Titel Logo
Maifelder Nachrichten - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Maifeld
Ausgabe 11/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Maifeld für das Jahr 2023 vom 15.03.2023

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  19.312.936,00 EUR

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  19.652.184,00 EUR

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf -339.248,00 EUR

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  —  546.206,00 EUR

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  15.000,00 EUR

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  7.232.305,00 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit  —  -7.217.305,00 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  6.686.849,00 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für

zinslose Kredite  —  0,00 EUR

verzinste Kredite  —  7.217.305,00 EUR

zusammen auf  —  7.217.305,00 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können wird festgesetzt auf  —  805.000,00 EUR

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen belaufen sich auf  —  805.000,00 EUR

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf  —  25.000.000,00 EUR

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Sondervermögen (Abwasserwerk) auf  —  3.814.346,00 EUR

2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Sondervermögen (Abwasserwerk) auf  —  2.000.000,00 EUR

3. Verpflichtungsermächtigungen

Sondervermögen (Abwasserwerk) auf  —  0,00 EUR

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

1. Der einmalige Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird auf 3,00 EUR/m² mit Zuschlägen für Vollgeschosse gewichtete Grundstücksfläche

2. Der einmalige Beitrag für die Oberflächenentwässerung wird auf 6,15 EUR/m² mit Abflussbeiwerten vervielfachten Grundstücksfläche

3. Der einmalige Beitrag für die Oberflächenentwässerung der gemeindlichen Straßen wird auf 11,03 EUR/m² Straßenflächeentsprechend der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Abwälzung der Abwasserabgabe der Verbandsgemeinde Maifeld vom 10.10.2014 in der z.Zt. gültigen Fassung festgesetzt.

4. Die laufenden Entgelte für das Wirtschaftsjahr 2023 werden wie folgt festgesetzt:

a) Benutzungsgeb. je m³ gewichtete Schmutzwassermenge (einschl. Abwasserabg)  —  1,99 EUR

b) wiederkehrender Beitrag Schmutzwasserbeseitigung je m² mit Zuschlägen fürVollgeschosse gewichtete Grundstücksfläche  —  0,06 EUR

c) wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasserbeseitigung je m² zulässige Abflussfläche  —  0,36 EUR

d) Kostenanteil Straßenbaulastträger für Gemeindestraßen je m²  —  0,60 EUR

e) Abwassergebühr für geschlossene Gruben je m³ abgefahrener Menge  —  10,87 EUR

f) Abwasserabgabe für Kleineinleiter je Einwohner  —  17,90 EUR

5. Als Gebühr für die Ausfuhr von Fäkal- und Klärschlamm aus Hauskläranlagen und Abwassergruben werden je m³ erhoben  —  26,75 EUR

§ 7 Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Städten und Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.

Der Umlagesatz wird festgesetzt für

die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer A auf  —  33,763785 v. H.

die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer B auf  —  33,763785 v. H.

die Gewerbesteuer auf  —  33,763785 v. H.

die Steuerkraftmesszahl der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer auf  —  33,763785 v. H.

die Steuerkraftmesszahl der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer auf  —  33,763785 v. H.

Die Steuerkraftmesszahl der Ausgleichleistungen nach § 21 LFAG auf  —  33,763785 v. H.

Schlüsselzuweisungen  —  33,763785 v.H.

§ 8 Sonderumlage

Gemäß § 26 Abs. 2 LFAG erhebt die Verbandsgemeinde für den Betrieb/die Finanzierung der Kindertagesstätten Lonnig (Produkt 36502), Kollig (Produkt 36503) und Kalt (Produkt 36504) von allen Kommunen, deren Kinder in der jeweiligen Einrichtung betreut werden, eine Sonderumlage nach den nachfolgenden Parametern:

  • Anzahl der Kinder je beteiligter Ortsgemeinde/Stadt zum 31.05. eines jeden Jahres, die in der jeweiligen Kita betreut werden, entsprechend der Regelung in § 5 der Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaGAVO)
  • Anzahl der Einwohner je beteiligter Ortsgemeinde/Stadt zum Stand 31.05. eines jeden Jahres.

Die Parameter werden für alle Kindertagesstätten, die durch die Verbandsgemeinde Maifeld betrieben werden, einheitlich festgesetzt. Die Berechnung der von den jeweils beteiligten Städten und Ortsgemeinden zu zahlenden Umlagen ist jeweils individuell auf die jeweilige Kindertagesstätte bezogen.

§ 9 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 (Haushaltsvorvorjahr) betrug voraussichtlich 9.155.794,96 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (Haushaltsvorjahr) beträgt 9.119.992,96 EUR und zum 31.12.2023 (Haushaltsjahr) 8.780.744,96 EUR.

§ 10 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000,00 EUR überschritten werden.

§ 11 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 25.000,00 EUR sind einzeln darzustellen.

§ 12 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 3 Fällen zugelassen.Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 3 Fällen zugelassen.

§ 13 Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:

für Leistungsprämien und Leistungszulagen  —  3.000,00 EUR

Polch, den 15.03.2023 — Maximilian Mumm
 — (Bürgermeister)

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 94 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

I. Zur Haushalts- und Finanzlage

1. Ergebnishaushalt

Der Ergebnishaushalt 2023 lässt einen in Höhe von 339.248 EUR erwarten. Dabei stehen den deutlich erhöhten Erträgen von 19.312.936 (Vorjahr: 15.706.341 EUR) ebenfalls gestiegene Aufwendungen von 19.652.184 EUR (Vorjahr: 15.742.143 EUR) gegenüber. Im Vergleich zum Vorjahr mit einem ausgewiesenen Jahresfehlbetrag von 298.417 EUR (inkl. Nachtrag) ist im Ergebnishaushalt 2023 mit einer leichten des Jahresergebnisses in Höhe von rd. 41.000 EUR zu rechnen.

Die Verschlechterung ist im Wesentlichen auf die Mindereinnahmen bei den Schlüsselzuweisungen aufgrund der Änderungen des LFAG (- 1,3 Mio. EUR), eine deutliche Steigerung der Energiekosten gegenüber dem Vorjahr und eine Kostensteigerung durch die notwendigen brandschutztechnischen Sanierungen zweier Grundschulen zurückzuführen. Dem stehen durch die positive Steuerkraft der Kommunen deutlich erhöhte Beträge durch die Verbandsgemeindeumlage und ein Rückgang der zu leistenden Kreisumlage entgegen. Dennoch kann der Fehlbetrag nicht vollständig ausgeglichen werden.

Die durch die Übernahme von 3 Kindertagesstätten in die Trägerschaft der Verbandsgemeinde resultierenden Mehraufwendungen bei den Personalkosten werden durch höhere Erträge bei den Zuweisungen durch die Kommunen kompensiert.

Die Fehlbetragsquote beträgt nur knapp 1,7 % und kann unter Beachtung der tatsächlichen Entwicklungen der bisherigen Vorjahresergebnisse im laufenden Haushaltsjahr wahrscheinlich ausgeglichen werden. Hierauf muss im Haushaltsvollzug 2023 ein unbedingter Fokus gelegt werden.

2. Finanzhaushalt

Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von + 530.456 EUR sowie der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von - 7.217.305 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem von 6.686.849 EUR, eine investitionsbedingte deutliche Verschlechterung gegenüber dem Vorjahr von rd. 3,6 Mio. EUR, bedingt durch die geplanten Umbaumaßnahmen im Bereich der Grundschulen und den voraussichtlichen Ankauf der Kindertagesstätten in Kollig und Kalt.

Wie im Vorjahr ist die Verbandsgemeinde in der Lage, die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten durch eigene Einzahlungen zu finanzieren und kann eine Freie Finanzspitze von rd. 66.000 EUR ausweisen. Entsprechend der Finanzplanung ist auch in den Folgejahren bis 2026 mit freien Spitzen zu rechnen.

Der formelle Ausgleich des aus dem negativen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit resultierenden Finanzmittelfehlbetrag erfolgt auch in diesem Jahr mit einem Investitionskredit.

Die Investitionstätigkeit der Verbandsgemeinde beläuft sich im Haushaltsjahr 2023 auf 7.232.305 EUR und fällt gegenüber dem Vorjahr erheblich höher aus (2022 inkl. Nachtrag: 3.449.589 EUR).

Sie legt auch in 2023 die Investitionsschwerpunkte in den Brandschutz, notwendige Sanierungsmaßnahmen an Grundschulen sowie den Erwerb von Kindertagesstätten (Übernahme Trägerschaften), die DSL-Erschließung sowie den Umbau des Bürgerbüros und den Klimaschutz im VG-Rathaus (einschl. der Errichtung einer PV-Anlage).

Die Finanzierung dieser Investitionen erfolgt insbesondere durch Investitionszuwendungen sowie eine Kreditaufnahme und erfüllen weit überwiegend die Ausnahmen nach Ziffer 4.1.3 zu § 103 GemO. Der für 2023 geplante Kreditbedarf wird sich um zu erwartende, aber zum Zeitpunkt der Haushaltsgenehmigung noch nicht bewilligte und veranschlagte Investitionszuwendungen (I-Stock, Schulbauförderung) reduzieren und das Finanzierungssaldo der kommenden Jahre positiv beeinflussen.

Das Haushaltsrecht erfordert eine konsistente Nachhaltigkeitsstrategie, die zwar vordergründig auf die Haushaltsführung und Einhaltung des Haushaltsausgleiches ausgerichtet ist, jedoch den strategischen Aspekt von Ökonomie, sozialen Zusammenhalt und Ökologie auch für die Zukunft beinhaltet (Generationengerechtigkeit und Enkeltauglichkeit).

Daher sind insbesondere bei Investitionen nicht nur der aktuelle Finanzierungsaspekt, sondern auch für die weiteren Lebenszyklusphasen des Investitionsprojektes - unter anderem - finanziellen Nachhaltigkeitsfaktoren bereits bei der grundlegenden Investitionsentscheidung sachgerecht zu berücksichtigen (Stichwort: Folgekosten).

>

Mit Blick auf die bereits jetzt absehbaren erheblichen Investitionsmaßnahmen allein im Schul- und Kita-Bereich ist für die kommenden Jahre nochmals eine deutliche Begrenzung und Priorisierung sämtlicher Maßnahmen erforderlich. Gleichzeitig ist auch für die Haushaltsplanungen eine strikte Veranschlagungsdisziplin entsprechend dem tatsächlich und realistischen Maßnahmenfortschritt zu wahren.

3. Haushaltsausgleich

Ausgleich im Ergebnishaushalt

Da der Gesamtbetrag der Aufwendungen den Gesamtbetrag der Erträge übersteigt (siehe oben), ist der Ergebnishaushalt nicht ausgeglichen.

Ausgleich im Finanzhaushalt

Im Finanzhaushalt reicht der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken. Der Finanzhaushalt ist damit ausgeglichen.

Zusammenfassung

Für das Jahr 2023 erreicht die Verbandsgemeinde Maifeld lediglich im Finanzhaushalt den gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleich nach § 93 Abs. 4 GemO. Der Ausgleich des Ergebnishaushaltes ist zumindest in der aktuellen Planung nicht erfüllt.

Die Verbandsgemeinde hat auch durch eine Anhebung der Verbandsgemeindeumlage um 1,590795 %-Punkte auf nunmehr 33,763785 %-Punkte einen Ausgleich nicht vollständig erreichen können.

Gleichwohl ist durch die aktuelle Entwicklung im Energiepreis-Sektor und unter Berücksichtigung der bisherigen jeweils positiven Jahresabschlüsse der Vorjahre, sowie der guten Eigenkapital-Quote und der deutlich positiven Freien Finanzspitze eine solide Finanzlage der Verbandsgemeinde Maifeld festzustellen.

Die weiterhin steigenden Umlagegrundlagen in den Ortsgemeinden und damit auch der Entwicklung des Umlageaufkommens der Verbandsgemeinde zeigen eine solide wirtschaftliche Grundlage. Diese gekoppelt mit nachgewiesen verantwortungsvollem Umgang mit den zur Verfügung stehenden öffentlichen Haushaltsmitteln und zukunftsgerichteten Investitionsmaßnahmen belegen eine generationsgerechte Finanzplanung.

Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass die Verbandsgemeinde Maifeld in den kommenden Jahren weitere erhebliche Investitionsmaßnahmen angehen muss, die die finanzielle Lage voraussichtlich beeinträchtigen werden.

Eine strikte Haushaltsdisziplin und konsequente Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung sind daher oberstes Gebot in den weiteren Jahren. Ein Haushaltausgleich ist zwingend geboten. Wir weisen jedoch eindringlich darauf hin, dass gerade mit Blick auf die in den Folgejahren anstehenden erheblichen Investitionsmaßnahmen zwingend auf den gesetzlich geforderten Haushaltsausgleich zu achten ist und die daher Verbandsgemeinde gehalten ist, neben realistischen periodengerechten Haushaltsansätzen und strenger Vollzugsdisziplin auch die Einnahmensteigerung z. B. durch einen ausgleichenden Umlagesatz zu erzielen.

4. Verschuldung

Investitionskredite

Den im Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 7.232.305 EUR stehen lediglich Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 15.000 EUR gegenüber. Die verbleibenden 7.217.305 EUR werden nach der Veranschlagung durch die Aufnahme eines Investitionskredits in gleicher Höhe finanziert, da aus dem ordentlichen Haushalt keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Bestehende Investitionskreditverbindlichkeiten werden im Haushaltsjahr planmäßig in Höhe von 464.593 EUR getilgt. Die noch nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigung aus 2022 in Höhe von 3.349.038 EUR wird außerdem in das Jahr 2023 übertragen.

Betrugen die Investitionskredite zu Beginn des Haushaltsjahres 12.587.736 EUR, entwickelt sich der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres damit auf voraussichtlich 22.689.486 EUR.

Kredite zur Liquiditätssicherung

Die Aufnahme eines Liquiditätskredites ist nicht vorgesehen.

5. Stellenplan

Der Stellenplan und die Stellenübersicht des Eigenbetriebes „Abwasserwerk Maifeld“ wurden geprüft. Gegenüber dem Vorjahr hat sich der Stellenplan der Verbandsgemeinde (Kernverwaltung) um insgesamt 6,35 Stellenanteile auf nunmehr insgesamt 101,97 VZK erhöht.

Hinzu kommen durch die Übernahme der Kita-Betriebsträgerschaften für die Kindertagesstätten in den Ortsgemeinden Lonnig, Kalt und Kollig insgesamt 25,20 VZK für das pädagogische Personal sowie Hauswirtschafts- und Reinigungskräfte.

Hinsichtlich der im Stellenplan 2023 erfolgten Änderungen weisen wir darauf hin, dass beim Vollzug des Stellenplanes der Verbandsgemeinde Maifeld sowie der Stellenübersicht des Eigenbetriebes die beamtenrechtlichen Vorschriften und die tarifvertraglichen Bestimmungen, insbesondere entsprechende Stellenbewertungen, zu beachten sind.

Auf unsere Vorabgenehmigung per E-Mail vom 01.12.2022 zum Stellenplan 2023 nehmen wir Bezug.

II. Entscheidungen und Feststellungen

Kredite

Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO bzw. §§ 80 Abs. 3, 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 GemO und § 1 EigAnVO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung

(1.)

für den in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Verbandsgemeinde Maifeld in Höhe von 7.217.305 EUR unter der Voraussetzung, dass diese Kredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden dürfen, die eine der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO erfüllen,

(2.)

für den in § 3 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von 805.000 EUR für den in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen (Kauf Feuerwehrfahrzeuge)

(3.)

für den in § 5, Ziffer 1 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für Sondervermögen (Eigenbetrieb „Abwasserwerk Maifeld“) in Höhe von 3.814.346 EUR.

Feststellungen zur Verbandsgemeindeumlage

Die Verbandsgemeindeumlage wird im Jahr 2023 um 1,590795 %-Punkte auf nunmehr 33,763785 %-Punkte erhöht und liegt - mit Ausnahme des Jahres 2021 - damit deutlich über dem Umlagesatz der letzten Jahre (seit 2009).

Gleichwohl reicht diese Umlagen-Erhöhung auch unter Berücksichtigung der nochmals gestiegenen Steuerkraftzahlen der verbandsangehörigen Gemeinde und Städte nicht aus, um einen Haushaltsausgleich im Ergebnishaushalt zu erreichen.

Die gebotene Rücksicht auf die finanziellen Belange der verbandsangehörigen Gemeinden hat sich an den gesetzlichen Vorgaben und Wertungen zu orientieren, insbesondere auch am Recht der eigenverantwortlichen Verwaltung der Angelegenheiten der Gemeinden und zur grundsätzlich selbständigen Wahrnehmung aller öffentlichen Aufgaben „im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit“.

Damit verstößt die Verbandsgemeinde gegen das gesetzliche Gebot des Haushaltsausgleiches.Lässt eine Haushaltsnotlage einen vollständigen Ausgleich trotz äußerster Sparsamkeit und Ausschöpfung aller Einnahmequellen nicht zu, so besteht jedenfalls eine Pflicht, das Haushaltsdefizit so gering wie möglich zu halten. Da vorliegend die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen, um den erforderlichen Bedarf zu decken, ist die Verbandsgemeinde zur Anhebung des Umlagesatzes verpflichtet, um ihr Haushaltsdefizit zu beseitigen oder zumindest zu minimieren.

Feststellungen bezüglich der Sondervermögen „Abwasserwerk“

Die Gebühren und Beiträge bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert.Die in §§ 5 und 8 der Haushaltssatzung erfolgten Festlegungen entsprechend nunmehr der jeweiligen finanziellen Lage der Eigenbetriebe und sind daher nicht zu beanstanden.

Hinweis für die Planungen 2024:

Auszug aus dem Haushaltsrundschreiben des Landes Rheinland-Pfalz vom 13.12.2022:

6. Kommunales Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation (KIPKI)

Die Landesregierung beabsichtigt im Haushaltsjahr 2023 ein „Kommunales• Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation (KIPKI)" mit einem voraussichtlichen Volumen in Höhe von 250 Millionen Euro aufzulegen. Die genauen Details werden sich in den kommenden Monaten im weiteren Verfahren ergeben. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist von einer Berücksichtigung von KIPKI im Rahmen der Haushaltsplanung 2023 abzusehen.Wir weisen darauf hin, dass durch diese zusätzliche Förderung bereits geplante Maßnahmen/Investitionen finanziert und damit der kommunale Haushalt entlasten werden kann. Dabei sollte die Verbandsgemeinde vor allem ihr bestehendes Investitionsprogramm, das die für die Zukunft geplanten Maßnahmen enthält, auf mögliche Zielkonflikte prüfen und klar priorisieren. Wir empfehlen die Nutzung dieser zusätzlichen Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Realisierung bestehender Investitionsplanungen.

Unbedenklichkeitsbestätigung

Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes sowie gegen den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Abwasserwerk Maifeld“ einschließlich der Stellenübersicht Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.

Der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Maifeld liegt zur Einsichtnahme von Montag dem 20.03.2023 bis Dienstag dem 28.03.2023 von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr - montags bis donnerstags - und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 104, öffentlich aus.

Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Verbandsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 - 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Polch, den 15.03.2023 — Maximilian Mumm
 — (Bürgermeister)