Titel Logo
Maifelder Nachrichten - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Maifeld
Ausgabe 10/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Maifeld für das Jahr 2026 vom 04.03.2026

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

36.968.937,00 EUR

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

37.073.651,00 EUR

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

-104.714,00 EUR

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

689.500,00 EUR

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

380.000,00 EUR

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

7.460.014,00 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

-7.080.014,00 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

6.390.514,00 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für

zinslose Kredite

0,00 EUR

verzinste Kredite

7.080.014,00 EUR

verzinste Kredite aus Haushaltsvorjahren gemäß § 103 GemO i.V.m. der VV Nr. 12 zu § 93 GemO (hier HH-Jahr 2024)

7.979.764,00 EUR

zusammen auf

15.059.778,00 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

1.410.000,00 EUR

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen belaufen sich auf

1.410.000,00 EUR

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

30.000.000,00 EUR

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

20.000.000,00 EUR

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Sondervermögen (Abwasserwerk) auf

3.718.500,00 EUR

2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Sondervermögen (Abwasserwerk) auf

2.000.000,00 EUR

3. Verpflichtungsermächtigungen

Sondervermögen (Abwasserwerk) auf

1.700.000,00 EUR

§ 6 Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Städten und Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.

Der Umlagesatz wird festgesetzt für

die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer A auf

34,1112 v. H.

die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer B auf

34,1112 v. H.

die Gewerbesteuer auf

34,1112 v. H.

die Steuerkraftmesszahl der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer auf

34,1112 v. H.

die Steuerkraftmesszahl der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer auf

34,1112 v. H.

Die Steuerkraftmesszahl der Ausgleichleistungen nach § 21 LFAG auf

34,1112 v. H.

Schlüsselzuweisungen

34,1112 v.H.

§ 7 Sonderumlage

Gemäß § 26 Abs. 2 LFAG erhebt die Verbandsgemeinde für den Betrieb/die Finanzierung der Kindertagesstätten Keberbach in Lonnig (Produkt 36502), Bärenhöhle in Kollig (Produkt 36503), Fuchsbau in Mertloch (Produkt 36504), Regenbogen in Ochtendung (Produkt36505), Bienenhaus in Ochtendung (Produkt 36506), Krümelkiste in Ochtendung (Produkt 36507), Schwalbennest in Polch (Produkt 36508), Hinter Backhaus in Polch (Produkt 36509), Mäusenest in Polch (Produkt 36510), Löwenzahn in Pillig (Produkt 36511), Kunterbunt in Münstermaifeld (Produkt 36512), Pusteblume in Münstermaifeld (Produkt 36513) und „Im Nettetal“ Welling (Produkt 36514) von allen Kommunen, deren Kinder in der jeweiligen Einrichtung betreut werden, eine Sonderumlage nach den nachfolgenden Parametern:

Anzahl der Kinder je beteiligter Ortsgemeinde/Stadt zum 31.05. eines jeden Jahres, die in der jeweiligen Kita betreut werden, entsprechend der Regelung in § 5 der Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaGAVO)

Anzahl der Einwohner je beteiligter Ortsgemeinde/Stadt zum Stand 31.05. eines jeden Jahres. Die Parameter werden für alle Kindertagesstätten, die durch die Verbandsgemeinde Maifeld betrieben werden, einheitlich festgesetzt. Die Berechnung der von den jeweils beteiligten Städten und Ortsgemeinden zu zahlenden Umlagen ist jeweils individuell auf die jeweilige Kindertagesstätte bezogen.

§ 8 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Haushaltsvorvorjahr) beträgt voraussichtlich 8.223.247,44 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 (Haushaltsvorjahr) beträgt voraussichtlich 8.049.793,44 EUR und zum 31.12.2026 (Haushaltsjahr) voraussichtlich 7.945.079,44 EUR.

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000,00 EUR überschritten werden.

§ 10 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 25.000,00 EUR sind einzeln darzustellen.

§ 11 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 3 Fällen zugelassen.Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 3 Fällen zugelassen.

§ 12 Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:

für Leistungsprämien und Leistungszulagen

3.000,00 EUR

Polch, den 04.03.2026
Maximilian Mumm
(Bürgermeister)

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 94 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz vom 25.02.2026 erteilt.Von Seiten der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz wurden diverse Erläuterungen/Anmerkungen zum Haushalt 2026 der Verbandsgemeinde Maifeld abgegeben. Auf Grund der Vielzahl der Anmerkungen ist ein Abdruck hier nicht möglich. Das Genehmigungsschreiben kann in vollem Umfang zu den üblichen Geschäftszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 104, eingesehen werden.

Der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Maifeld liegt zur Einsichtnahme vom Montag. 09.03.2026 bis Dienstag, 17.03.2026 von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr – montags bis donnerstags – und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 104, öffentlich aus.

Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Verbandsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 – 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Polch, den 04.03.2026
Maximilian Mumm
(Bürgermeister)