Schlussfeststellung des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Berresheim
gemäß § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
I. Feststellung des Abschlusses des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Berresheim
Die Flurbereinigungsbehörde schließt hiermit das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Berresheim durch folgende Feststellung ab:
II. Hinweise
Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Berresheim beendet.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung nach § 149 FlurbG liegen vor.
Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Insbesondere sind alle Anträge, Widersprüche und Klagen der Beteiligten erledigt.
Das Grundbuch wurde nach den Ergebnissen der Bodenordnung berichtigt. Die Unterlagen für die Berichtigung des Grundbuches wurden dem zuständigen Grundbuchamt und die Daten zur Berichtigung des amtlichen Liegenschaftskatasters wurden der Vermessungs- und Katasterverwaltung übersandt.
Die neu geschaffenen gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sind erstellt und dem jeweils Unterhaltungspflichtigen in die Unterhaltung übergeben worden.
Aufgaben, die die Teilnehmergemeinschaft noch zu erfüllen hätte, sind nicht bekannt.
Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde am 04.11.2020 ordnungsgemäß abgeschlossen. Der verbleibende Restkassenbestand wird nach Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung der Stadt Mayen zur Unterhaltung der neu geschaffenen gemeinschaftlichen landespflegerischen Anlagen, sowie der übrigen neu geschaffenen gemeinschaftlichen Anlagen zweckgebunden übergeben und die Kasse aufgelöst. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat dieser Regelung zugestimmt.
Mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung ist das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Berresheim beendet und die Teilnehmergemeinschaft erloschen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel,Bannerberg 4, 56727 Mayen, oder Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel, Bahnhofstraße 32, 56410 Montabaur, oder wahlweise bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) - Obere Flurbereinigungsbehörde -, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier
schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Hinweis:
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Im Auftrag