Titel Logo
Kleeblatt - Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Bendorf
Ausgabe 8/2023
Aus dem Rathaus
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
-

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und Verpflegungskosten für die städtischen Kindertagesstätten vom 25.01.2023

Der Stadtrat der Stadt Bendorf/Rhein hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), des § 26 Landesgesetzes über die Weiterentwicklung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (KiTaG), des § 90 Abs. 1, 3 und 4 des Achtes Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Elternbeiträge

Die Stadt Bendorf/Rhein als Träger der nachstehenden Kindertagesstätten

Haus des Kindes, Mühlenstraße 7,

Kindertagesstätte Stromberg, Am Telegraphenberg 11,

Kindertagesstätte Lohweg, Lohweg 3,

Kindertagesstätte Mülhofen, Clemens-Maria-Hofbauer-Str. 5

erhebt zur anteiligen Deckung der Personalkosten für die Förderung von Kindern, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für die Förderung von Schulkindern Elternbeiträge nach § 26 Abs. 2 KiTaG.

§ 2 Verpflegungskosten

Zur Deckung der Kosten für die im Rahmen der Kinderbetreuung angebotene Mittagsverpflegung wird eine Verpflegungskostenpauschale erhoben.

§ 3 Kostenpauschalen

Ergänzend werden für die einzelnen Kindertagesstätten weitere Kostenpauschalen (Imbiss- und Getränkegeld) erhoben.

§ 4 Zuständigkeiten

(1) Die Stadt Bendorf/Rhein ist als Träger der in § 1 bezeichneten Tagesstätten nach dem Landesgesetzes über die Weiterentwicklung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (KiTaG) für die bedarfsgerechte Versorgung mit Kindertagesstätten in ihrem Gebiet zuständig.

(2) Gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 26 Abs. 2 KiTaG werden zur Förderung von Kindern in Kindertagesstätten Gebühren festgesetzt, die vom Träger der im Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätten zur anteiligen Deckung der Personalkosten erhoben werden.

(3) Die Stadt Bendorf/Rhein stellt die Versorgung der über Mittag betreuten Kinder mit Mittagsverpflegung sicher und stellt hierfür eine monatliche Pauschale nach § 5 Abs. 3 in Rechnung.

§ 5 Beiträge und Kosten

(1) Die Elternbeiträge werden gemäß § 26 Abs. 3 KiTaG vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) nach Anhörung der Verbände der freien Wohlfahrtspflege festgesetzt. § 90 Abs. 1, 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Bei Familien mit geringem Einkommen kann in besonderen Ausnahmefällen der Elternbeitrag auch über die in § 90 Abs. 1, 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen hinaus ermäßigt werden.

(2) Die Stadt Bendorf/Rhein als Träger der unter § 1 aufgeführten Kindertagesstätten erhebt die Elternbeiträge nach Maßgabe der vom Jugendamt festgesetzten Beträge.

(3) Für die Inanspruchnahme der Mittagsverpflegung wird ein gesonderter Betrag als monatlicher Pauschalbetrag für alle unter § 1 genannten Kindertagesstätten erhoben. Die Pauschale ist variabel und kann zwischen einem bis fünf Tagen pro Woche -je nach Bedarf- gewählt werden. Die Kosten werden ausgehend von 67,00 Euro für eine 5-Tagespauschale monatlich berechnet. Wählt man eine andere Variante, wird der Betrag entsprechend angepasst. Unter Berücksichtigung von Fehltagen des Kindes soll diese einen Teil des Kostenaufwandes abdecken, der für die Verpflegung der Kinder anfällt. Die Verpflegungskostenhöhe wird regelmäßig durch die Verwaltung überprüft und gegebenenfalls entsprechend angepasst. Ein Antrag auf Änderung der Verpflegungstage ist in schriftlicher Form an den Träger zu richten. Der Antrag muss spätestens zum 15. des Monats gestellt werden, damit eine Umstellung im Folgemonat berücksichtigt werden kann. Bei unvorhergesehenen Ereignissen erfolgt eine Einzelfallprüfung durch den Träger.

(4) Die Höhe der Kostenpauschalen sind den Grundlagen der Anmeldung der jeweiligen Kindertagesstätte zu entnehmen.

(5) Elternbeiträge, Verpflegungskosten sowie Kostenpauschalen werden durch einen schriftlichen Bescheid festgesetzt. Elternbeiträge und Kostenpauschalen werden auch dann für einen vollen Monat erhoben, wenn das Kind die Einrichtung nur tageweise besucht oder die Aufnahme bzw. Abmeldung des Kindes im Laufe eines Monats erfolgt. Auch Schließzeiten sind beitragspflichtig.

§ 6 Zahlungspflicht

(1) Die Elternbeiträge nach § 1 und Verpflegungskosten nach § 2 sind jeweils zum 15. des Monats fällig, frühestens jedoch nach Zugang des entsprechenden Bescheides. Die Kostenpauschalen nach § 3 werden zum 15.7. und 15.12. eines jeden Jahres fällig.

(2) Die Zahlungspflicht beginnt mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Abmeldung oder Kündigung wirksam wird.

(3) Zur Zahlung des Elternbeitrages verpflichtet sind Eltern, Personensorgeberechtigte oder andere Unterhaltsverpflichtete, auf deren Antrag ein Kind in die Kindertageseinrichtung aufgenommen wird. Sie sind gegebenenfalls gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner zahlungspflichtig.

(4) Bei Vorliegen eines SEPA Mandates für das Konto des Zahlungspflichtigen zieht die Stadtkasse Elternbeiträge, Verpflegungskosten sowie Kostenpauschalen zum Fälligkeitstermin ein.

§ 7 Rückständige Elternbeiträge, Verpflegungskosten und Kostenpauschalen

Rückständige Elternbeiträge nach § 1, Verpflegungskosten nach § 2 sowie Kostenpauschalen nach § 3 werden nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) in der jeweils geltenden Fassung eingezogen.

§ 8 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.03.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und Verpflegungskosten für das Haus des Kindes. Mühlenstraße 7, 56170 Bendorf und den Kindergarten Stromberg, Am Telegraphenberg 11, 56170 Bendorf vom 20.12.2001 außer Kraft.

Bendorf, den 25.01.2023 — Christoph Mohr,
Bürgermeister