Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird. Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz erhebt mit Schreiben vom 03.02.2023 keine aufsichtsbehördlichen Bedenken.
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 1.698.497,00 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1.647.900,00 EUR
der Jahresüberschuss auf — 50.597,00 EUR
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 98.418,00 EUR die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 2.430.813,00 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 3.867.318,00 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — -1.436.505,00 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 1.338.187,00 EUR
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für
| zinslose Kredite — 0,00 EUR | |
| verzinste Kredite — 1.045.027,00 EUR | |
| zusammen auf — 1.045.027,00 EUR |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folge festgesetzt:
| Grundsteuer A auf — 345 v.H. | |
| Grundsteuer B auf — 465 v.H. | |
| Gewerbesteuer auf — 380 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| für den ersten Hund — 35,00 EUR | |
| für den zweiten Hund — 70,00 EUR | |
| für jeden weiteren Hund — 140,00 EUR |
§ 5 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 3.135.082,81 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (Haushaltsvorjahr) beträgt 3.079.148,81 EUR und zum 31.12.2023 (Haushaltsjahr) 3.129.745,81 EUR.
§ 6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 EUR überschritten werden.
§ 7 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00. EUR sind einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 94 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
I. Zur Haushalts- und Finanzlage
1. Ergebnishaushalt
Der Ergebnishaushalt 2023 ist in der Planung ausgeglichen. Den deutlichen gestiegenen Erträgen von 1.698.497 EUR stehen ebenfalls gestiegene Aufwendungen in Höhe von 1.647.900 EUR gegenüber. Damit ergibt sich ein Jahresüberschuss von 50.597 EUR.Bei den Erträgen zeigen sich die Auswirkungen des neuen LFAG zugunsten der Ortsgemeinde. Hier ist durch die geänderten Zuweisungsregeln und die Anhebung der gemeindlichen Hebesätze auf die neuen landesweiten Nivellierungssätze ein massiver Zuwachs um rd. 234.400 EUR zu verzeichnen. Um negative Auswirkungen bei der Verbandsgemeinde- und Kreisumlage, sowie insbesondere auch bei etwaigen Zuschussanträgen und Fördermaßnahmen zu vermeiden, ist die Anpassung der Hebesätze auf die Nivellierungssätze unvermeidbar. Die Ortsgemeinde Mertloch verfügt über eine solide Steuer- und Finanzkraft.Wesentliche Steigerungen in den Aufwendungen zeigen sich insbesondere bei den Strom- und Gaspreisen. Zwischenzeitlich sind jedoch durch den Energiepreisdeckel für Strom, Gas und Wärme, der auch für Kommunen gilt, und die allgemeine Entwicklung deutlich geringere Preissteigerungen zu erwarten. Dies kann auch zu einer weiteren Verbesserung des Ergebnishaushaltes beitragen.Im Rückblick kann festgestellt werden, dass aufgrund des Rechnungsergebnisses 2021 der Ergebnishaushalt entgegen der Prognose knapp mit einem Überschuss von rd. 7.000 EUR abschließen kann. Für das Haushaltsfolgejahr 2024 ist ebenfalls mit einem Jahresüberschuss zu rechnen.
2. Finanzhaushalt
Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von 98.318 EUR sowie der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von -1.436.505 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelfehlbetrag von 1.338.187 EUR (Vorjahr: Fehlbetrag -99.930 EUR). Eine investitionsbedingte Verschlechterung aufgrund des geplanten Bürgerhauses von rd. 1,2 Mio. EUR:
Der Finanzmittelfehlbetrag wird durch eine Entnahme der liquiden Mittel sowie die Aufnahme eines Investitionskredites gedeckt.
Das bedeutet, dass die Ortsgemeinde Mertloch in diesem Jahr in der Lage ist, planmäßig zu leistenden Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus bestehenden Investitionskrediten durch eigene Einnahmen zu finanzieren. Eine Freie Finanzspitze als Indikator für die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde kann auch für das Haushaltsfolgejahr 2024 ausgewiesen werden.
Durch den geplanten Neubau des Dorfgemeinschaftshauses beläuft sich die Investitionstätigkeit der Ortsgemeinde Mertloch für das Haushaltsjahr 2023 auf insgesamt 3.867.318 EUR und fällt damit gegenüber dem Vorjahr deutlich höher aus. Daneben beschränkt sich die Ortsgemeinde im investiven Bereich lediglich auf die Sanierung der Kapelle / Brunnenanlage (79.935 EUR). Die Finanzierung dieser Investitionen erfolgt in erster Linie durch die Zahlung von Investitionszuwendungen, Beiträgen und Entgelten sowie die Aufnahme eines Investitionskredites.
Zum Nachweis der für die Genehmigung des Investitionskredites erforderliche Ausnahmetatbestände nach Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO bitten wir für die Maßnahme „Neubau des Bürgerhauses“ und „Sanierung Kapelle / Brunnenanlage“ um Vorlage der entsprechenden Förderbescheide (I-Stock und Dorferneuerung). Das Haushaltsrecht erfordert eine konsistente Nachhaltigkeitsstrategie, die zwar vordergründig auf die Haushaltsführung und Einhaltung des Haushaltsausgleiches ausgerichtet ist, jedoch den strategischen Aspekt von Ökonomie, sozialem Zusammenhalt und Ökologie auch für die Zukunft beinhaltet. Daher sind insbesondere bei Investitionen nicht nur der aktuelle Finanzierungsaspekt, sondern auch für die weiteren Lebenszyklusphasen des Investitionsprojektes -unter anderem- finanziellen Nachhaltigkeitsfaktoren bereist bei der grundlegenden Investitionsentscheidung sachgerecht zu berücksichtigen (Stichwort: Folgekosten).
3. Haushaltsausgleich
Ausgleich im Ergebnishaushalt
Da der Gesamtbetrag der Erträge den Gesamtbetrag der Aufwendungen übersteigt (siehe oben), ist der Ergebnishaushalt ausgeglichen.
Ausgleich im Finanzhaushalt
Im Finanzhaushalt reicht der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken. Der Finanzhaushalt ist damit ebenfalls ausgeglichen.
Zusammenfassung
Gemäß § 93 Abs. 4 GemO ist der Haushalt 2023 der Ortsgemeinde Mertloch damit in der Planung ausgeglichen. Diese positive Entwicklung gilt es weiterhin zu fördern und durch die Fortsetzung der soliden Finanzplanung und strikter Haushaltsdisziplin zu sichern.
4. Verschuldung
Investitionskredite
Den im Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 3.867.318 EUR stehen Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 2.430.813 EUR gegenüber. Die verbleibenden 1.338.187 EUR werden nach der Veranschlagung durch vorhandene Rücklagen und durch die Aufnahme eines Investitionskredites in Höhe von 1.045.027 EUR finanziert. Bestehende Investitionskreditverbindlichkeiten werden im Haushaltsjahr planmäßig in Höhe von 11.840 EUR getilgt. Betrugen die Investitionskredite zu Beginn des Haushaltsjahres 113.149 EUR, so entwickelt sich der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres damit voraussichtlich auf 1.146.335 EUR.
Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde (Liquiditätskredite)
Der Finanzmittelfehlbetrag kann durch die vorhandene Rücklage (Liquiditätsreserve 305.000 EUR) teilweise finanziert werden. Diese ist dann zum 31.12.2023 voraussichtlich aufgebraucht.
5. Stellenplan
Die Überprüfung des Stellenplanes führt zu keinen Einwendungen.
Entscheidung und Feststellungen:
Kredite:
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO bzw. §§ 80 Abs. 3, 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Ortsgemeinde Mertloch in Höhe von 1.045.027 EUR unter der Voraussetzung, dass die Kredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden dürfen, die eine der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO erfüllen. Das Vorliegen eines der Ausnahmetatbestände ist in jedem Einzelfall eigenverantwortlich vor der Mittelinanspruchnahme durch den verantwortlichen Bediensteten unter Anlegung strenger Maßstäbe, also im Rahmen einer restriktiven Prüfung, festzustellen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Förderbescheide sind vorzulegen.
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen sind im Haushaltsplan 2023 nicht veranschlagt.
Unbedenklichkeitsbestätigung
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Mertloch liegt zur Einsichtnahme vom Montag. 20.03.2023. bis Dienstag, 28.03.2023, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr - montags bis donnerstags - und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 105, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4-6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind
oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.