Aufgrund des § 162 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414) in der derzeitig geltenden Fassung und § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) in der derzeit geltenden Fassung hat der Ortsgemeinderat Ochtendung in seiner Sitzung am 22.09.2016 folgende Satzung beschlossen.
Satzung zur Aufhebung der Satzung der Ortsgemeinde Ochtendung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Industriepark Ochtendung" vom 22.09.2016.
Die Satzung der Ortsgemeinde Ochtendung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Industriepark Oberholz" vom 22.07.1997 zuletzt geändert am 22.02.2005 wird aufgehoben.
Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Hinweis:
Gem. § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder gegenüber Formvorschriften der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |