Titel Logo
Maifelder Nachrichten - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Maifeld
Ausgabe 13/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Mertloch

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird. Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz erhebt mit Schreiben vom 26.02.2025 keine aufsichtsbehördlichen Bedenken.

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  1.716.832,00 EUR

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  1.699.679,00 EUR

der Jahresüberschuss auf  —  17.153,00 EUR

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf  —  64.905,00 EUR

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  821.750,00 EUR

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  990.000,00 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit  —  -168.250,00 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  —  103.345,00 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für

zinslose Kredite  —  0,00 EUR

verzinste Kredite  —  121.865,00 EUR

zusammen auf  —  121.865,00 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

wird festgesetzt auf:  —  3.800.000,00 EUR

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden entsprechend der gültigen Hebesatzsatzung festgesetzt.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund  —  35,00 EUR

für den zweiten Hund  —  70,00 EUR

für jeden weiteren Hund  —  140,00 EUR

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 3.330.061,93 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Haushaltsvorjahr) beträgt 3.352.882,93 EUR und zum 31.12.2025 (Haushaltsjahr) 3.377.135,93 EUR.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 EUR überschritten werden.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00. EUR sind einzeln darzustellen.

Mertloch, den 20.03.2025
Birgit Schneider
Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 94 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

I. Zur Haushalts- und Finanzlage

Es wurde geprüft, ob der Haushalt ausgeglichen ist, ob die Tilgung im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit erwirtschaftet werden kann, wie hoch die Prokopfverschuldung ist und ob eine Konsolidierungspflicht besteht. Darüber hinaus wurde in die Betrachtung einbezogen, in welchem Maße die Realsteuerhebesätze den vom Land angesetzten Nivellierungswerten entsprechen, wie die Investitionstätigkeit aussieht, ob und in welcher Höhe freiwillige Ausgaben getätigt und Konsolidierungshilfen in Anspruch genommen worden sind.

Die Festsetzung der gemeindlichen Hebesätze ermöglicht es der Gemeinde unter gewissen Einschränkungen ihren gesetzlichen Aufgaben gerecht zu werden, ohne ihren Verpflichtungen in Bezug auf die haushaltsrechtlichen Vorschriften aus den Augen zu verlieren.

Dabei können etwa die Existenz „freier Spitzen“, die Belastungen aus Kreditaufnahmen, die Rücklagenbestände, das verwertbare Vermögen und die Finanzplanung in der Bewertung berücksichtigt werden.

1. Ergebnishaushalt

Der Ergebnishaushalt 2025 ist erneut in der Planung ausgeglichen.

Dabei stehen den reduzierten Erträgen von 1.716.832 EUR (Vorjahr: 1.747.934 EUR) in gleichem Maße gesunkene Aufwendungen von 1.699.679 EUR (Vorjahr: 1.725.113 EUR) gegenüber. Damit ergibt sich ein Jahresüberschuss von 17.153 EUR (Vorjahr: 22.821 EUR).

Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Gemeinderat am 30.01.2025 wurden lediglich der endgültige Kreisumlagesatz 2024 sowie der endgültige Verbandsgemeinde-Umlagesatz 2024 in den Plandaten berücksichtigt. Dies ist in beiden Fällen rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kreistag hat gleichwohl am 16.12.2024 den Kreisumlagesatz 2025 um 1,87 % angehoben, so dass bei gleichzeitig betragsmäßig gestiegenen Umlagegrundlagen mit Mehraufwendungen von 27.737 EUR zu rechnen ist. Die Verbandsgemeinde-Umlage wurde ebenfalls angehoben, und zwar auf 33,509277°%, so dass 6.291 EUR mehr zu entrichten sind. Die Mehraufwendungen von insgesamt 34.028 EUR aus beiden Umlageerhöhungen stellen aus heutiger Sicht den geplanten Haushaltsausgleich in Frage. Sollte für 2025 ein Nachtragshaushalt erforderlich werden, sind die Werte entsprechend anzupassen.

Auch für die Haushaltsfolgejahre bis 2028 ist planmäßig mit Jahresüberschüssen und damit einem ausgeglichenen Haushalt zu rechnen. Dabei ist in der Planung berücksichtigt, dass durch die Aufnahme des geplanten Investitionskredites von rd. 2,5 Mio. EUR mit einem deutlichen Anstieg der Zinsverpflichtung von rd. 69.000 EUR zusätzlich zu rechnen ist.

2. Finanzhaushalt

Der positive Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von 64.905 EUR sowie der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von –168.250 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelfehlbetrag von 103.345 EUR (2024: -2.520.970 EUR).

Damit ist die Ortsgemeinde Mertloch auch in diesem Jahr in der Lage, ihre planmäßigen Tilgungen von Investitionskrediten (27.620 EUR) durch eigene Einzahlungen des Haushaltsjahres zu finanzieren.

Der Finanzhaushalt ist damit ausgeglichen.

Die freie Finanzspitze als Indikator zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde Mertloch ist sowohl im Planungsjahr 2025 als auch in den Planungsfolgejahren bis 2028 im deutlich positiven Bereich.

Die Investitionstätigkeit der Ortsgemeinde Mertloch beläuft sich für das Haushaltsjahr 2025 auf insgesamt 990.000 EUR und fällt gegenüber dem Vorjahr deutlich geringer aus (2024: 3.728.000 EUR).

Im Schwerpunkt hat die Ortsgemeinde für 2025 die folgenden Investitionsmaßnahmen vorgesehen:

• Neubau Bürgerhaus  —  900.000 EUR

• Sanierung Wirtschaftsweg  —  85.000 EUR

Die Finanzierung der geplanten Investitionsauszahlungen erfolgt im Wesentlichen durch Einzahlungen aus Investitionszuwendungen, der Veräußerung eines Baugrundstückes und der Aufnahme eines Investitionskredites.

Mit Blick auf diese erheblichen Investitionsmaßnahmen ist mit Blick auf den gesetzlich vorgeschriebenen Haushaltsausgleich auch für die zukünftigen Jahre weiterhin eine deutliche Begrenzung und Priorisierung sämtlicher Maßnahmen erforderlich. Gleichzeitig ist auch für die Haushaltsplanungen eine strikte Veranschlagungsdisziplin entsprechend dem tatsächlich und realistischen Maßnahmenfortschritt zu wahren.

Die Ortsgemeinde Mertloch ist daher mit Blick auf die kritische Finanzsituation insbesondere der Folgejahre dringlich gehalten, auch weiterhin ihre Einnahmepotentiale auszuschöpfen, alle Einsparmaßnahmen vorbehaltlos zu überprüfen, insbesondere freiwillige Ausgaben kritisch zu hinterfragen und zu beschränken und ihre erfolgreichen Konsolidierungsbemühungen weiter fortzuführen.

3. Haushaltsausgleich

Ausgleich im Ergebnishaushalt

Da der Gesamtbetrag der Erträge den Gesamtbetrag der Aufwendungen übersteigt (siehe oben), ist der Ergebnishaushalt ausgeglichen.

Ausgleich im Finanzhaushalt

Im Finanzhaushalt reicht der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken. Der Finanzhaushalt ist damit ebenfalls ausgeglichen.

Zusammenfassung

Gemäß § 93 Abs. 4 GemO ist der Haushalt 2025 der Ortsgemeinde Mertloch damit in der Planung ausgeglichen. Diese positive Entwicklung gilt es weiterhin zu fördern und durch die Fortsetzung der soliden Finanzplanung und strikter Haushaltsdisziplin zu sichern.

Insbesondere ist darauf zu achten, dass die durch den Neubau des Bürgerhauses entstehenden Schuldendienstverpflichtungen der zukünftigen Planungsjahre durch entsprechend höhere Einnahmen z.B. durch die Erhöhung der Realsteuerhebesätze gegenfinanziert werden und der gesetzlich geforderte Haushaltsausgleich damit nicht gefährdet wird.

4. Verschuldung

Investitionskredite

Den im Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 990.000 EUR stehen Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 821.750 EUR gegenüber. Die verbleibenden 168.250 EUR werden nach der Veranschlagung durch die Aufnahme eines Investitionskredits in Höhe von 121.865 EUR, dem Überschuss aus dem ordentlichen Haushalt sowie einer Entnahme aus der Liquiditätsreserve finanziert.

Darüber hinaus ist die Aufnahme eines Investitionskredites aus der Kreditermächtigung des Vorjahres von 2.533.194 EUR vorgesehen.

Bestehende Investitionskreditverbindlichkeiten werden im Haushaltsjahr planmäßig in Höhe von 27.620 EUR getilgt.

Betrugen die Investitionskredite zu Beginn des Haushaltsjahres 89.085 EUR, entwickelt sich der Bestand damit zum Ende des Haushaltsjahres auf voraussichtlich 2.716.524 EUR.

Kredite zur Liquiditätssicherung.

Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde bestehen nicht. Die liquiden Mittel von rd. 190.000 EUR sind bereits aufgebraucht.

5. Stellenplan

Die Überprüfung des Stellenplanes führt zu keinen Einwendungen.

Wir weisen darauf hin, dass beim Vollzug des Stellenplanes die beamtenrechtlichen Vorschriften und die tarifvertraglichen Bestimmungen, insbesondere entsprechende Stellenbewertungen, zu beachten sind.

II. Entscheidungen und Feststellungen

Kredite

Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Ortsgemeinde Mertloch in Höhe von 121.865 EUR

Verpflichtungsermächtigungen

Genehmigungspflichtige Verpflichtungsermächtigungen sind für das Haushaltsjahr 2025 nicht veranschlagt.

An die Erteilung der Gesamtgenehmigung sind insbesondere dann strenge Maßstäbe anzulegen, wenn der Haushaltsplan nicht ausgeglichen ist. Da der Ausgleich im Ergebnis- und Finanzhaushalt erreicht wurde, ist das Vorliegen einer der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO entbehrlich.

Für die kreditfinanzierten Investitionsmaßnahmen der zukünftigen Haushaltsjahre ist zu beachten, dass die vorgesehenen Kreditaufnahmen und die daraus resultierenden Schuldendienstverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen müssen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf das Schreiben des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 12.01.2022. Danach sind defizitär wirtschaftende Kommunen ab dem Haushaltsjahr 2023 gehalten, jährlich für den Gesamtbetrag der Investitionskredite, für den die Gemeinde eine Gesamtgenehmigung der Kommunalaufsicht im Sinne von § 103 Abs. 2 GemO erwartet, darzustellen, in welchem Umfang sie ihre Einnahmen erhöhen werden, um eine ihre dauernde Leistungsfähigkeit gefährdende Zunahme des Standes der Investitionsschulden zu vermeiden (Anlage 1 des Ministerschreibens).

Höchstbetrag der Liquiditätskredite

Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 3.800.000 EUR.

Unbedenklichkeitsbestätigung

Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.

Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Mertloch liegt zur Einsichtnahme vom Montag. 31.03.2025 bis Dienstag, 08.04.2025, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr – montags bis donnerstags – und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 105, öffentlich aus.

Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 – 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Mertloch, den 20.03.2025
Birgit Schneider
Ortsbürgermeisterin