Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird. Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz erhebt mit Schreiben vom 13.01.2026 keine aufsichtsbehördlichen Bedenken.
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 416.502,00 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 398.966,00 EUR |
| der Jahresüberschuss auf | 17.536,00 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 34.122,00 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 88.000,00 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 167.600,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -79.600,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 45.478,00 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für
| zinslose Kredite | 0,00 EUR |
| verzinste Kredite | 0,00 EUR |
| zusammen auf | 0,00 EUR |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung und Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt. | |
| Grundsteuer A auf | 345 v.H. |
| Grundsteuer B auf | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer auf | 380 v.H. |
| Die Festsetzung der Steuerhebesätze erfolgt unter der gleichzeitigen Aufhebung der bis dato gültigen Hebesatzsatzung der Ortsgemeinde Gierschnach.Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | |
| für den ersten Hund | 20,00 EUR |
| für den zweiten Hund | 40,00 EUR |
| für jeden weiteren Hund | 62,00 EUR |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 841.758,15 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 (Haushaltsvorjahr) beträgt 824.767,15 EUR und zum 31.12.2026 (Haushaltsjahr) 842.303,15 EUR.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000,00 EUR überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00. EUR sind einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 94 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
I. Zur Haushalts- und Finanzlage
1. Ergebnishaushalt
Der Ergebnishaushalt 2026 ist in der Planung ausgeglichen.Der Ergebnishaushalt 2026 weist einen Jahresüberschuss von 17.536 EUR (Vorjahr: -16.991 EUR) aus.Die Erträge der Ortsgemeinde reduzieren sich leicht auf 416.502 EUR (Vorjahr: 421.722 EUR), während die Aufwendungen mit 398.966 EUR (Vorjahr: 438.713 EUR) etwas deutlicher abfallen.
Die Realsteuerhebesätze bleiben unverändert auf dem Niveau der Nivellierungssätze. Die Erträge aus Steuern und Abgaben (E1) gehen um 1.843 EUR zurück. Auch die Zuwendungen (E2) vermindern sich um 12.367 EUR, insbesondere aufgrund geringerer Schlüsselzuweisungen A infolge gestiegener Steuerkraft sowie sinkender Einwohnerzahl. Die Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen liegen ebenfalls deutlich unter dem Vorjahreswert (–32.510 EUR).
Da zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Gemeinderat lediglich der endgültige Kreisumlagesatz 2025 von 46,58 % berücksichtigt, die Kreisumlage 2026 jedoch zwischenzeitlich um 0,42 % angehoben wurde, ist mit höheren Aufwendungen von rd. 1.259 EUR zu rechnen. Die Veranschlagung der Aufwendungen auf der Grundlage der Vorjahreswerte ist rechtlich nicht zu beanstanden, die Werte sind jedoch im Falle eines Nachtragshaushaltes für 2026 entsprechend anzupassen.
Die Aufwendungen für Verbandsgemeinde-, Kreis- und Gewerbesteuerumlage steigen insgesamt um rd. 1.327 EUR.Auch für die Haushaltsfolgejahre bis 2029 sind Jahresüberschüsse und damit ausgeglichene Haushalte prognostiziert.
2. Finanzhaushalt
Der positive Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von 34.122 EUR sowie der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von –79.600 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelfehlbetrag von -45.478 EUR (Vorjahr: -62.782 EUR). Der Ausgleich erfolgt wie im Vorjahr durch die Abnahme der ausreichenden Forderungen gegenüber der Verbandsgemeinde aus der Liquiditätsreserve.
Zahlungen zur Tilgung von Investitionskrediten sind nicht veranschlagt. Die Gemeinde ist schuldenfrei. Der Finanzhaushalt 2026 ist daher in der Planung ausgeglichen.
Die Investitionstätigkeit der Ortsgemeinde Gierschnach beschränkt sich auch im Haushaltsjahr 2026 mit veranschlagten 167.600 EUR auf das Wesentliche und betrifft schwerpunktmäßig die aus dem vergangenen Jahr nach 2026 verschobene ‚Sanierung des Wirtschaftsweges in Richtung Gappenach‘. Die Finanzierung erfolgt in voller Höhe aus vorhandenen liquiden Mitteln, so dass auch in diesem Jahr eine Kreditaufnahme entbehrlich ist.
3. Haushaltsausgleich
Ausgleich im Ergebnishaushalt
Da der Gesamtbetrag der Erträge den Gesamtbetrag der Aufwendungen übersteigt (siehe oben), ist der Ergebnishaushalt ausgeglichen.
Ausgleich im Finanzhaushalt
Da der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (F23) positiv ist und weder Tilgungen von Investitionskrediten noch ein Mindestrückführungsbetrag (F45) anfallen, ist der Finanzhaushalt ausgeglichen
Zusammenfassung
Der Haushalt 2026 der Gemeinde Gierschnach ist damit gemäß § 93 Abs. 4 GemO in der Planung ausgeglichen. Diese erfreuliche Entwicklung sollte durch eine weiterhin vorausschauende Finanzplanung und konsequente Haushaltsdisziplin nachhaltig gesichert werden.
4. Verschuldung
Die Ortsgemeinde Gierschnach bleibt nach der Haushaltsplanung 2026 und auch in den Haushaltsfolgejahren bis 2029 voraussichtlich schuldenfrei. Der Finanzmittelfehlbetrag von 45.478 EUR wird durch eine Entnahme der liquiden Mittel gedeckt. Die Liquiditätsreserve beläuft sich zum Ende des Haushaltsjahres auf voraussichtlich 318.522 EUR.
In den Haushaltsfolgejahren bis 2029 kann der Finanzhaushalt ausgeglichen und der Überschuss den liquiden Mitteln zugeführt werden. Die Ortsgemeinde wird somit auch in den kommenden Jahren voraussichtlich nicht auf Investitionskredite oder Liquiditätskredite angewiesen sein.
Unbedenklichkeitsbestätigung
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir – auch unter Berücksichtigung des Rundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport vom 12.11.2025 zur Haushaltswirtschaft der kommunalen Gebietskörperschaften – nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazugehörigen Haushaltsplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben. Dem Schreiben des Innenministers vom 22.09.2025 wurde entsprechend Rechnung getragen.
Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Gierschnach liegt zur Einsichtnahme vom Montag. 23.03.2026 bis Dienstag, 31.03.2026, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr – montags bis donnerstags – und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 105, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 – 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.