Nach § 10 der Friedhofssatzung der Stadt Bendorf/Rhein in der aktuellen Fassung ist die vorgeschriebene Ruhefrist für die
auf dem Friedhof in Bendorf, Hauptstraße
in dem Reihengrabfeld, Grabfeld 4, Abschnitt 4 b, von dem Haupteingang kommend, auf der rechten
Seite, oberhalb des Grabfeldes Urnenreihengrabstätten als Rasengrabstätten beigesetzten Verstorbenen abgelaufen.
Aufgerufen sind die Reihengräber, in denen Verstorbene in dem Zeitraum vom 03.04.1996 bis einschließlich 30.12.1999 (Zubettungen bis 29.12.2004) beigesetzt wurden.
Die Berechtigten werden gebeten, gemäß § 13 Abs. 4 und § 23 Abs. 3 der Friedhofssatzung der Stadt Bendorf/Rhein, die Grabmale, die sonstigen baulichen Anlagen und die Grabausstattungen bis spätestens
16. Mai 2025
von den Grabstätten abzuräumen und zu entsorgen.
Nach Ablauf dieser Frist werden die o. g. Reihengräber von der Friedhofsverwaltung abgeräumt.
Erfolgt der Abbau und die Entsorgung der Grabanlagen, der sonstigen baulichen Anlagen und der Grabausstattung durch die Friedhofsverwaltung, sind die hierfür entstandenen Kosten von den Berechtigten der Reihengrabstätten zu erstatten.