Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
1. im Ergebnishaushalt
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 5.430.084,00 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 5.528.538,00 EUR |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | -98.454,00 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 32.313,00 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.714.900,00 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 56.600,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.658.300,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -1.690.613,00 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für
| zinslose Kredite | 0,00 EUR |
| verzinste Kredite | 0,00 EUR |
| Verzinste Kredite aus Haushaltsvorjahren gemäß § 103 GemOi.V.m der VV Nr. 12 zu § 93 GemO (Haushaltsjahr ) | 0,00 EUR |
| zusammen auf | 0,00 EUR |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung gegenüber der EinheitskasseDer Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf7 Mio. EUR
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folge festgesetzt:
| Grundsteuer A auf | 485 v.H. |
| Grundsteuer B auf | 485 v.H. |
| Gewerbesteuer auf | 485 v.H. |
| Die Festsetzung der Steuersätze erfolgt unter gleichzeitiger Aufhebung der bis dato gültigen Hebesatzsatzung der Stadt Münstermaifeld.Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | |
| für den ersten Hund | 60 EUR |
| für den zweiten Hund | 120 EUR |
| für jeden weiteren Hund | 240 EUR |
| für den ersten gefährlichen Hund | 1.000 EUR |
| für den zweiten gefährlichen Hund | 1.500 EUR |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund | 2.000 EUR |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Haushaltsvorvorjahr) betrug nach der Haushaltsplanung -4.728.614,33 EUR (nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag). Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 (Haushaltsvorjahr) beträgt nach der Haushaltsplanung -4.613.421,33 EUR (nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag) und zum 31.12.2026 (Haushaltsjahr) voraussichtlich -4.711.875,33 EUR (nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag).
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 EUR überschritten werden. Im investiven Bereich wird diese Wertgrenze auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00. EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 15.12.2025 vorgelegt worden.Die nach § 94 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
I. Zur Haushalts- und Finanzlage
Es wurde geprüft, ob der Haushalt ausgeglichen ist, ob die Tilgung im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit erwirtschaftet werden kann, wie hoch die Prokopfverschuldung ist und ob eine Konsolidierungspflicht besteht. Darüber hinaus wurde in die Betrachtung einbezogen, in welchem Maße die Realsteuerhebesätze den vom Land angesetzten Nivellierungswerten entsprechen, wie die Investitionstätigkeit aussieht, ob und in welcher Höhe freiwillige Ausgaben getätigt und Konsolidierungshilfen in Anspruch genommen worden sind.Die Festsetzung der gemeindlichen Hebesätze ermöglicht es der Gemeinde unter gewissen Einschränkungen ihren gesetzlichen Aufgaben gerecht zu werden, ohne ihren Verpflichtungen in Bezug auf die haushaltsrechtlichen Vorschriften aus den Augen zu verlieren.Dabei können etwa die Existenz „freier Spitzen“, die Belastungen aus Kreditaufnahmen, die Rücklagenbestände, das verwertbare Vermögen und die Finanzplanung in der Bewertung berücksichtigt werden.
1. Ergebnishaushalt
Der Ergebnishaushalt 2026 ist in der Planung nicht ausgeglichen.
Dabei stehen leicht reduzierten Erträgen von 5.430.084 EUR (Vorjahr: 5.482.921 EUR) deutlich gestiegene Aufwendungen von 5.528.536 EUR (Vorjahr: 5.367.728 EUR) gegenüber. Damit ergibt sich entgegen den Vorjahren ein Jahresfehlbetrag von – 98.454 EUR (Vorjahr: + 115.193 EUR).Nochmals gesunkenen Erträgen aus Gewerbesteuer und Gewerbesteuerumlage und auch der Grundsteuer A, können leider vollständig nicht durch erhöhte Erträge aus Einkommens- und Umsatzsteuer kompensiert werden.Die Umlagebelastung der Stadt Münstermaifeld erhöht sich auf der Basis der Steuerkraftdaten und der leichten Anhebung der Verbandsgemeindeumlage auf 33,509277 % und der Kreisumlage auf nunmehr 47 % deutlich um rd. 75.000 EUR. Dabei sind in den Planungen noch der bisherige Kreisumlagesatz von 46,58 % berücksichtigt. Der Kreistag hat diesen zwischenzeitlich auf 47 % heraufgesetzt. Der entsprechende Differenzbetrag wäre im Rahmen eines etwaigen Nachtrages (sofern dieser im Rahmen des allgemeinen Haushaltsvollzuges erforderlich werden sollte) anzupassen.Die Realsteuerhebesätze bleiben weiterhin unverändert, die Stadt Münstermaifeld hat im Rahmen ihrer Etat- und Selbstverwaltungshoheit auch für 2026 trotz des nicht ausgeglichenen Haushaltes von einer Erhöhung der gemeindlichen Hebesätze abgesehen.Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Gemeinderat am 11.12.2025 wurden lediglich der endgültige Kreisumlagesatz 2025 sowie der endgültige Verbandsgemeinde-Umlagesatz 2025 in den Plandaten berücksichtigt. Dies ist in beiden Fällen rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kreistag hat zwischenzeitlich den Kreisumlagesatz 2026 auf 47 % angehoben, so dass hier im Haushaltsvollzug mit einem höheren Aufwand zu rechnen sein wird, der jedoch keine gravierende Auswirkung auf den Ergebnishaushalt haben wird. Die Verbandsgemeinde-Umlage ist mit 33,509277°% festgesetzt. Sollte für 2026 ein Nachtragshaushalt erforderlich werden, sind die Werte entsprechend anzupassen.Leider können zumindest planmäßig die positiven Ergebnisse der Vorjahre für das aktuelle und die folgenden Haushaltsplanjahre nicht fortgesetzt werden, sondern kehren sich in negative Jahresfehlbeträge um.Damit wird der in den letzten Jahren erkennbare Konsolidierungsweg der Stadt Münstermaifeld leider jäh gestoppt und muss in den weiteren Folgejahren wieder dringlichst in positive Ergebnisse umgelenkt werden.Dazu gehören auch weiterhin die strikte und konsequente Verstärkung des bisherigen Konsolidierungspotentials zur Erschließung zusätzlicher bzw. Ausschöpfung vorhandener Ertragsquellen (Parkraumbewirtschaftung/Parkautomaten, insbes. Realsteuerhebesätze) und durch Selbstbeschränkung bei Aufwendungspositionen.Noch immer stehen noch die Feststellungen aus der letzten Ordnungsprüfung des Gemeindeprüfungsamtes im Raum und sind weiterhin aufzuarbeiten (u.a. Überprüfung der Friedhofsgebührenkalkulation mit Anpassung der Nutzungsentgelte zur Verbesserung des Kostendeckungsgrades, finanzielle Beteiligung VG am Freibad, Anpassung Miet- und Pachtverträge).Der „nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag“ belegt weiterhin deutlich, dass die Stadt Münstermaifeld tatsächlich bilanziell überschuldet und nicht leistungsfähig ist. Das bedeutet, dass das Fremdkapital (u. a. aus der Aufnahme von Krediten) insgesamt das bewerte Vermögen der Gemeinde übersteigt.Durch die für 2026 geplante Sondertilgung bestehender Kreditverbindlichkeiten und dem damit verbundenen echten Abbau der Verbindlichkeiten kann zumindest teilweise eine Entlastung für die kommenden Jahre prognostiziert werden.Es ist daher unbedingt erforderlich, dass die Stadt ihren eingeschlagenen positiven Kurs weiter nachhaltig fortführt und eine strenge Ausgabendisziplin zur vorbehaltslosen Reduzierung der laufenden Aufwendungen und Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten unvermindert wahrnimmt.
2. Finanzhaushalt
Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen aus der Verwaltungstätigkeit weist in 2026 einen Überschuss von 32.313 EUR aus. Dieser reicht nicht aus um die ordentliche Tilgung der Darlehen (248.591 EUR) abzudecken, so dass auch der Haushaltsausgleich im Finanzhaushalt im ersten Moment nicht gegeben ist.Da aber aus dem Investitionshaushalt ein Überschuss zur Verfügung steht, der zur Deckung der „restlichen Tilgungsleistungen“ herangezogen wird, kann der Ausgleich des Finanzhaushaltes im zweiten Schritt doch noch erreicht werden.Anzumerken ist, dass sich durch die hohen Investitionseinzahlungen, auch bedingt durch die veranschlagten und bewilligten Landeszuschüsse, die vom Land im Rahmen des Förderprogramms „Lebendige Zentren“ erwartet werden, ein Finanzüberschuss ergibt, der in der Planung für Sondertilgungen der bestehenden Investitionskredite genutzt werden soll. Dies wird für die zukünftigen Entwicklung positive Auswirkungen, auch auf die Zinsbelastungen der Stadt Münstermaifeld haben.Die Investitionstätigkeit der Stadt Münstermaifeld beschränkt sich in diesem Jahr auf das Notwendige und Wesentliche. Sie beläuft sich im Haushaltsjahr 2026 auf insgesamt 56.600 EUR und fällt gegenüber dem Vorjahr dadurch deutlich niedriger aus (2025: 457.375 EUR).Im Schwerpunkt sind in diesem Jahr u.a. die folgenden Investitionsmaßnahmen vorgesehen:
| • | Laubbläser, Multitrimmer, Säge (Küttig) | 2.100 EUR |
| • | Kühlgeräte für Imbiss/Cafeteria | 5.000 EUR |
| • | Maßnahmen Friedhof Laserg | 10.000 EUR |
| • | Erneuerung Beleuchtung Stadthalle | 25.000 EUR |
| • | Erneuerung Heizung DGH Küttig | 10.000 EUR |
Die Finanzierung der geplanten Investitionsauszahlungen erfolgt insbesondere durch Einzahlungen aus Investitionszuwendungen und dem Verkauf von Baugrundstücken. Auf Grund des positiven Saldos der Investitionsein- und –auszahlungen in Höhe von 1.658.300 EUR ist im Haushaltsplan 2026 die Einplanung eines Investitionskredites nicht zulässig. Auf Grund des Überschusses aus dem Investitionshaushalt, der zum Teil noch für die ordentliche Tilgung genutzt wird, kann eine Sondertilgung der bestehenden Investitionskredite erfolgen.Die Veranschlagung eines weiteren Investitionskredites für 2026 ist daher entbehrlich, es wird jedoch aus Vorjahren eine Kreditermächtigung von rd. 545.000 EUR in Anspruch genommen.Die diesjährige Beschränkung auf relativ übersichtliche und nachvollziehbar notwendige Investitionsmaßnahmen belegt den konsequenten und verantwortlichen Willen zum sparsamen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Finanzmitteln im Sinne der Generationengerechtigkeit und zukunftsgerichteter Investitionen.Auch weiterhin sind insbesondere bei Investitionen nicht nur der aktuelle Finanzierungsaspekt, sondern auch die für die weiteren Lebenszyklusphasen des Investitionsprojektes finanziellen Nachhaltigkeitsfaktoren bereits bei der grundlegenden Investitionsentscheidung sachgerecht zu berücksichtigen (Stichwort: Folgekosten).
Mit Blick auf künftige Investitionsmaßnahmen ist weiterhin eine Begrenzung und Priorisierung sämtlicher Maßnahmen erforderlich. Gleichzeitig ist für die Haushaltsplanungen eine strikte Veranschlagungsdisziplin entsprechend dem tatsächlich und realistischen Maßnahmenfortschritt zu wahren.
Die Stadt Münstermaifeld ist mit Blick auf die noch immer kritische Finanzsituation insbesondere der Folgejahre dringlich gehalten, auch weiterhin ihre Einnahmepotentiale auszuschöpfen, alle Einsparmaßnahmen vorbehaltlos zu überprüfen, insbesondere freiwillige Ausgaben kritisch zu hinterfragen und zu beschränken und ihre erfolgreichen Konsolidierungsbemühungen weiter fortzuführen.
3. HaushaltsausgleichAusgleich im Ergebnishaushalt
Da der Gesamtbetrag der Aufwendungen den Gesamtbetrag der Erträge übersteigt (siehe oben), ist der Ergebnishaushalt nicht ausgeglichen.
Ausgleich im Finanzhaushalt
Im Finanzhaushalt reicht der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen zwar nicht aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten und den Mindest-Rückführungsbetrag nach § 105 Abs. 4 GemO insgesamt zu decken. Dennoch ist der Finanzhaushalt ausgeglichen, da die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten ebenso wie der Mindestrückführungsbetrag anderweitig durch den hohen Finanzmittelüberschuss gedeckt werden können.
Zusammenfassung
Gemäß § 93 Abs. 4 GemO ist der Haushalt 2026 der Stadt Münstermaifeld damit in der Planung leider nicht ausgeglichen.Der Haushaltsausgleich in Planung sowie Rechnung bleibt unverändert Ziel der gemeindlichen Haushaltswirtschaft und erfordert fortlaufend eine solide Haushaltsplanung und entschiedene Haushaltsdisziplin.Gleichwohl ist für die kreditfinanzierten Investitionsmaßnahmen der zukünftigen Haushaltsjahre zu beachten, dass die vorgesehenen Kreditaufnahmen und die daraus resultierenden Schuldendienstverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen müssen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf das Schreiben des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 12.01.2022. Danach sind defizitär wirtschaftende Kommunen ab dem Haushaltsjahr 2023 gehalten, jährlich für den Gesamtbetrag der Investitionskredite, für den die Gemeinde eine Gesamtgenehmigung der Kommunalaufsicht im Sinne von § 103 Abs. 2 GemO erwartet, darzustellen, in welchem Umfang sie ihre Einnahmen erhöhen werden, um eine ihre dauernde Leistungsfähigkeit gefährdende Zunahme des Standes der Investitionsschulden zu vermeiden (Anlage 1 des Ministerschreibens).Für das Planjahr 2026 sind keine neuen Kreditverbindlichkeiten veranschlagt, so dass ausnahmsweise von der Vorlage dieser Übersicht abgesehen werden kann.
4. VerschuldungInvestitionskredite
Den im Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 56.600 EUR stehen Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 1.714.900 EUR gegenüber. Aufgrund des erwirtschafteten Überschusses ist die Aufnahme eines Investitionskredites nicht erforderlich, es kann sogar eine Sondertilgung bestehender Verbindlichkeiten angestrebt werden.Bestehende Investitionskreditverbindlichkeiten werden im Haushaltsjahr planmäßig in Höhe von 248.591 EUR getilgt.Darüber hinaus erfolgt eine außerplanmäßige Sondertilgung, die die Verbindlichkeiten dann um 1.690.613 EUR reduziert. Aufgrund einer zum 31.12.2025 notwendigen Aufnahme eines Investitionskredits in Höhe von 1.554.155,05 EUR auf Grund der Ermächtigung aus den Vorjahren, ist im Laufe des Jahres 2026 eine tatsächliche Reduzierung der Investitionskredite um 190.613 EUR eingeplant. Betrugen die Investitionskredite zu Beginn des Haushaltsjahres 10.422.565,37 EUR, entwickelt sich der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres damit auf voraussichtlich 10.231.952,37 EUR
.Kredite zur Liquiditätssicherung
Gemäß der gesetzlichen Verpflichtung aus § 104 Abs. 4 GemO soll die Stadt ihre zum 31.12.2023 bestehenden Kredite zur Liquiditätssicherung (Restschulden) über einen Zeitraum von 30 Jahren ratierlich bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2053 tilgen. Dazu war nach Abzug der erfolgten Landesentschuldung (PEK) ein Tilgungsplan zu entwickeln, der den Stand der Liquiditätsverschuldung zum 31.12.2023 mit 991.582 EUR berücksichtigt (vgl. Muster 29 zu § 104 Abs. 4 GemO). Die jährliche Mindestrückführung beträgt 33.052 EUR und ist künftig in der jährlichen Haushaltsplanung vorzusehen (Veranschlagung F 45). Freiwillige, vorzeitige Tilgungsleistungen bleiben unbenommen.Die bereits zu Beginn des Haushaltsjahres bestehenden Verpflichtungen gegenüber der Verbandsgemeinde in Höhe von 6.057.728,97 EUR reduzieren sich im Laufe des vorliegenden Haushaltsjahres planmäßig auf 5.789.728,97 EUR zum Jahresende. Neue Liquiditätsverbindlichkeiten sollen nicht in Anspruch genommen werden.
5. Stellenplan
Die Überprüfung des Stellenplanes führt zu keinen Einwendungen.Wir weisen darauf hin, dass beim Vollzug des Stellenplanes die beamtenrechtlichen Vorschriften und die tarifvertraglichen Bestimmungen, insbesondere entsprechende Stellenbewertungen, zu beachten sind.
II. Entscheidungen und Feststellungen Kredite / Verpflichtungsermächtigungen
Genehmigungspflichtige Investitionskredite und Verpflichtungsermächtigungen sind für das Haushaltsjahr 2026 laut Satzung nicht veranschlagt.
Höchstbetrag der Liquiditätskredite
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse (nachgewiesen durch Muster 31 zu § 93 Abs. 5 GemO) in Höhe von 7.000.000 EUR.
Jahresabschlüsse
Nach § 108 Abs. 4 GemO ist der Jahresabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Für die Stadt Münstermailfeld liegen jedoch für die Haushaltsjahre 2021 bis 2025 noch keine Abschlüsse vor, so dass eine valide Einschätzung der tatsächlichen Finanzlage der Stadt trotz der offensichtlichen (Plan-)Schieflage der städtischen Finanzen derzeit tatsächlich kaum möglich erscheint.
Die ausstehenden und überfälligen Jahresabschlüsse sind zeitnah aufzustellen und hier unaufgefordert vorzulegen.
Wir weisen darauf hin, dass z. Bsp. für etwaig notwendige kommunalaufsichtliche Stellungnahmen zu Förderanträgen o.ä. mangels Vorlage der Jahresabschlüsse keine Bewertung hier erfolgen kann.
Unbedenklichkeitsbestätigung
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir trotz der eingeschränkten Beurteilungsfähigkeit durch fehlende Vorjahresabschlüsse derzeit nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.Der Haushaltsplan der Stadt Münstermaifeld liegt zur Einsichtnahme vom Montag. 09.03.2026 bis Dienstag, 17.03.2026, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr – montags bis donnerstags – und freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 104, öffentlich aus.Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Stadtrates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 – 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sindoder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.