I.
Am Sonntag, den 30.03.2025, finden die Direktwahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Maifeld statt. Die Wahlen dauern von 8 Uhr bis 18 Uhr. Eine etwa notwendig werdende Stichwahl wird am Sonntag, dem 13.04.2025, durchgeführt.
Das Wählerverzeichnis für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Maifeld wird in der Zeit vom 10.03. bis 14.03.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Die Wahlberechtigten können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den für die im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
II.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, dem 14.03.2025, bis 12:00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4-6, 56751 Polch Einspruch einlegen (Einspruchsfrist). Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
III.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 09.03.2025 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
IV.
Wer einen Wahlschein für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Maifeld hat, kann an den Wahlen nur durch Briefwahl teilnehmen.
V.
Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
| 1. | in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte und | |
| 2. | nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, | |
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| a) | wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis versäumt haben. |
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| b) | wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist, |
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| c) | wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. |
Zu 1.: Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 28.03.2025, 18 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.
Bei Beantragung per E-Mail sind der Familienname, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) des Antragstellers anzugeben. Darüber hinaus soll wegen der zweifelsfreien Identifikation des Antragstellers die Angabe der Wählerverzeichnis- sowie der Wahlbezirksnummer, die der Wahlbenachrichtigung entnommen werden können, erfolgen. Falls die Zustellung der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden.
Für die elektronische Beantragung steht ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular im Internet unter -{{gt}} www.maifeld.de zur Verfügung.
Der Antrag kann auch per E-Mail an -{{gt}} briefwahl@maifeld.de -{{gt}} gerichtet werden:
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden.
Versichern Wahlberechtigte glaubhaft, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihnen bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Zu 2.: Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
VI.
Wahlberechtigte, die im Wege der Briefwahl wählen wollen, erhalten mit den Briefwahlunterlagen für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Maifeld einen orangen Wahlbriefumschlag und einen blauen Stimmzettelumschlag. Die Anschriften, an die Wahlbriefe zurückzusenden sind, sind auf dem Wahlbriefumschlag angegeben. Ein Merkblatt für die Briefwahl zu der Wahl enthält die für die Wählerinnen und Wähler notwendigen Hinweise.
Wahlberechtigte, die einen Wahlschein beantragt haben, erhalten mit dem weißen Wahlschein für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Maifeld zugleich
| - | einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Maifeld, |
| - | einem amtlichen blauen Stimmzettelumschlag mit dem Aufdruck "Stimmzettelumschlag“, |
| - | einen amtlichen mit der Anschrift der Gemeindeverwaltung versehenen orangen Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck "Wahlbrief ", |
| - | ein Merkblatt für die Briefwahl. |
Zugleich mit dem Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Maifeld können die Wahlberechtigten einen Wahlschein für eine etwa notwendige Stichwahl beantragen.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor dem Wahltag, 18 Uhr, in den Fällen des § 17 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4-6, 56751 Polch beantragt werden.
Versenden Wahlberechtigte Wahlbriefe, so sind diese so rechtzeitig an die angegebene Stelle abzusenden, dass sie bis spätestens am Wahltage, Sonntag, 30.03.2025, bis 18 Uhr, am entsprechenden Wahllokal eingehen.
Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Werden die Wahlbriefe zu den angegebenen Stellen überbracht, so müssen sie dort spätestens bis zum Ende der Wahlzeit eingehen. Die Wahlzeit endet um 18 Uhr.