o. M.; Ortsgemeinde Ochtendung – Abgrenzung des Erneuerungsgebietes „Ortskern“ - Anlage zur Aufhebungssatzung
Aufgrund des Beschlusses vom 12.03.2026 des Ortsgemeinderates Ochtendung i.V.m. § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) und des § 162 Absatz 1 Nr. 1 und 4 i.V.m. den Absätzen 2 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) wird die Satzung der Ortsgemeinde Ochtendung über die förmliche Festlegung des Erneuerungsgebietes „Ortskern“ vom 31.08.2017 sowie ihre Änderung vom 01.09.2023 aufgehoben und folgende Satzung zum Stichtag 26.03.2026 beschlossen:
Im Erneuerungsgebiet „Ortskern" wurden Sanierungsmaßnahmen nach § 142 Baugesetzbuch im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Maßnahmen sind mittlerweile abgeschlossen.
Das förmlich festgelegte Erneuerungsgebiet „Ortskern" umfasst das in beiliegenden Lageplan umgrenzte Gebiet.
Die vom Ortsgmeinderat der Ortsgemeinde Octendung am 31.08.2017 beschlossene Satzung über die förmliche Festlegung des Erneuerungsgebietes „Ochtendung“ inklusive ihrer Verlängerung, die vom Ortsgemeinderat am 13.07.2023 beschlossene Satzung über die Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Erneuerungsgebietes „Ortskern“, wird hiermit aufgehoben.
Diese Satzung tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung zum 31.03.2026 in Kraft.
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gilt die Satzung, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO zustande gekommen ist. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.