Der Stadtrat der Stadt Bendorf/Rhein hat auf Grund des § 24 i.V.m. § 85 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Stadt Bendorf/Rhein unterhält ihre Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen.
Für die Kindertagesstätten gelten die Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz (Kindertagesstättengesetz und Durchführungsbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung).
Mit dem Betrieb der städtischen Kindertagesstätten (Kindergärten, Kinderhorte, Kinderkrippen) werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" nach §§ 51 ff der Abgabenordnung verfolgt.
Insbesondere soll die Gesamtentwicklung von Kindern gefördert und durch allgemeine und gezielte Hilfen und Bildungsangebote sowie durch differenzierte Erziehungsarbeit die körperlich, geistige und seelische Entwicklung angeregt, die Gemeinschaftsfähigkeit gefördert und soziale Benachteiligungen möglichst ausgeglichen werden.
Die Einrichtungen sind selbstlos tätig; es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtungen fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Stadt Bendorf/Rhein als Trägerkörperschaft erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Trägerkörperschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtungen.
Bei einer Auflösung fällt das Vermögen der Stadt Bendorf zu und muss für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Die Satzung trìtt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.09.2002 außer Kraft.