Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen. Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz erhebt mit Schreiben vom 24.02.2026 keine aufsichtsbehördliche Bedenken.
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 212.746,00 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 222.713,00 EUR |
| der Jahresergebnis auf | -9.967,00 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -1.409,00 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 EUR |
| der Saldo der ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 0,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.409,00 EUR |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für
| zinslose Kredite | 0,00 EUR |
| verzinste Kredite | 0,00 EUR |
| zusammen auf | 0,00 EUR |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf: — 108.450,00 EUR.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden entsprechend festgesetzt:
| Grundsteuer A auf | 350 v.H. |
| Grundsteuer B auf | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer auf | 380 v.H. |
Die Festsetzung der Steuerhebesätze erfolgt unter der gleichzeitigen Aufhebung der bis dato gültigen Hebesatzsatzung der Ortsgemeinde Einig
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| für den ersten Hund | 13,00 EUR |
| für den zweiten Hund | 25,00 EUR |
| für jeden weiteren Hund | 37,00 EUR |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 372.375,01 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 (Haushaltsvorjahr) beträgt 402.311,01 EUR und zum 31.12.2026 (Haushaltsjahr) 392.344,01 EUR.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.500,00 EUR überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00. EUR sind einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 94 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut.
I. Zur Haushalts- und Finanzlage
Es wurde geprüft, ob der Haushalt ausgeglichen ist, ob die Tilgung im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit erwirtschaftet werden kann, wie hoch die Prokopfverschuldung ist und ob eine Konsolidierungspflicht besteht. Dar-über hinaus wurde in die Betrachtung einbezogen, in welchem Maße die Realsteuerhebesätze den vom Land angesetzten Nivellierungswerten entsprechen, wie die Investitionstätigkeit aussieht, ob und in welcher Höhe frei-willige Ausgaben getätigt und Konsolidierungshilfen in Anspruch genommen worden sind. Die Festsetzung der gemeindlichen Hebesätze ermöglicht es der Gemeinde unter gewissen Einschränkungen ihren gesetzlichen Aufgaben gerecht zu werden, ohne ihren Verpflichtungen in Bezug auf die haushaltsrechtlichen Vorschriften aus den Augen zu verlieren.
Dabei können etwa die Existenz „freier Spitzen“, die Belastungen aus Kreditaufnahmen, die Rücklagenbestände, das verwertbare Vermögen und die Finanzplanung in der Bewertung berücksichtigt werden.
1. Ergebnishaushalt
Der Ergebnishaushalt 2026 ist in der Planung geringfügig nicht ausgeglichen.
Dabei stehen reduzierten Erträgen von 212.746 EUR (Vorjahr: 227.810 EUR) gestiegene Aufwendungen von 222.713 EUR (Vorjahr: 201.474 EUR) gegenüber. Damit ergibt sich ein Jahresfehlbetrag von - 9.967 EUR (Vorjahr: Überschuss 26.336 EUR). Aufgrund des negativen Jahresergebnisses ist der Haushaltsausgleich im Ergebnishaushalt nicht erreicht.
Der Gemeinderat Einig hat im Rahmen seiner kommunalen Selbstverwaltungs- und Etathoheit trotz des ermittelten Jahresfehlbetrages von einer Erhöhung der gemeindlichen Hebesätze auch für 2026 abgesehen. Mit Blick auf die bisherigen Planungs- und Rechnungsergebnisse der Vorjahre ist die weder finanztechnisch, noch kommunalaufsichtlich zu beanstanden. Die Realsteuersätze von 350/465/380 % bleiben unverändert.
Aufgrund eigener Steuerkraft erhält die Ortsgemeinde in 2026 keine Schlüsselzuweisungen A.
Der Wegfall der bisherigen Schlüsselzuweisung A (38.602 EUR) ist maßgeblich für das negative Jahresergebnis.
Die Schlüsselzuweisung B beläuft sich in 2026 auf 2.772,00 EUR.
Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Gemeinderat am wurden lediglich der bisherige Kreisumlagesatz 2025 (46,58 v. H.) in den Plandaten berücksichtigt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kreistag hat in der Dezember-Sitzung 2025 den Kreisumlagesatz 2026 auf nunmehr 47 v. H. angehoben, so dass bei gleichzeitig betragsmäßig gestiegenen Umlagegrundlagen mit Mehraufwendungen zu rechnen ist. Die Mehraufwendungen aus der Umlageerhöhung wirken sich nur mäßig auf den vorliegenden Plan aus. Sollte für 2026 ein Nachtragshaushalt erforderlich werden, sind die Werte entsprechend anzupassen.
Die Ortsgemeinde zeigt durch äußerste Sparsamkeit und der Ausschöpfung der Einnahmemöglichkeiten weiterhin den Willen zur notwendigen Konsolidierung der Finanzsituation, was sich auch in den Finanz-Planungsdaten der Folgejahre positiv widerspiegelt. So ist voraussichtlich auch im Haushaltsvollzug 2026 mit einer Verbesserung der Ist-Daten zu rechnen.
Für die Haushaltsfolgejahre ist wieder mit Jahresüberschüssen und damit einem ausgeglichenen Haushalt zu rechnen.
2. Finanzhaushalt
Der Finanzhaushalt umfasst ein Volumen in Ein- und Auszahlung von 203.061 EUR.
Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von - 1.409 EUR (Vorjahr: 33.292 EUR). Obwohl die Ortsgemeinde Einig in 2026 schuldenfrei ist und somit keine Tilgungsverpflichtungen bestehen, ist der Finanzhaushalt aufgrund des negativen Saldos nicht ausgeglichen.
Der Fehlbetrag kann aus den Forderungen gegenüber der Verbandsgemeinde ausgeglichen werden. Die Forderungen betragen zum 31.12.2026 voraussichtlich rd. 91.000 EUR.
Investitionen plant die Ortsgemeinde Einig für 2026 nicht.
3. Haushaltsausgleich
Ausgleich im Ergebnishaushalt
Da der Gesamtbetrag der Aufwendungen den Gesamtbetrag der Erträge übersteigt (siehe oben), ist der Ergebnishaushalt nicht ausgeglichen.
Ausgleich im Finanzhaushalt
Im Finanzhaushalt zeigt sich der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen negativ. Der Finanzhaushalt ist damit ebenfalls nicht ausgeglichen.
Zusammenfassung
Gemäß § 93 Abs. 4 GemO ist der Haushalt 2026 der Ortsgemeinde Einig damit in der Planung in beiden Haushaltsteilen nicht ausgeglichen.
4. Verschuldung
Die Ortsgemeinde Einig hat in 2025 bestehende Investitionskredite vollständig getilgt und gegenüber der Einheitskasse der Verbandsgemeinde Maifeld bestehen Forderungen (= Guthaben aus liquiden Mitteln). Die Ortsgemeinde ist daher schuldenfrei!
Auch in den kommenden Jahren wird die Ortsgemeinde zur Finanzierung des ordentlichen Haushaltes sowie der geplanten Investitionen voraussichtlich nicht auf Kredite angewiesen sein.
II. Entscheidungen und Feststellungen
Kredite/Verpflichtungsermächtigungen
Genehmigungspflichtige Investitionskredite und Verpflichtungsermächtigungen sind für das Haushaltsjahr 2026 nicht veranschlagt.
Höchstbetrag der Liquiditätskredite
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 108.450 EUR.
Unbedenklichkeitsbestätigung
Für das Haushaltsjahr 2026 wurde gegen das Gebot des Haushaltsausgleichs nach § 93 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) verstoßen.
§ 121 Satz 1 GemO bestimmt, dass die Aufsichtsbehörde Beschlüsse des Gemeinderats, die das bestehende Recht verletzen, beanstanden kann. Hierüber entscheidet die Aufsichtsbehörde grundsätzlich in eigener Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen.
Im Ausnahmefall kann eine nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung auch dann erteilt bzw. auf eine Beanstandung wegen Rechtsverstoß verzichtet werden, wenn eine Gemeinde trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Einnahme- und Einsparmöglichkeiten einen Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr nicht erreicht. Nach Abwägung und unter Berücksichtigung der tatsächlich guten Finanzausstattung der Ortsgemeinde (insbesondere die erzielte Schuldenfreiheit) teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes 2026 Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
Die Ortsgemeinde Einig wirtschaftet mit den ihr zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln der Bürgerinnen und Bürger weiterhin sehr verantwortungsvoll und zukunftsgerichtet.
Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Einig liegt zur Einsichtnahme vom Montag. 16.03.2026 bis Dienstag, 24.03.2026, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr - montags bis donnerstags - und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 105, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 - 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.