestellt.

Mit Beschluss vom 01.09.2020 hat der Stadtrat der Stadt Bendorf die Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen nach § 10a des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen (Ausbaubeitragssatzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen -ABS wkB-) beschlossen, welche rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft trat.

In diesem Zusammenhang werden nun Ende Februar 2023 die ersten Bescheide über die Festsetzung und Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen gemäß § 10a Kommunalabgabengesetz von Seiten der Stadt Bendorf versandt. Für das Abrechnungsgebiet Bendorf, Sayn, Mülhofen bedeutet dies die endgültige Abrechnung für den Ausbau der Verkehrsanlage „Concordiastraße“ für die Jahre 2020, 2021 sowie 2022. Das Abrechnungsgebiet Stromberg erhält einen endgültigen Beitragsbescheid für das Jahr 2022 für den Ausbau der Verkehrsanlage „Am Telegraphenberg“. Die anfallenden Kosten für diese Maßnahme betreffend das Jahr 2023 sind in diesem Bescheid noch nicht enthalten und werden zu gegebener Zeit in einem gesonderten Bescheid abgerechnet werden.

Für weitere Fragen haben wir noch einige Erläuterungen zu den Maßstabsdaten beigefügt. Des Weiteren werden die Bürgerinnen und Bürger nach dem Versand der Bescheide die Möglichkeit erhalten, sich persönlich beraten zu lassen oder ihre Fragen telefonisch über unsere Hotline klären zu können. Genaue Daten werden hierzu noch mitgeteilt.

Erläuterungen zu den Maßstabsdaten:

1. Vollgeschosszuschlag

Beitragsmaßstab im Sinne des § 6 ABS wkB ist die gesamte Fläche eines grundsätzlich baulich nutzbaren Grundstückes mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Hinsichtlich der Vollgeschosse ist zu beachten, dass nicht die tatsächlich verwirklichte Anzahl derer maßgeblich ist, sondern vielmehr die baulich möglichen Vollgeschosse. Die Anzahl ergibt sich aus Festsetzungen eines rechtskräftigen Bebauungsplanes, einer Satzung nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) oder -soweit keine Satzung besteht- nach der Zulässigkeit der Umgebungsbebauung. Aufgrund dieses Tatbestandes sind auch unbebaute, jedoch baulich nutzbare Grundstücke beitragspflichtig und mithin mit einem Vollgeschosszuschlag zu versehen. Dabei ist anzumerken, dass sich der Vollgeschosszuschlag auf die gesamte Grundstücksfläche berechnet und sich nicht auf die Wohnfläche des jeweiligen Gebäudes bezieht.

2. Zuschlag für erhöhte Nutzung -Artzuschlag-

Grundstücke, die in einem Industrie-, Kern- oder Gewerbegebiet liegen oder die ausschließlich gewerblich genutzten Grundstücke in sonstigen Baugebieten werden mit einem Zuschlag belastet. Grundstücke, die teilweise gewerblich genutzt werden, erhalten ebenfalls einen Zuschlag. Dieser Zuschlag ist jedoch geringer als für die ausschließlich gewerblich genutzten Grundstücke. Grund hierfür ist die typisierte höhere bzw. teilweise höhere Nutzung der Straße gegenüber der einfachen Wohnnutzung. Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Satzung werden für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten die Maßstabsdaten (gewichtete Grundstücksflächen) um 20% erhöht. Dies gilt nach § 6 Absatz 4 Satz 2 entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch). Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke bspw. Wohnen und gewerbliche Tätigkeit) in sonstigen Baugebieten und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 Baugesetzbuch) erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10%, § 6 Absatz 4 Satz 3.

3. Tiefenbegrenzung

Ein flächenmäßiger Abzug ergibt sich möglicherweise durch die sog. Tiefenbegrenzungsregelung gemäß § 6 Abs. 2 ABS wkB. Hiernach wird grundsätzlich lediglich eine Grundstücksfläche innerhalb von 40 Metern Tiefe - ausgehend von der Verkehrsanlage - berücksichtigt. Ist das Grundstück jedoch jenseits der genannten 40 Meter tatsächlich bebaut oder wird es tatsächlich gewerblich oder ähnlich genutzt, verschiebt sich die Tiefenbegrenzung hinter den letzten Punkt der Bebauung oder der gewerblichen oder ähnlichen Nutzung. Des Weiteren gilt der Tatbestand der Tiefenbegrenzung lediglich in unbeplanten Gebieten, d.h., Gebiete für die kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt.

Weitere Fragen können Sie gerne der städtischen Homepage unter https://www.bendorf.de/verwaltung-rat/buergerservice/wiederkehrende-beitraege/faq-wiederkehrende-beitraege/ entnehmen.