Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 9.003.240,00 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 9.322.520,00 EUR |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | -319.280,00 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -94.875,00 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 388.950,00 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 486.500,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -97.550,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 192.425,00 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für
| zinslose Kredite | 0,00 EUR |
| verzinste Kredite | 97.550,00 EUR |
| verzinste Kredite aus Haushaltsvorjahren gem. § 103 GemO i.V.m der VV NR. 12 zu §93 GemO (Haushaltsjahr 2022/2023) | 0,00 EUR |
| zusammen auf | 97.550,00 EUR |
| Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf: | 300.000,00 EUR |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf: | 101.500,00 EUR |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf | 8 Mio. EUR |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Grundsteuer A auf | 400 v.H. |
| Grundsteuer B auf | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer auf | 400 v.H. |
Die Festsetzung der Steuersätze erfolgt unter gleichzeitiger Aufhebung der bis dato gültigen Hebesatzsatzung der Ortsgemeinde Ochtendung.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| für den ersten Hund | 75 EUR |
| für den zweiten Hund | 135 EUR |
| für jeden weiteren Hund | 195 EUR |
| für den ersten gefährlichen Hund | 660 EUR |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund | 960 EUR |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Haushaltsvorvorjahr) betrug nach der vorläufigen Jahresrechnung 5.235.576,89 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 (Haushaltsvorjahr) beträgt nach der Haushaltsplanung 5.477.283,89 EUR und zum 31.12.2026 (Haushaltsjahr) voraussichtlich 5.158.003,89 EUR.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 8.000,00 EUR überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000,00. EUR sind einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 15.12.2025 vorgelegt worden. Die nach § 94 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
I. Zur Haushalts- und Finanzlage
Es wurde geprüft, ob der Haushalt ausgeglichen ist, ob die Tilgung im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit erwirtschaftet werden kann, wie hoch die Prokopfverschuldung ist und ob eine Konsolidierungspflicht besteht. Darüber hinaus wurde in die Betrachtung einbezogen, in welchem Maße die Realsteuerhebesätze den vom Land angesetzten Nivellierungswerten entsprechen, wie die Investitionstätigkeit aussieht, ob und in welcher Höhe freiwillige Ausgaben getätigt und Konsolidierungshilfen in Anspruch genommen worden sind. Die Festsetzung der gemeindlichen Hebesätze ermöglicht es der Gemeinde unter gewissen Einschränkungen ihren gesetzlichen Aufgaben gerecht zu werden, ohne ihren Verpflichtungen in Bezug auf die haushaltsrechtlichen Vorschriften aus den Augen zu verlieren. Dabei können etwa die Existenz „freier Spitzen“, die Belastungen aus Kreditaufnahmen, die Rücklagenbestände, das verwertbare Vermögen und die Finanzplanung in der Bewertung berücksichtigt werden.
1. Ergebnishaushalt
Der Ergebnishaushalt 2026 ist entgegen den Vorjahren in der Planung nicht ausgeglichen.
Deutlich reduzierten Erträgen von 9.003.240 EUR (Vorjahr: 9.693.151 EUR) stehen nur geringfügiger gesunkene Aufwendungen von 9.322.520 EUR (Vorjahr: 9.451.444 EUR) gegenüber. Damit ergibt sich ein Jahresfehlbetrag von – 319.280 EUR (Vorjahr: + 241.707 EUR).Die Ortsgemeinde Ochtendung passt in 2026 die gemeindlichen Realsteuer-Hebesätze der Grundsteuer A und der Gewerbesteuer um jeweils 10 v. H. auf 400 v. H. an. Trotzdem gehen die Erträge aus diesen Steuern gegenüber dem Vorjahres-Planansatz deutlich um fast 400.000 EUR zurück. Der tatsächliche Finanzmittelfehlbetrag für das Haushaltsjahr 2025 beträgt vorläufig rd. - 3.433.500 EUR (Plan: + 241.707 EUR).
Die Verschlechterung im ordentlichen Haushalt 2025 ist auf die Mindererträge bei der Gewerbesteuer zurückzuführen. Hier fehlen in der Summe rd. 595.000 EUR gegenüber der ursprünglichen Haushaltsplanung. Insoweit handelt es bei der Veranschlagung für 2026 im Wesentlichen um eine Ist-Anpassung gegenüber dem Vorjahr.
Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Gemeinderat am 10.12.2025 wurden lediglich der bisherige Kreisumlagesatz 2025 (46,58 v. H.) in den Plandaten berücksichtigt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kreistag hat in der Dezember-Sitzung 2025 den Kreisumlagesatz 2026 auf nunmehr 47 v. H. angehoben, so dass im Haushaltsvollzug mit entsprechenden Mehraufwendungen zu rechnen ist. Sollte für 2026 ein Nachtragshaushalt erforderlich werden, sind die Werte entsprechend anzupassen.
Nach zwei – zumindest in der Planung – positiven Jahresergebnissen zeigt sich sowohl im laufenden als auch in den beiden Folgejahren ein deutlich negatives Ergebnis.
Bei „Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfererträge“ ist gegenüber der Vorjahresplanung nahezu keine Veränderung festzustellen. Für 2026 erfolgen jedoch keine Zahlungen mehr aus dem Förderprogramm „Kommunaler Entschuldungsfonds“; auch bei den Schlüsselzuweisungen hat sich eine Reduzierung ergeben, die in der Summe einen Ertragsrückgang von rd. 32.000,00 EUR ausmacht.
Aufgefangen wird der Rückgang der o.g. Erträge durch die erwarteten Zahlungen von Bund und Land für ein Förderprogramm im Rahmen der Waldbewirtschaftung sowie des Förderprogramms „Lebendige Zentren“.
U. a. bedingen die Verkäufe von Holz eine deutliche Ertragsverbesserung um 187.100 EUR.
Im Personalbereich ergeben sich Mehraufwendungen von rd. 71.000 EUR, welche durch die allgemeine Tarifentwicklung und aktualisierten Stellenbewertungen bedingt sind. Sach- und Dienstleistungen reduzieren sich deutlich; die Einsparungen ergeben sich, da für 2026 keine größeren Unterhaltungsmaßnahmen geplant werden. Noch nicht in Anspruch genommene Haushaltsmittel aus 2025 werden mittels Haushaltübertrag in das Haushaltsjahr 2026 übertragen, so dass die Haushaltsansätze in 2026 dementsprechend geringer ausfallen können.
Grundsätzlich kann ein Konsolidierungswillen der Ortsgemeinde Ochtendung erkannt werden. Dennoch besteht aus kommunalaufsichtlicher Sicht auch weiterhin weiteres Konsolidierungspotential zur Erschließung zusätzlicher bzw. Ausschöpfung vorhandener Ertragsquellen (Beiträge für den Bau und die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, Parkraumbewirtschaftung, Realsteuerhebesätze) und durch Selbstbeschränkung bei Aufwendungspositionen.
Unverändert bleiben auch noch die Feststellungen aus der letzten Ordnungsprüfung des Gemeindeprüfungsamtes aufzuarbeiten (u.a. Überprüfung der Friedhofsgebührenkalkulation mit Anpassung der Nutzungsentgelte zur Verbesserung des Kostendeckungsgrades, Anpassung Miet- und Pachtverträge).
2. Finanzhaushalt
Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von – 94.875 EUR (Vorjahr: + 363.197 EUR) sowie der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von - 97.550 EUR (Vorjahr: + 314.500 EUR) führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelfehlbetrag von 192.425 EUR (2024: + 677.697 EUR).
Die Ortsgemeinde Ochtendung ist auch in diesem Jahr nicht in der Lage, ihre planmäßigen Tilgungen von Investitionskrediten (522.275 EUR) durch den Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (F 23) zu finanzieren. Weil auch der sich aus Muster 29 zu § 105 Abs. 4 GemO ergebende Mindest-Rückführungsbetrag von 134.076 EUR zu decken ist, ist der Finanzhaushalt nicht ausgeglichen.
Die Investitionstätigkeit der Ortsgemeinde Ochtendung beschränkt sich auch in 2026 auf das Notwendige und Wesentliche und beläuft sich auf insgesamt 486.500 EUR (2025: 490.500 EUR).Im Schwerpunkt sind in diesem Jahr u.a. die folgenden Investitionsmaßnahmen vorgesehen:
| - | Ergänzungsbeschaffungen Bauhof | 5.500 EUR |
| - | Errichtung Jugendtreff im ehem. Hausmeistergebäude | 100.000 EUR |
| - | Ausbaumaßnahme „Obere Grabenstraße“ | 230.000 EUR |
| - | Herstellung Anschluss Bienenpesch inkl. Parkplatz | 130.000 EUR |
| - | Löschwasserbecken Kulturhalle | 15.000 EUR |
Hinzukommen noch nicht fertiggestellte Maßnahmen der Vorjahre, für die entsprechende Mittelübertragungen erfolgen. Die Finanzierung der geplanten Investitionsauszahlungen 2026 erfolgt durch Einzahlungen aus Beiträgen und Entgelten, Investitionszuwendungen in Gesamthöhe von 389.950 EUR. Der negative Saldo der Investitionstätigkeit beläuft sich auf - 97.550 EUR und wird durch die Aufnahme eines weiteren Investitionskredites finanziert.
Allein für die Finanzierung der diesjährigen ungedeckten Investitionsmaßnahmen wäre eine weitere Erhöhung der gemeindlichen Hebesätze der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer um jeweils 4,84 v. H. für die nächsten 20 Jahre erforderlich.
Das Haushaltsrecht erfordert unverändert eine konsistente Nachhaltigkeitsstrategie, die zwar vordergründig auf die Haushaltsführung und das Erreichen des Haushaltsausgleiches im aktuellen Haushaltsjahr ausgerichtet ist, jedoch den strategischen Aspekt von Ökonomie, sozialem Zusammenhalt und Ökologie auch für die Zukunft beinhaltet (Generationengerechtigkeit und Enkeltauglichkeit). Daher sind insbesondere bei Investitionen nicht nur aktuelle Finanzierungsaspekte, sondern auch für die weiteren Lebenszyklusphasen des Investitionsprojektes - unter anderem die finanziellen Nachhaltigkeitsfaktoren - bereits zum Zeitpunkt der grundlegenden Investitionsentscheidung sachgerecht zu berücksichtigen (Stichwort: Folgekosten).
Daher ist die Ortsgemeinde Ochtendung mit Blick auf die weiterhin kritische Finanzlage dringlich gehalten, auch weiterhin eine deutliche Begrenzung und Priorisierung sämtlicher Maßnahmen vorzunehmen. Gleichzeitig ist auch für die Haushaltsplanungen eine strikte Veranschlagungsdisziplin, entsprechend dem tatsächlich und realistischen Maßnahmenfortschritt, zu wahren. Daneben hat sie weiterhin ihre Einnahmepotentiale auszuschöpfen, alle Einsparmaßnahmen vorbehaltlos zu überprüfen, insbesondere freiwillige Ausgaben kritisch zu hinterfragen und zu beschränken und ihre erfolgreichen Konsolidierungsbemühungen weiter fortzuführen. Eine umfassende und schonungslose Aufgabenkritik ist unabdingbar, um für die anstehenden Herausforderungen und die zukünftigen Aufgaben noch finanzielle Potentiale zu haben. Alle Mandatsträger sind gefordert, hier die Prioritäten zu setzen und Wünschenswertes von Finanzierbarem zu trennen.
3. Haushaltsausgleich
Ausgleich im Ergebnishaushalt
Da der Gesamtbetrag der Aufwendungen den Gesamtbetrag der Erträge übersteigt, ist der Ergebnishaushalt nicht ausgeglichen.
Ausgleich im Finanzhaushalt
Im Finanzhaushalt reicht der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nicht aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten und den Mindest-Rückführungsbetrag nach § 105 Abs. 4 GemO insgesamt zu decken. Eine anderweitige Deckung gem. § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO durch den Finanzmittelüberschuss im Investitionshaushalt ist ebenfalls nicht möglich. Der Finanzhaushalt ist damit nicht ausgeglichen.
Zusammenfassung
Der Haushalt 2026 der Ortsgemeinde Ochtendung ist in der Planung nicht ausgeglichen. Somit wurde gegen das in § 93 Abs. 4 GemO normierte Gebot des Haushaltsausgleiches verstoßen und ein rechtswidriger Haushalt vorgelegt.§ 121 Satz 1 GemO bestimmt, dass die Aufsichtsbehörde Beschlüsse des Gemeinderats, die das bestehende Recht verletzen, beanstanden kann. Hierüber entscheidet die Aufsichtsbehörde grundsätzlich in eigener Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Ausnahmefall kann eine nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung auch dann erteilt bzw. auf eine Beanstandung wegen Rechtsverstoß verzichtet werden, wenn eine Gemeinde trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Einnahme- und Einsparmöglichkeiten einen Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr nicht erreicht.
Das tatsächliche Erreichen dieser Ziele erfordert einen fortlaufend achtsamen und konsequenten Haushaltsvollzug sowie entschiedene Haushaltsdisziplin. Die Ortsgemeinde Ochtendung bleibt daher dringlich angehalten, über ihre bisherigen Bemühungen hinaus alle gestaltbaren Möglichkeiten der Ausgabenreduzierung (freiwillige Aufgaben, Pflichtaufgaben; evtl. Überprüfung von Standards) und Einnahmeerhöhungen zu nutzen und ggf. auch neue Ertragspotentiale zu realisieren. Dabei sollte auch weiterhin ein Augenmerk auf die Verschuldungsentwicklung (Investitions- u. Liquiditätsverbindlichkeiten), insbesondere deren Rückführung gerichtet werden.
Der Haushaltsausgleich in Planung und Rechnung bleibt unverändert Ziel der städtischen Haushaltswirtschaft.
4. VerschuldungInvestitionskredite
Den im Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 486.500 EUR stehen Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 388.950 EUR gegenüber. Durch diesen Fehlbetrag ist die Aufnahme eines Investitionskredites in gleicher Höhe erforderlich.
Bestehende Investitionskreditverbindlichkeiten werden im Haushaltsjahr planmäßig in Höhe von 521.275 EUR getilgt. Darüber hinaus ist die Aufnahme eines Investitionskredites aus den Kreditermächtigungen der Vorjahre vorgesehen, die bisher über Liquiditätskredite vorfinanziert.Betrugen die Investitionskredite zu Beginn des Haushaltsjahres 17.958.789,84 EUR, entwickelt sich der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres damit auf voraussichtlich 19.648.187,84 EUR.
Kredite zur Liquiditätssicherung
Obwohl mit Liquiditätskrediten belastet, hat die Ortsgemeinde Ochtendung eine Teilnahme am Programm der Landesregierung ‚Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz‘ (PEK-RP) abgelehnt.
Unabhängig davon hat eine Gemeinde gemäß der gesetzlichen Verpflichtung aus § 105 Abs. 4 GemO ihre zum 31.12.2023 bestehenden Kredite zur Liquiditätssicherung (Restschulden) über einen Zeitraum von 30 Jahren ratierlich bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2053 zu tilgen. Die jährliche Mindestrückführung beträgt 165.111 EUR und ist in der jährlichen Haushaltsplanung vorzusehen. Freiwillige, vorzeitige Tilgungsleistungen bleiben unbenommen. Tatsächlich sind die zum Jahresbeginn 2026 bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse der Verbandsgemeinde von 6.441.514 EUR mit einer deutlichen Steigerung zum Jahreswechsel auf dann 7.053.475 EUR eingeplant. Darin enthalten sind auch Mittelübertragungen aus Vorjahren in Höhe von 5.408.934 EUR.
Gesamtverschuldung:
Zum Jahresbeginn bestehende Kreditverpflichtungen in Höhe von 24.400.303,84 EUR wachsen in 2026 auf voraussichtlich 26.701.662,84 EUR zum Jahresende nochmals drastisch an.
Dies bedeutet Pro-Kopf eine Verschuldung von 4.987,24 EUR!
5. Stellenplan
Der Stellenplan der Ortsgemeinde Ochtendung wurde geprüft. Gegenüber dem Vorjahr ergibt sich eine Rückführung um 0,26 Stellenanteilen.
Wir weisen darauf hin, dass beim Vollzug des Stellenplanes die beamtenrechtlichen Vorschriften und die tarifvertraglichen Bestimmungen, insbesondere entsprechende Stellenbewertungen, zu beachten sind.
II. Entscheidungen und Feststellungen
Kredite
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung
| 1. | für den in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Ortsgemeinde Ochtendung in Höhe von 97.550 EUR |
unter der Voraussetzung, dass diese Kredite ausschließlich zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden dürfen, die eine der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO erfüllen.
An die Erteilung der Gesamtgenehmigung sind insbesondere dann strenge Maßstäbe anzulegen, wenn der Haushaltsplan nicht ausgeglichen ist. Dies ist vorliegend auch im Finanzteilhaushalt der Fall.
Die Genehmigung ist daher mit der Maßgabe verbunden, dass eine Inanspruchnahme der Kredite und Verpflichtungsermächtigungen nur zur Finanzierung von Investitionen und lnvestitionsfördermaßnahmen erfolgen darf, welche nachweislich die dauernde Leistungsfähigkeit der Ortsgemeinde nicht beeinträchtigen und die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach der W Ziffer 4.1.3 zu § 103 GemO erfüllen. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ist bei unausgeglichenen Haushalten in jedem Einzelfall vor einer Mittelinanspruchnahme unter Anlegung strenger Maßstäbe, also im Rahmen einer restriktiven Prüfung, festzustellen und zu dokumentieren.
| - | Kredite für Investitionsmaßnahmen dürfen erst in Anspruch genommen werden, wenn die entsprechenden Bewilligungsbescheide über die beantragten Zuschussgewährungen vorliegen. |
Verpflichtungsermächtigungen
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 und 102 GemO bzw. §§ 80 Abs. 3, 95 Abs. 4 Nr. 2, 102 GemO erteilen wir für die Ortsgemeinde hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 3 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Ermächtigungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen führen in Höhe von 300.000 EUR, soweit hierfür Investitionskredite aufgenommen werden müssen in Höhe von 101.500 EUR.
Höchstbetrag der Liquiditätskredite
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse (nachgewiesen durch Muster 31 zu § 93 Abs. 5 GemO) in Höhe von 8.000.000 EUR.
Unbedenklichkeitsbestätigung
Für das Haushaltsjahr 2026 wurde gegen das Gebot des Haushaltsausgleichs nach § 93 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) verstoßen. § 121 Satz 1 GemO bestimmt, dass die Aufsichtsbehörde Beschlüsse des Gemeinderats, die das bestehende Recht verletzen, beanstanden kann. Hierüber entscheidet die Aufsichtsbehörde grundsätzlich in eigener Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Ausnahmefall kann eine nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung auch dann erteilt bzw. auf eine Beanstandung wegen Rechtsverstoß verzichtet werden, wenn eine Gemeinde trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Einnahme- und Einsparmöglichkeiten einen Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr nicht erreicht. Nach Abwägung und unter Berücksichtigung der bisher gezeigten Konsolidierungsbemühungen der Ortsgemeinde teilen wir Ihnen mit, dass wir trotz Bedenken nicht beabsichtigen, gegen die Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes 2026 Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Ochtendung liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 16.02.2026 bis Dienstag, 24.02.2026, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr – montags bis donnerstags – und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 104, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 – 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.