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Maifelder Nachrichten - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Maifeld
Ausgabe 10/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Wahlleiters über die Einreichung von Wahlvorschlägen

für die Wahl des Gemeinderats Pillig sowie für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Gemeinde Pillig

Ergänzend zur Bekanntmachung des Landrats vom 31.01.2024 (siehe unter Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Maifeld) über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen wird Folgendes bekannt gegeben:

I.

Bei der am 9. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Gemeinderats in Pillig sind acht Ratsmitglieder zu wählen.

II.

In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderats dürfen höchstens 16 Bewerberinnen und Bewerber, für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden (§ 29 Abs. 2 GemO, § 15 Abs. 2 Satz 1 KWG). Für die Wahl des Gemeinderats kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden.

Die Wahlvorschläge bedürfen gemäß § 16 Abs. 2 KWG keiner Unterstützungsunterschriften, da Pillig weniger als 500 Einwohner hat.

III.

Die vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden.

Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats und die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters sind bei dem Gemeindewahlleiter in Pillig, Horst Klee, Keltenstraße 19, oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4-6, 56751 Polch, Zimmer 203 einzureichen.

Die Einreichungsfrist läuft am Montag, den 22 April 2024, 18 Uhr, ab.

IV.

Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet. Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Sie oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).

Weitere Einzelheiten über die Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen sind dem Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung zu entnehmen.

Pillig, 21.02.2022
Der Ortsbürgermeister als Gemeindewahlleiter für die Gemeinderatswahl
HORST KLEE