Zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung im Gebiet der Verbandsgemeinde Maifeld können nachfolgende Maßnahmen gefördert werden:
| a) Anstellung von Weiterbildungsassistenten |
| b) Praxisübernahmen |
| c) Praxismodernisierungsmaßnahmen |
Zusätzlich richtet die Verbandsgemeinde Maifeld eine Koordinierungsstelle zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung auf dem Maifeld ein.
1. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind:
| a) alle ansässigen Fachärzte für Allgemeinmedizin (Hausärzte) mit Kassenzulassung sowie Fachärzte für Allgemeinmedizin (Hausärzte) die sich im Bereich der Verbandsgemeinde Maifeld im Rahmen einer Praxisübernahme niederlassen möchten und einen Arztsitz mit Kassenzulassung übernehmen. |
| b) ansässige Fachärzte anderer Facharztgruppen mit Kassenzulassung sowie Fachärzte anderer Facharztgruppen, die sich im Bereich der Verbandsgemeinde Maifeld im Rahmen einer Praxisübernahme niederlassen möchten und einen Arztsitz mit Kassenzulassung übernehmen. |
2. Finanzierung
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
3. Förderungsarten, Förderungsbedingungen und Förderungshöhe
3.1 Förderung von Weiterbildungsassistenten, Physician Assistents, Kennenlernassistenten und Entlastungsassistenten
3.1.1 Die Verbandsgemeinde Maifeld fördert Weiterbildungsassistenten (im Sinne der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz) für die Dauer von maximal 2 Jahren mit 800 € pro Monat je Vollzeitstelle. Teilförderungen sind möglich. Der Betrag reduziert sich entsprechend des Stellenumfangs. Die Förderung von Weiterbildungsassistenten setzt voraus, dass diese für eine volle Stelle mindestens ein Gehalt von 6.500 € brutto im Monat erhalten.
3.1.2 Angestellte Ärzte, die als Kennenlernassistent (im Sinne der Assistentenrichtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz) angestellt werden, erhalten eine Förderung nach 3.1.1. Diese ist jedoch auf maximal sechs Monate begrenzt.
3.1.3 Angestellte Ärzte, die als Entlastungsassistent (im Sinne der Assistentenrichtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz) angestellt werden, erhalten eine Förderung nach 3.1.1. Diese ist jedoch auf maximal ein Jahr begrenzt.
3.1.4 Die Verbandsgemeinde Maifeld fördert Arztpraxen die einen Studierenden des Studiengangs Physician Assistent beschäftigen, mit 400 € monatlich für die Dauer der Regelstudienzeit (6-7 Semester Vollzeit). Die Förderhöhe verringert sich entsprechend bei einem Teilzeitstudium.
3.1.5 Die Förderung wird nur gewährt, wenn die Arztpraxis die Vergütung des Weiterbildungsassistenten, Kennenlernassistenten, Entlastungsassistenten oder die Bezahlung der Studiengebühren des angestellten Studierenden im Studiengang Physician Assistent übernimmt. Fremdfinanzierte Weiterbildungsassistenten, Kennenlernassistenten und Entlastungsassistenten wie z.B. Sanitätsoffiziere der Bundeswehr, werden nicht gefördert.
3.2 Förderung der Arztpraxisübernahme
3.2.1 Die Übernahme der Arztpraxis kann unter Vorlage einer der nachfolgenden Voraussetzungen mit einer Pauschale von 20.000 € für den übernehmenden Arzt gefördert werden:
| • Übernahme der Arztpraxis durch einen Arzt, der bisher nicht auf dem Maifeld tätig war |
| • Übernahme der Arztpraxis durch einen bisher angestellten Arzt der zu übernehmenden Praxis |
| • Übernahme der Arztpraxis durch einen oder mehrere Ärzte die bereits eine oder mehrere Praxen auf dem Maifeld betreiben (z.B. Zweigpraxis) |
3.2.2 Eine Förderung wird nur gewährt, wenn die Arztpraxis dauerhaft mit mindestens 1,0 Arztstellen besetzt wird. Eine Teilförderung für Praxen mit weniger als 1,0 dauerhaft besetzten Arztstellen wird nicht gewährt.
3.2.3 Die Förderberechtigten müssen nach Erhalt der Förderung fünf Jahre in der VG Maifeld vertragsärztlich tätig sein (Bindungsfrist). Sollten sie kürzer als fünf Jahre vertragsärztlich tätig sein, sind sie unverzüglich zur Rückzahlung von einem Fünftel der Fördersumme für jedes volle Jahr vor Ablauf der Bindungsfrist verpflichtet. In Härtefällen kann der Haupt-, Finanz- und Personalausschuss ganz oder teilweise von der Rückzahlung absehen.
3.3 Förderung von Praxismodernisierungsmaßnahmen
3.3.1 Die Verbandsgemeinde Maifeld kann folgende Praxismodernisierungsmaßnahmen mit bis zu 30 % der entstandenen und nachgewiesenen Kosten fördern:
| a) Anschaffung von medizinischen Geräten, die der Praxismodernisierung dienen |
| b) Einführung oder Modernisierung von Hard- oder Software zur Patientenverwaltung |
| c) Einführung oder Modernisierung von Hard- oder Software die der Digitalisierung oder Telemedizin dienen |
| d) An- oder Umbaumaßnahmen der Praxis, die den Zweck der Modernisierung erfüllen |
| e) Baumaßnahmen zur Steigerung der Barrierefreiheit |
3.3.2 Die maximale Förderhöhe beträgt 20.000 € pro Förderantrag.
3.3.3 Die geförderte Maßnahme, bzw. die geförderten Gegenstände müssen nach Erhalten der Förderung fünf Jahre für ärztliche Zwecke in der VG Maifeld eingesetzt werden. Sollten sie kürzer als fünf Jahre eingesetzt werden, sind sie unverzüglich zur Rückzahlung von einem Fünftel der Fördersumme für jedes volle Jahr vor Ablauf der Bindungsfrist verpflichtet. In Härtefällen kann der Haupt-, Finanz- und Personalausschuss ganz oder teilweise von der Rückzahlung absehen.
4. Bewilligung, Zuständigkeit
4.1 Anträge sind schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld einzureichen.
4.2 Über Anträge im Rahmen dieser Richtlinien entscheidet der Haupt-, Finanz- und Personalausschuss der Verbandsgemeinde Maifeld.
4.3 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
5. Auszahlung und Verwendung
5.1 Förderungen nach Ziffer 3.1 werden halbjährlich ausgezahlt. Auszahlungsempfänger ist die anstellende Arztpraxis.
5.2 Die Förderung nach Ziffer 3.2 wird in voller Summe als Einmalzahlung an den Übernehmenden der Praxis gezahlt.
5.3 Förderungen nach Ziffer 3.3 werden nach Antragsstellung und Nachweis der Kosten (Rechnung) als Einmalzahlung an die antragstellende Praxis überwiesen.
5.4. Die Förderung erfolgt erst nach Rückgabe der unterschriebenen Anerkenntniserklärung (siehe Anlage 1).
6. Schlussbestimmungen
6.1 Die 2. Änderung der Richtlinien zur Förderung der ärztlichen Versorgung in der Verbandsgemeinde Maifeld tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft und ersetzen die Richtlinien zur Förderung der hausärztlichen Versorgung in der Verbandsgemeinde Maifeld (1. Änderung) vom 01.01.2021
6.2 Gewährte Fördermaßnahmen können im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Verbandsgemeinde Maifeld veröffentlicht werden.