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Maifelder Nachrichten - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Maifeld
Ausgabe 14/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Richtlinien der Ortsgemeinde Rüber zur Benutzung von Grillhütte/Grillplatz “Am Nothenberg"

§ 1

Benutzerkreis

(1) Die Ortsgemeinde Rüber kann ihre Grillhütte an Vereine, Gesellschaften, Interessengemeinschaften sowie an Privatpersonen vermieten.

Der Benutzungsantrag ist bei der Ortsgemeinde zu stellen.

(2) Wird die Bereitstellung der Anlage von mehreren Interessenten zum gleichen Datum beantragt und ist eine gemeinsame Nutzung nicht praktikabel, wird derjenige Interessent berücksichtigt, der zuerst den Antrag stellt.

Die Entscheidung hierrüber trifft im Einzelfall der Ortsbürgermeister.

§2

Nutzungszweck

(1) Die Grillhütte kann von dem in §1 genannten Nutzerkreis für Sitzungen, Besprechungen, Feiern und der gleichen gemietet werden.

(2) Der Mieter darf den Nutzungsgegenstand (§3) nur zu dem vereinbarten Zweck benutzen.

(3) Ausstellungen und Veranstaltungen mit Tieren sind nicht erlaubt.

(4) Die Veranstaltungen sind so durchzuführen, dass die entsprechenden Störungen der Anwohner so gering wie möglich zu halten sind. Insbesondere bei Musik- und Gesangsdarbietungen sind die Türen und Fenster geschlossen zu halten. Die Entsprechenden Vorschriften der Landesbauordnung und der TA-Lärm gelten entsprechend.

§3

Nutzungsgegenstand

(1) Gegenstand der Nutzung sind die Räume der Grillhütte, die Toilettenanlage, die Parkplätze sowie die außerhalb der Hütte befestigte Grillvorrichtung.

Der Raum wird mit Mobiliar (Tische und Bänke) vermietet.

(2) Soweit das vorhandene Mobiliar nicht ausreicht, obliegt es dem Mieter, weitere Einrichtungsgegenstände (insbesondere Tische und Stühle/Bänke) zu beschaffen und aufzustellen.

§4

Nutzungsdauer

Die Nutzungsdauer erstreckt sich auf die Dauer der Veranstaltung.

Die Gemeindeverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen.

§5

Mietzins

(1) Der Mietzins für die Benutzung des in § 3 genannten Nutzungsgegenstandes beträgt pro Tag:

Gebühr = 60,00 €, Kaution = 150,00 €

(2) Mietzins und Kaution sind bei Nutzungsbeginn an die Ortsgemeindeverwaltung Rüber bzw. an deren Beauftragten zu entrichten, der auch die Schlüsselübergabe/-rücknahme vornimmt.

(3) Bei den in der Richtlinie zur Benutzung aufgeführten Benutzungsgebühren, handelt es sich um reine Netto-Beträge. Sollte sich zukünftig, aufgrund der umsatzsteuerlichen Würdigung der Ortsgemeinde Rüber eine Umsatzsteuerpflicht eintreten, erhöhen sich die Benutzungsgebühren um die gesetzliche geschuldete Umsatzsteuer.

§6

Räumungs- und Säuberungspflicht des Mieters

(1) Alle vom Mieter mitgebrachten Gegenstände (z.B. zusätzliches Mobiliar, Raumschmuck, sonstige Einrichtungsgegenstände) sind von ihm unverzüglich nach der Veranstaltung zu entfernen.

(2) Der Mieter verpflichtet sich, den Nutzungsgegenstand nach der Veranstaltung unverzüglich wieder zu reinigen. Anderenfalls ist die Ortsgemeinde Rüber berechtigt die Reinigung, durch eine beauftragte Reinigungsfirma, auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen.

Insbesondere ist der während der Veranstaltung angefallene Abfall vom Mieter sachgerecht zu entsorgen. Ein Verbrennen des Abfalls im Grillkamin, der Grillvorrichtung ist untersagt.

Es findet nach der Veranstaltung eine Besichtigung mit einem Beauftragten der Ortsgemeinde statt.

§7

Haftungsregelungen

(1) Dem Mieter wird der Nutzungsgegenstand im Zustand, in welchem er sich befindet, überlassen. Der Mieter ist verpflichtet, die Grillhütte und deren Einrichtung jeweils vor der Benutzung auf die ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.

(2) Die Benutzung der Grillhütte geschieht auf eigene Gefahr. Vorschriften der Brand- und Unfallverhütung sind, insbesondere auch bei der Benutzung des Grillkamins und der sich außerhalb der Grillhütte befindenden befestigten Grillvorrichtung, strengstens zu beachten.

(3) Der Mieter stellt die Gemeinde Rüber von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragen, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Grillhütte mit all ihren Anlagen und Einrichtungen sowie der Zugänge/Zufahrten zu der Grillhütte und der Benutzung der Parkplätze entstehen.

(4) Der Mieter verzichtet auf eigene Haftpflichtungsansprüche gegen die Gemeinde Rüber und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde Rüber und deren Bedienstete und Beauftragten.

(5) Der Mieter hat vor Antragsgenehmigung nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

(6) Die Haftung der Gemeinde Rüber als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. §836 BGB bleibt unberührt.

(7) Der Mieter haftet für alle Schäden, die der Gemeinde Rüber an der überlassenen Grillhütte sowie an deren Einrichtungen, Geräten sowie an Zugangswegen im Rahmen seiner Nutzung entstehen.

§8

Kontrollbefugnis der Gemeinde

(1) Der Beauftragte der Gemeinde hat jederzeit das Recht, vor, während, und nach der Veranstaltung die vermietete Grillhütte zu bewerten.

(2) Bei nicht ordnungsgemäßer Nutzung ist der Mieter verpflichtet, entsprechenden Anordnungen des Beauftragten der Gemeinde nachzukommen.

(3) Kommt der Mieter seiner Verpflichtung aus Abs. 2 nicht nach, so kann der Vermieter die weitere Nutzung der Grillhütte mit ihren Einrichtungen und Anlagen untersagen.

§9

Sonstige Vereinbarungen

Den Anwohnern/dem Anliegerverkehr der Straße (“Verkehrsberuhigte Zone“) “Am Nothenberg“ ist mit besonderer Rücksichtnahme zu begegnen. Als Zufahrt sollte deshalb der Wirtschaftsweg – erreichbar von der L 112 (Rüber-Küttig) – dienen.

§10

Richtlinien zur Benutzung

Die Richtlinien zur Benutzung werden in der Grillhütte an geeigneter Stelle ausgelegt.

§10

Inkrafttreten

Die Richtlinien zur Benutzung treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

56295 Rüber, 25.01.2024 — Markus Bach
 — Der Ortsbürgermeister