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Kleeblatt - Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Bendorf
Ausgabe 7/2026
Aus dem Rathaus
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Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, (GVBl. S. 153), der §§ 15 Abs. 2, 10 und 55 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz -LBKG-) vom 02.11.1981, (GVBl. 247), sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Grundsatz

(1) Die Stadt Bendorf unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der Allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2

Unentgeltliche Leistungen

Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Kata-strophenschutzes (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 15 Abs. 1, 24 Abs, 1 LBKG) unentgeltlich.

§ 3

Entgeltliche Leistungen

(1) Die Stadt Bendorf kann für die in § 55 Abs. 1 und 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 der GemO keine Anwendung findet.

(2) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere

1.

überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, beispielsweise Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen und Absichern von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG)

2.

für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gem. § 10 LBKG sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden.

(3) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist (§ 55 Abs. 12 LBKG).

(3) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 4

Kosten- und Gebührenschuldner

(1) Kostenersatzpflichtig im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 55 Abs. 1 und 2 LBKG genannten Verpflichteten.

(2) Gebührenpflichtiger für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalterin oder der Veranstalter. Im Übrigen ist Gebührenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert.

Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z. B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.

(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 55 Abs. 7 bis 10 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

(2) Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des § 55 Abs. 7 LBKG erhoben.

(3) Für die Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge einschließlich deren Ausstattung ergeben sich die Stundensätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Stundensätze nach der Verordnung des zuständigen Ministeriums gemäß § 55 Abs. 10 LBKG gehen den Stundensätzen nach Satz 1 vor, im Übrigen bleiben in dieser Satzung geregelte Stundensätze für weitere Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge unberührt.

(4) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunde, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.

(5) Die Einsatzdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Einsatzdauer mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge.

(6) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Stadtverwaltung Bendorf entstehen für

1.

den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen,

2.

Entschädigungen, die nach § 46 Abs. 1 LBKG geleistet werden,

3.

Sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 v. H., insbesondere

a) für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden,

b) für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln, für verbrauchte Messausstattung, für die Entsorgung von kontaminiertem Löschwasser und die durch kontaminiertes Löschwasser verursachten Folgeschäden bei Bränden oder anderen Gefahren in Industrie- und Gewerbegebieten oder in deren Umgebung,

c) für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen.

d) für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialen (z.B. Filtereinsätze, Alkalipatronen, Trockenlöschpulver, Ölbindemittel, Wasser etc.).

§ 6

Entstehung, Erhebung und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 10 und 55 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.

(2) Der Kostenersatz und die Gebühr werden durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht (§ 55 Abs. 1 Satz 1 LBKG).

(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Stadt Bendorf ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.

§ 7

Haftungsausschluss

Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 15 Abs. 2 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Stadt Bendorf nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.

§ 8

Umsatzsteuer

Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 9

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührensatzung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Bendorf vom 21.09.2022 außer Kraft.

Bendorf, den 04.02.2026
Christoph Mohr
Bürgermeister
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage

zu § 5 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Bendorf

ab 01.07.2025

I. Tarif für Personal- und Sachkosten bei Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

Nr.

Beschreibung

Kosten

1.

Personal

1.1.

Ehrenamtliche Einsatzkräfte *

37,00 €/Std.

1.2.

Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft

18,50 €/Std.

2.

Feuerwehreinsatzfahrzeuge

2.1.

Einsatzleitwagen 1

147,00 €/Std.

2.2.

Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug 10

Löschzug Sayn

310,00 €/Std.

2.3.

Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug 20

Löschzug Bendorf

385,00 €/Std.

2.4.

Pulver-Tanklöschfahrzeug 4000

Löschzug Mülhofen

324,00 €/Std.

2.5.

Mehrzweckfahrzeug 1

Löschzug Sayn

65,00 €/Std.

2.6.

Mehrzweckfahrzeug 3

Löschzug Mülhofen

199,00 €/Std.

2.7.

Mannschaftstransportfahrzeuge

Löschzug Stromberg, Sayn und Bendorf

57,00 €/Std.

2.8.

Mehrzweckboot

Löschzug Bendorf

123,00 €/Std.

2.9.

Kommandowagen

46,00 €/Std.

2.10.

Tanklöschfahrzeug 2000

Löschzug Bendorf

275,00 €/Std.

2.11.

Mittleres Löschfahrzeug

Löschzug Stromberg

193,00 €/Std.

2.12.

Mehrzweckfahrzeug 2

Löschzug Mülhofen

110,00 €/Std.

2.13.

Drehleiter, Korb 23/12

687,00 €/Std.

3.

Geräte

3.1.

Beleuchtungssatz mit 2 Scheinwerfern

je Scheinwerfer einzeln

29,00 €/Std.

16,00 €/Std.

3.2.

Be- und Entlüftungsgerät

34,00 €/Tag

3.3.

Feuerlöscher PG 6

Feuerlöscher PG 12

Feuerlöscher CO2

20,00 €/kg

20,00 €/kg

150,00 €

3.4.

Motorsäge

39,00 €/Std.

3.5.

Notstromaggregat bis 10 kVA

bis 20 kVA

47,00 €/Std.

62,00 €/Std.

3.6.

Auffangbehälter bis 10 cbm

34,00 €/Std.

3.7.

Presslufthammer

47,00 €/Std.

3.8.

Schlammpumpe

39,00 €/Std.

3.9.

Schlauchmaterial/ Druckschlauch

16,00 €/Std.

3.10.

Strahlrohr B/C/D

je weiterer Tag

11,00 €/Tag

8,00 €/Tag

3.11.

Tauchpumpe

39,00 €/Std.

3.12.

Rettungs- und Bergungssatz

(Hebekissen, Leckdichtkissen)

Hydraulisches Rettungsgerät

62,00 €/Einsatz

3.13.

Nasssauger

23,00 €/Einsatz

3.14.

Gas-Messgeräte CO, CH4

10,00 €/Std.

4.

Pauschale Verrechnungssätze/ Reinigen

4.1.

Reinigen und Prüfen

der persönlichen Ausrüstung

Die Reinigung und Prüfung im Einsatz gebrauchter persönlicher Ausstattungsgegenstände werden nach dem Reinigungs- und Wartungsvertrag abgerechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Kostenersatzpflichtigen in Rechnung gestellt.

4.2.

Reinigen und Desinfizieren

Atemschutzgeräte

Atemschutzmaske

Lungenautomat

Druckluftflasche 300 bar/6 l

Ersatzbeschaffungen

3,00 €/Stück

3,00 €/Stück

3,00 €/Stück

3,00 €/Stück

Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden in Rechnung gestellt

5.

Fehlalarm durch private

Brandmeldeanlagen (Pauschale)

500,00 €

6.

Missbräuchliche Alarmierung

Gebühren für die missbräuchliche Alarmierung werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- sowie Personalaufwand gemäß dem Verzeichnis der Kostensätze berechnet.

7.

Sonderlöschmittel z.B. Löschschaum

Öl- Bindemittel

Haus/ Wohnungstür- Schließzylinder

6,00 €/Liter

16,00 €/Sack

25,00 €