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Maifelder Nachrichten - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Maifeld
Ausgabe 10/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Stadt Polch

über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes im Rahmen des Projekts landesweit bedeutsamer Industrie- und Gewerbeflächen „Turboflächen"

Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung der

1.

§§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), in der derzeit geltenden Fassung;

2.

§ 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. Seite 153), in der derzeit geltenden Fassung,

hat der Stadtrat Polch in seiner Sitzung am 10.02.2026 die folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

§ 1

Zu sichernde Planung

Der Stadtrat von Polch hat in seiner Sitzung am 10.02.2026 beschlossen, für das im § 2 abgegrenzte Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen.

Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist aus nachfolgend abgedrucktem Lageplan (unmaßstäblich) ersichtlich.

Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

§ 3

Rechtswirkung der Veränderungssperre

(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB

1.

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

2.

erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden (§ 14 Abs. 2 BauGB).

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten dieser Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt (§ 14 Abs. 3 BauGB).

§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist (§ 17 Abs. 5 BauGB), spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Gemeinde kann diese Frist um ein Jahr verlängern (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB).

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 215 BauGB werden bei Satzungen nach dem Baugesetzbuch die folgenden Verletzungen von Vorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Polch oder der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden:

1.

eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für entstandene Vermögensnachteile wird hingewiesen.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der o. g. Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt Polch oder der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der o. g. Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorstehende Veränderungssperre kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4-6, 56751 Polch, Außenstelle Kirchstraße 5, eingesehen werden, und zwar jeweils montags bis donnerstags in der Zeit von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr.

56751 Polch, 27.02.2026
Stadt Polch
gez. Klasen
Gerd Klasen
Stadtbürgermeister