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Maifelder Nachrichten - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Maifeld
Ausgabe 10/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Wahlleiters über die Einreichung von Wahlvorschlägen

für die Wahl des Verbandsgemeinderats Maifeld

Ergänzend zur Bekanntmachung des Landrats vom 31.01.2024 (siehe unter Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Maifeld) über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen wird Folgendes bekannt gegeben:

I.

Bei der am 9. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Verbandsgemeinderats Maifeld sind 36 Ratsmitglieder zu wählen.

II.

In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Verbandsgemeinderates dürfen höchstens 72 Bewerberinnen und Bewerber benannt werden (§ 29 Abs. 2 GemO, § 15 Abs. 2 Satz 1 KWG). Für die Wahl des Verbandsgemeinderates kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden.

Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 120 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, soweit die Wahlvorschlagsträger nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.

III.

Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Unterstützungsunterschriften können mit dem Wahlvorschlag oder auf gesonderten amtlichen Formblättern geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.

IV.

Die vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden.

Wahlvorschläge für die Wahl des Verbandsgemeinderats sind bei dem Verbandsgemeindewahlleiter, Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4-6, 56751 Polch, Zimmer 203 einzureichen.

Die Einreichungsfrist läuft am Montag, den 22 April 2024, 18 Uhr, ab.

V.

Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet. Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Sie oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).

Weitere Einzelheiten über die Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen sind dem Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung zu entnehmen.

Polch, 21.02.2024
Der Bürgermeister als Verbandsgemeindewahlleiter
MAXIMILIAN MUMM