Auf Grundlage von § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I. S. 3108) i.V.m. der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für die Festsetzung der Parkgebühren vom 28.03.2023, hat der Stadtrat der Stadt Bendorf in der Sitzung am 06.02.2024 folgende Verordnung beschlossen:
Diese Verordnung gilt vom 01.01.2024 für die Bewohnerparkzone im städtischen Quartier „Alt Sayn“. Die Stadt Bendorf/Rhein ist Baulastträger.
Umfasst werden folgende Straßen:
| - | Abteistraße (Straßenabschnitt Einmündung Brexstraße vorn / Brexstraße hinten) |
| - | Nippes |
| - | Brexstraße |
| - | Klostergasse |
| - | Schillergasse |
| - | Kreuzgasse |
| - | Burggasse |
| - | Mittelgasse |
| - | Königsgasse |
| - | Wilhelmsgasse |
| - | Brunnengasse |
Die Einrichtung der Bewohnerparkplätze erfolgt innerhalb des Quartiers „Alt Sayn“ in folgenden Straßen bzw. auf folgenden Parkplätzen:
| - | Brunnengasse (24 h) |
| - | Brexstraße (Straßenabschnitt vordere Abteistraße bis Burggasse und Brunnengasse bis hintere Abteistraße; 24 h) |
| - | Parkplatz vor der Feuerwehr (18.00 Uhr bis 09.00 Uhr) |
| - | Burggasse (24 h) |
Die übrigen Parkplätze innerhalb des Quartiers „Alt-Sayn“ stehen weiterhin der Allgemeinheit zur Verfügung.
(1) Die Gebühren für die Ausstellung der Ausweise werden ab dem 01.01.2024 wie folgt festgelegt:
| - | Die Gebühren für die Ausstellung der Ausweise werden ab dem 01.01.2024 für die Dauer von 12 Monaten auf 200,00 EUR festgesetzt. |
| - | Für die Ersatzausstellung nach Verlust und bei Umschreibungen und Änderungen, insbesondere bei Namensänderungen oder Änderung des Kennzeichens, wird eine Gebühr i.H.v. 25,00 EUR erhoben. |
(2) Die Gebühr wird bei Ausstellung des Bewohnerparkausweises fällig.
(3) Bei Rückgabe des Bewohnerparkausweises erfolgt keine
Rückerstattung der gezahlten Gebühren.
Für die Ausstellung des erforderlichen Bewohnerparkausweises gelten folgende Voraussetzungen,
die entsprechend vom Antragsteller - ggf. durch Vorlage geeigneter Nachweise - zu belegen sind:
| - | Wohnsitz in dem betreffenden Gebiet (polizeilich gemeldet) |
| - | Kein privater Stellplatz vorhanden |
| - | Fahrzeug ist auf den Antragsteller zugelassen bzw. wird nachweislich dauernd von ihm genutzt |
| - | Es wird nur eine Parkberechtigung je Bewohner ausgestellt. In begründeten Einzelfällen ist eine Ausnahme möglich, insbesondere bei mehreren wechselnden Fahrzeugen. |
Diese Verordnung tritt rückwirkend am 01.01.2024 in Kraft.
Die Verordnung vom 26.09.2023 tritt gleichzeitig außer Kraft.