Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird. Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz erhebt mit Schreiben vom 20.02.2026 keine aufsichtsbehördlichen Bedenken.
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.057.740,00 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.000.401,00 EUR |
| der Jahresüberschuss auf | 57.339,00 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -180.657,00 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 299.900,00 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 18.000,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 281.900,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -101.243,00 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für
| zinslose Kredite | 0,00 EUR |
| verzinste Kredite | 0,00 EUR |
| Verzinste Kredite aus Haushaltsvorjahren gemäß § 103 GemOi.V.m. der VV Nr. 12 zu § 93 GemO (hier HH-Jahr 2024) | 1.133.194,00 EUR |
| zusammen auf | 1.133.194,00 EUR |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf: — 1.534.000,00 EUR
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt | |
| Grundsteuer A auf | 345 v.H. |
| Grundsteuer B auf | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer auf | 380 v.H. |
| Die Festsetzung der Steuerhebesätze erfolgt unter der gleichzeitigen Aufhebung der bis dato gültigen Hebelsatzung der Ortsgemeinde Mertloch. | |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | |
| für den ersten Hund | 35,00 EUR |
| für den zweiten Hund | 70,00 EUR |
| für jeden weiteren Hund | 140,00 EUR |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 3.352.642,73 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 (Haushaltsvorjahr) beträgt 3.352.642.73 EUR und zum 31.12.2026 (Haushaltsjahr) 3.427.134,73 EUR.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 EUR überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00. EUR sind einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 94 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
I. Zur Haushalts- und Finanzlage
Es wurde geprüft, ob der Haushalt ausgeglichen ist, ob die Tilgung im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit erwirtschaftet werden kann, wie hoch die Prokopfverschuldung ist und ob eine Konsolidierungspflicht besteht. Dar-über hinaus wurde in die Betrachtung einbezogen, in welchem Maße die Realsteuerhebesätze den vom Land angesetzten Nivellierungswerten entsprechen, wie die Investitionstätigkeit aussieht, ob und in welcher Höhe frei-willige Ausgaben getätigt und Konsolidierungshilfen in Anspruch genommen worden sind.Die Festsetzung der gemeindlichen Hebesätze ermöglicht es der Gemeinde unter gewissen Einschränkungen ihren gesetzlichen Aufgaben gerecht zu werden, ohne ihren Verpflichtungen in Bezug auf die haushaltsrechtlichen Vorschriften aus den Augen zu verlieren.Dabei können etwa die Existenz „freier Spitzen“, die Belastungen aus Kreditaufnahmen, die Rücklagenbestände, das verwertbare Vermögen und die Finanzplanung in der Bewertung berücksichtigt werden.
Der Finanzhaushalt umfasst ein Volumen in Ein- und Auszahlung von 1.993.248 EUR.Der negative Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von -180.657 EUR (Vorjahr: +64.905 EUR) sowie der positive Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 281.900 EUR (Vorjahr:–168.250 EUR) führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelbetrag von 101.243 EUR (Vorjahr: +103.345 EUR).Zunächst bleibt festzustellen, dass aus den laufenden Ein- und Auszahlungen aufgrund des negativen Saldos die Ortsgemeinde nicht in der Lage ist, die planmäßigen Tilgungen von Investitionskrediten (41.028 EUR) zu leisten.Die freie Finanzspitze als Indikator zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde Mertloch zeigt sich im aktuellen Planungsjahr 2026 deutlich negativ und wird erst im Folgejahr wieder in den positiven Bereich prognostiziert.Für das Haushaltsjahr 2026 besteht die Besonderheit, dass die erwartete Gesamtzahlung der Personal- und Sachkosten für die Kindertagesstätte in Höhe von 360.000 EUR (Jahre 2023-2026) eingeplant wurde und diese Zahlung auch maßgeblich für den negativen Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen ist. Insofern handelt es sich um einen sogenannten Einmaleffekt.Der Finanzmittelüberschuss von 101.243 EUR errechnet sich aus dem Fehlbetrag im ordentlichen und außerordentlichen Finanzhaushalt (-180.657 EUR) sowie dem Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (281.900 EUR). Abzüglich der Tilgung in Höhe von 41.028,00 EUR wird der Überschuss in Höhe von 60.215 EUR für die Zunahme der Forderungen gegenüber der Verbandsgemeinde herangezogen.Die Investitionstätigkeit der Ortsgemeinde Mertloch beläuft sich für das Haushaltsjahr 2026 auf lediglich 18.000 EUR und sieht die Sanierung des Wirtschaftsweges vor. Hierfür werden zusätzlich die Mittel aus 2025 übertragen. Ein Zuschuss von 9.900 EUR steht als Einnahme gegenüber.Für den in 2025 abgeschlossenen Neubau des Bürgerhaues erfolgen nach Abrechnung noch Einzahlungen in Höhe von 290.000 EUR, so dass sich für 2026 ein rechnerischer Finanzierungsüberschuss von 281.900 EUR ergibt.Im Planungszeitraum 2027-2029 sind keine weiteren Investitionen vorgesehen. Die Ortsgemeinde tritt damit nach Abschluss der Großinvestition Bürgerhaus wieder in eine Konsolidierungsphase ein und zeigt aktiv durch Begrenzung und Priorisierung sämtlicher Maßnahmen den unbedingten Willen mit den örtlichen Finanzen auch im Sinne einer Generationengerechtigkeit verantwortlich umzugehen.
Ausgleich im Ergebnishaushalt
Da der Gesamtbetrag der Erträge den Gesamtbetrag der Aufwendungen übersteigt (siehe oben), ist der Ergebnishaushalt ausgeglichen.
Ausgleich im Finanzhaushalt
Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (-180.657 EUR) ist negativ und reicht nicht aus, um die planmäßige Tilgung der Investitionskredite (41.028 EUR) zu decken. Der Haushaltsausgleich im Finanzhaushalt ist demnach nicht erreicht.
Zusammenfassung
Gemäß § 93 Abs. 4 GemO ist der Haushalt 2026 der Ortsgemeinde Mertloch in der Planung in einem Haushaltsteil nicht ausgeglichen. Dies stellt einen Verstoß gegen das in § 93 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GemO) i. V. m. § 18 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) normierte Haushaltsausgleichsgebot dar.
Investitionskredite
Den im Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 18.000 EUR stehen Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 299.900 EUR gegenüber. Aus Investitionstätigkeit ergibt sich somit ein Saldo in Höhe von + 281.900 EUR. Die Aufnahme eines Investitionskredites für 2026 ist daher nicht erforderlich, dennoch werden aus der Kreditermächtigung 2024 voraussichtlich noch 1.133.194 EUR beansprucht. Bestehende Investitionskreditverbindlichkeiten werden im Haushaltsjahr planmäßig in Höhe von 41.028 EUR getilgt. Betrugen die Investitionskredite zu Beginn des Haushaltsjahres 1.476.467,46 EUR (unter Berücksichtigung des Vorjahreskredites aus 2024), entwickelt sich der Bestand damit zum Ende des Haushaltsjahres auf voraussichtlich 1.435.439,46 EUR.
Kredite zur Liquiditätssicherung.
Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde bestehen nicht. Die liquiden Mittel belaufen sich zum Jahresbeginn auf rd. 70.000 EUR. Der Finanzmittelüberschuss von 101.243 EUR errechnet sich aus dem Fehlbetrag im ordentlichen und außerordentlichen Finanzhaushalt (-180.657 EUR) sowie dem Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (281.900 EUR). Abzüglich der Tilgung in Höhe von 41.028 EUR wird der Überschuss in Höhe von 60.215,00 EUR für die Zunahme der Forderungen gegenüber der Verbandsgemeinde herangezogen, so dass zum Jahresende voraussichtlich 130.215 EUR als Liquiditätsreserve aus Forderungen gegenüber der Einheitskasse der Verbandsgemeinde bestehen werden.
Die Überprüfung des unveränderten Stellenplanes führt zu keinen Einwendungen. Wir weisen darauf hin, dass beim Vollzug des Stellplanes die beamtenrechtlichen Vorschriften und die tarifvertraglichen Bestimmungen, insbesondere entsprechende Stellenbewertungen, zu beachten sind.
II. Entscheidungen und Feststellungen
Kredite:
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung
| 1. | Für den in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Ortsgemeinde Mertloch in Höhe von 0,00 EUR. |
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| Zusätzlich erfolgt die Inanspruchnahme bereits genehmigter- aber noch nicht realisierten- Kredite aus Vorjahren (2024) in Höhe von 1.133.194 EUR (VV Nr. 12 zu § 93 GemO). |
| 2. | Für den in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Kredite zur Liquidittätssicherung aus Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse der Verbandsgemeinde für die Ortsgemeinde Mertloch in Höhe von 1.534.000,00 EUR. |
| 3. | Verpflichtigungsermächtigung. Genehmigungspflichtige Verpflichtigungsermächtigungen gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 und 102 GemO sind für das Haushaltsjahr 2026 nicht veranschlagt. |
Unbedenklichkeitsbestätigung
Auch im Haushaltsjahr 2026 wurde gegen das Gebot des Haushaltsausgleichs nach § 93 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) verstoßen. § 121 Satz 1 GemO bestimmt, dass die Aufsichtsbehörde Beschlüsse des Gemeinderats, die das bestehende Recht verletzen, beanstanden kann. Hierüber entscheidet die Aufsichtsbehörde grundsätzlich in eigener Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Ausnahmefall kann eine nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung auch dann erteilt bzw. auf eine Beanstandung wegen Rechtsverstoß verzichtet werden, wenn eine Gemeinde trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Einnahme- und Einsparmöglichkeiten einen Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr nicht erreicht. Vorliegend ist der Nicht-Ausgleich insbesondere auf einen sogenannten Einmaleffekt im Personalkostenbereich der Kindertagesstätte (nachträgliche Abrechnung) zurückzuführen und daher in der Gesamtbetrachtung nicht zu beanstanden. Nach Abwägung teilen wir Ihnen daher mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes 2026 Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Mertloch liegt zur Einsichtnahme vom Montag. 09.03.2026 bis Dienstag, 17.03.2026, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr – montags bis donnerstags – und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 105, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 – 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.