Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen. Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz erhebt mit Schreiben vom 17.01.2023 keine aufsichtsbehördliche Bedenken.
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 1.172.368,00 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1.216.166,00 EUR
der Jahresfehlbetrag auf — -43.798,00 EUR
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — -10.001,00 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 89.300,00 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 57.000,00 EUR
der Saldo der ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — 32.300,00 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — -22.299,00 EUR
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für
| zinslose Kredite — 0,00 EUR | |
| verzinste Kredite — 0,00 EUR | |
| zusammen auf — 0,00 EUR |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folge festgesetzt:
| Grundsteuer A auf — 380 v.H. | |
| Grundsteuer B auf — 465 v.H. | |
| Gewerbesteuer auf — 380 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| für den ersten Hund — 30,00 EUR | |
| für den zweiten Hund — 50,00 EUR | |
| für jeden weiteren Hund — 75,00 EUR | |
| für den ersten gefährlichen Hund 512,00 EUR | |
| für den zweiten gefährlichen Hund — 767,00 EUR | |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund — ./. EUR |
§ 5 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 1.213.137,13 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (Haushaltsvorjahr) beträgt 1.122.104,13 EUR und zum 31.12.2023 (Haushaltsjahr) 1.078.306,13 EUR.
§ 6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000,00 EUR überschritten werden.
§ 7 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00. EUR sind einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2031 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 94 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
I. Zur Haushalts- und Finanzlage
1. Ergebnishaushalt
Der Ergebnishaushalt 2023 lässt einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 43.798 EUR erwarten. Dabei stehen den Erträgen von 1.172.368 EUR Aufwendungen von 1.216.166 EUR gegenüber. Im Vergleich zum Vorjahr mit einem geplanten Jahresfehlbetrag von 91.033 EUR ist im Ergebnishaushalt 2023 mit einer Verbesserung des Jahresergebnisses in Höhe von rd. 47.200 EUR zu rechnen.
Die Verbesserung des Jahresergebnisses basiert im Wesentlichen auf deutliche Mehrerträge bei den Steuern (Erhöhung der Hebesätze) und aufgrund der Änderung des LFAG bei den Schlüsselzuweisungen A (+47.848 EUR) und erstmalig B (+35.145 EUR) bei gleichzeitiger Erhöhung der Energiekosten für Strom und Gas sowie einer deutlichen Anhebung der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage (+36.835 EUR) zurückzuführen.
Der Fehlbetrag beträgt rd. 3,7 % des Haushaltsvolumens und ist unter Beachtung der tatsächlichen Entwicklungen der bisherigen Vorjahresergebnisse im laufenden Haushaltsjahr wahrscheinlich ausgleichbar. Hierauf muss im Haushaltsvollzug 2023 ein unbedingter Fokus gelegt werden!
Gemäß § 93 Abs. 4 GemO sind die kommunalen Gebietskörperschaften verpflichtet, ihren Haushalt in Planung und Rechnung auszugleichen. Die Haushaltskonsolidierung ist für die kommunalen Haushalte eine zentrale Herausforderung. Insbesondere Gemeinden mit unausgeglichenen Ergebnis- und Finanzhaushalten sind permanent gefordert, langfristige wirksame Konsolidierungsmaßnahmen zu verwirklichen. Dies gilt auch im Bereich der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Im Rahmen eines strikten Haushaltskonsolidierungskurses sind alle gestaltbaren Möglichkeiten vorrangig zur Ausgabenreduzierung sowie zur Ausschöpfung der eigenen Einnahmequellen zu nutzen, um das oberste Ziel eines ausgeglichenen Haushaltes zu erreichen.
2. Finanzhaushalt
Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von - 10.001 EUR sowie der positive Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 32.300 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelüberschuss von 22.299 EUR (Vorjahr: Fehlbetrag 209.005 EUR).
Die Investitionstätigkeit der Ortsgemeinde Trimbs ist im Wesentlichen geprägt von der Erneuerung des Geländes am Dorfplatz (Hochwasserschaden) sowie der Neu- bzw. Umgestaltung des Friedhofes und des Sportplatzes. Im aktuellen Haushaltsjahr werden zudem auch die Zuschüsse des Landes und die Rückerstattung der Verbandsgemeinde für das Feuerwehrgerätehaus erwartet, so dass die Finanzierung der in 2023 beabsichtigten Investitionen vollständig gesichert ist. Die Haushaltsmittel für die in 2022 geplante Maßnahme „Erweiterung Kindertagestätte“ wurden in das Haushaltsjahr 2023 übertragen. Die Kreditermächtigung des Vorjahres von 153.700 EUR wurde bisher nicht in Anspruch genommen. Nach der vorgelegten Finanzplanung ist bis 2026 auch keine weitere Einzahlung aus der Aufnahme von Investitionskrediten vorgesehen, so dass sich auch eine deutliche Entspannung der Haushalts- und Finanzlage der Ortsgemeinde abzeichnet.
3. Haushaltsausgleich
Ausgleich im Ergebnishaushalt
Da der Gesamtbetrag der Aufwendungen den Gesamtbetrag der Erträge übersteigt (siehe oben), ist der Ergebnishaushalt nicht ausgeglichen.
Ausgleich im Finanzhaushalt
Im Finanzhaushalt reicht der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nicht aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken. Der Finanzhaushalt ist damit ebenfalls nicht ausgeglichen.
Zusammenfassung
Unter Verstoß gegen § 93 Abs. 4 GemO ist der Haushalt 2023 der Ortsgemeinde Trimbs damit in der Planung nicht ausgeglichen. Von einer Beanstandung wird jedoch abgesehen, da sowohl die bisherigen als insbesondere auch die weitere Finanzplanung und die Entwicklung der bisherigen tatsächlichen Jahresergebnisse weiterhin von einer soliden Finanzwirtschaft der Ortsgemeinden ausgeht. Die Realsteuerhebesätze wurden auf die ab 2023 geltenden Nivellierungssätze (§ 17 LFAG), die Grundsteuer A sogar darüber hinaus angehoben.
4. Verschuldung
Die Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen belaufen sich zu Beginn des Haushaltsjahres auf insgesamt 507.341 EUR. Bis zum Ende des Haushaltsjahres entwickeln sich die Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen auf voraussichtlich 485.057 EUR.
Investitionskredite
Den im Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 57.000 EUR stehen Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 89.300 EUR gegenüber. Die Veranschlagung eines Investitionskredites ist daher nicht erforderlich. Bestehende Investitionskreditverbindlichkeiten werden im Haushaltsjahr planmäßig in Höhe von 12.784 EUR getilgt.
Betrugen die Investitionskredite zu Beginn des Haushaltsjahres 406.341 EUR, entwickelt sich der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres damit auf voraussichtlich 393.557 EUR.
5. Stellenplan
Die Überprüfung des Stellenplanes führt zu keinen Einwendungen.Gegenüber dem Vorjahr erhöht sich der Stellenanteil aufgrund der Erweiterung der Kindertagesstätte um 0,41 VZK für eine weitere Erzieherin.
Unbedenklichkeitsbestätigung
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Trimbs liegt zur Einsichtnahme vom Montag. 20.03.2023. bis Dienstag, 28.03.2023, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr - montags bis donnerstags - und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 105, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 - 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind
oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.