Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen. Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz erhebt mit Schreiben vom 12.03.2025 keine aufsichtsbehördlichen Bedenken.
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.978.063,00 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.962.121,00 EUR |
| der Jahresüberschuss auf | 15.942,00 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 48.566,00 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 6.396,00 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 128.300,00 EUR |
| der Saldo der ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -121.904,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 73.338,00 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für
| zinslose Kredite | 0,00 EUR |
| verzinste Kredite | 111.392,00 EUR |
| verzinste Kredite aus Haushaltsvorjahren gem. § 103 GemOi.V.m. der VV Nr. 12 zu § 93 GemO (Haushaltsjahr 2023) | 445.678,00 EUR |
| zusammen auf | 557.070,00 EUR |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 1.200.000,00 EUR.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden entsprechend der gültigen Hebesatzsatzung festgesetzt.Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| für den ersten Hund | 30,00 EUR |
| für den zweiten Hund | 50,00 EUR |
| für jeden weiteren Hund | 70,00 EUR |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 1.582.294,81 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Haushaltsvorjahr) beträgt 1.593.527,81 EUR und zum 31.12.2025 (Haushaltsjahr) 1.609.469,81 EUR.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000,00 EUR überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00. EUR sind einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12.02.2025 vorgelegt worden.
Die nach § 94 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
I. Zur Haushalts- und Finanzlage
Es wurde geprüft, ob der Haushalt ausgeglichen ist, ob die Tilgung im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit erwirtschaftet werden kann, wie hoch die Prokopfverschuldung ist und ob eine Konsolidierungspflicht besteht. Darüber hinaus wurde in die Betrachtung einbezogen, in welchem Maße die Realsteuerhebesätze den vom Land angesetzten Nivellierungswerten entsprechen, wie die Investitionstätigkeit aussieht, ob und in welcher Höhe freiwillige Ausgaben getätigt und Konsolidierungshilfen in Anspruch genommen worden sind.
Die Festsetzung der gemeindlichen Hebesätze ermöglicht es der Gemeinde unter gewissen Einschränkungen ihren gesetzlichen Aufgaben gerecht zu werden, ohne ihren Verpflichtungen in Bezug auf die haushaltsrechtlichen Vorschriften aus den Augen zu verlieren.
Dabei können etwa die Existenz „freier Spitzen“, die Belastungen aus Kreditaufnahmen, die Rücklagenbestände, das verwertbare Vermögen und die Finanzplanung in der Bewertung berücksichtigt werden.
1. Ergebnishaushalt
Der Ergebnishaushalt 2025 ist in der Planung ausgeglichen.
Dabei stehen den nochmals erhöhten Erträgen von 1.978.063 EUR (Vorjahr: 1.921.908 EUR) in gleichem Maße gestiegene Aufwendungen von 1.962.121 EUR (Vorjahr: 1.910.675 EUR) gegenüber. Damit ergibt sich ein Jahresüberschuss von 15.942 EUR (Vorjahr: Überschuss 11.233 EUR).
Damit hat die Ortsgemeinde durch äußerste Sparsamkeit und die Ausschöpfung aller den Willen zur notwendigen Konsolidierung der Finanzsituation gezeigt, was sich eindeutig auch in den aktuellen Finanz-Planungsdaten positiv wiederspiegelt.
Die Kreisumlage wurde mit dem Vorjahreswert von 44,71 % veranschlagt, der Kreistag hat bereits in seiner Sitzung am 16.12.2024 die Kreisumlage ab 2025 auf 46,58 % neu festgesetzt. Die Veranschlagung auf Basis der Vorjahreswerte ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden, die Werte sind im Falle eines Nachtragshaushaltes für 2025 entsprechend anzupassen. Es ist mit höheren Aufwendungen von rd. 18.482 EUR zu rechnen, die aus heutiger Sicht den geplanten Ausgleich des Ergebnishaushaltes voraussichtlich in Frage stellen.
Für die Haushaltsfolgejahre bis 2028 ist ebenfalls mit Jahresüberschüssen und damit einem ausgeglichenen Haushalt zu rechnen.
2. Finanzhaushalt
Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von 48.566 EUR sowie der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von –121.904 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelfehlbetrag von 73.338 EUR (Vorjahr: - 519 EUR).
Damit ist die Ortsgemeinde Rüber in diesem Jahr erneut in der Lage, ihre planmäßigen Tilgungen von Investitionskrediten (38.054 EUR) durch eigene Einzahlungen des Haushaltsjahres zu finanzieren.
Der Finanzhaushalt ist damit ausgeglichen.
In den Planungsfolgejahren kann der Ausgleich im Finanzhaushalt voraussichtlich nicht erreicht werden. Ursächlich hierfür sind die veranschlagten Zinsen und die Tilgung für den in 2025 aufzunehmenden Investitionskredit.
Die Ortsgemeinde Rüber ist daher angehalten, bei einem verfehlten Haushaltsausgleich ab 2026 zwingend eine Erhöhung der Realsteuerhebesätze vorzunehmen.
Die Investitionstätigkeit der Ortsgemeinde Rüber beläuft sich im Haushaltsjahr 2025 auf 128.300 EUR und fällt gegenüber dem Vorjahr fast doppelt so hoch aus (2024: 69.800 EUR). Schwerpunktmäßig sind folgende Investitionsmaßnahmen vorgesehen:
| - Erneuerung der Straßenbeleuchtung | 75.000 EUR |
| - Kühlhaussanierung (Anlaufbetrag) | 30.000 EUR |
| - Dorfplatzerneuerung (Anlaufbetrag) | 15.000 EUR |
3. Haushaltsausgleich
Ausgleich im Ergebnishaushalt
Da der Gesamtbetrag der Erträge den Gesamtbetrag der Aufwendungen übersteigt (siehe oben), ist der Ergebnishaushalt ausgeglichen.
Ausgleich im Finanzhaushalt
Im Finanzhaushalt reicht der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken. Der Finanzhaushalt ist damit ebenfalls ausgeglichen.
Zusammenfassung
Gemäß § 93 Abs. 4 GemO ist der Haushalt 2025 der Ortsgemeinde Rüber damit in der Planung ausgeglichen. Unter Bezug auf die Neufassung der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Gemeindehaushaltsverordnung (VV zu § 18 GemHVO-VV) vom 17.01.2017 (MinBl. S. 105) ist daher kein Grund für eine Beanstandung gegeben.
Diese positive Entwicklung gilt es weiterhin zu fördern und durch die Fortsetzung der soliden Finanzplanung und strikter Haushaltsdisziplin zu sichern.
4. Verschuldung
Investitionskredite
Den im Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 128.300 EUR stehen Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 6.396 EUR gegenüber. Die verbleibenden 121.904 EUR werden nach der Veranschlagung durch den Überschuss im ordentlichen Haushalt (10.512 EUR) sowie die Aufnahme eines Investitionskredites von 111.392 EUR finanziert.
Darüber hinaus ist die Aufnahme eines Investitionskredites aus der Kreditermächtigung der Vorjahre in Höhe von insgesamt 484.033 EUR (445.678 EUR aus 2023, 38.355 EUR aus 2024) geplant, der bisher über Liquiditätskredite vorfinanziert war.
Da die Kreditermächtigung aus 2023 spätestens nach der öffentlichen Bekanntmachung der diesjährigen Haushaltssatzung erlischt und die Kreditaufnahme aller Voraussicht nach danach erfolgen soll, war eine Neuveranschlagung nach § 103 Abs. 3 GemO i.V.m. der VV Nr. 12 zu § 93 GemO notwendig.
Bestehende Investitionskreditverbindlichkeiten werden im Haushaltsjahr planmäßig in Höhe von 38.054 EUR getilgt.
Betrugen die Investitionskredite zu Beginn des Haushaltsjahres 1.123.959 EUR, entwickelt sich der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres damit auf voraussichtlich 1.681.330 EUR.
Kredite zur Liquiditätssicherung
Die zu Beginn des Haushaltsjahres bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse (112.000 EUR) können zum Ende des Haushaltsjahres unter Berücksichtigung der o.g. Vorfinanzierung und nach der Abrechnung der Zuschüsse des Kreises und der Ortsgemeinde Kerben für den Anbau der Kindertagesstätte vollständig abgelöst und eine Liquiditätsreserve aufgebaut werden.
5. Stellenplan
Die Überprüfung des Stellenplanes führt zu keinen Einwendungen.
Wir weisen darauf hin, dass beim Vollzug des Stellenplanes die beamtenrechtlichen Vorschriften und die tarifvertraglichen Bestimmungen, insbesondere entsprechende Stellenbewertungen, zu beachten sind.
II. Entscheidungen und Feststellungen
Kredite
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Ortsgemeinde Rüber in Höhe von
111.392 EUR
Darüber hinaus genehmigen wir erneut gemäß § 103 GemO i.V.m. der VV Nr. 12 zu § 93 GemO die Neuveranschlagung des Gesamtkredites in Höhe von
445.678 EUR
Höchstbetrag der Liquiditätskredite
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von
1.172.086 EUR
Unbedenklichkeitsbestätigung
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Rüber liegt zur Einsichtnahme vom Montag 31.03.2025 bis Dienstag, 08.04.2025, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr – montags bis donnerstags – und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 106, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 – 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
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| oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.