Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 1.951.403,00 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1.895.028,00 EUR
der Jahresüberschuss auf — 56.375,00 EUR
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 87.791,00 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 2.000,00 EUR
abzgl. Einzahlungen aus Grabnutzungsentgelten — -2.000,00 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 70.000,00 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — -70.000,00 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — -19.791,00 EUR
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für
zinslose Kredite — 0,00 EUR
verzinste Kredite — 67.965,00 EUR
verzinste Kredite aus Haushaltsvorjahren gem. § 103 GemO i.V.m. der VV Nr. 12 zu § 93 GemO (Haushaltsjahr 2022) — 224.500,00 EUR
zusammen auf — 292.465,00 EUR
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 2.200.000,00 EUR.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A auf — 350 v.H.
Grundsteuer B auf — 465 v.H.
Gewerbesteuer auf — 380 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
für den ersten Hund — 35,00 EUR
für den zweiten Hund — 70,00 EUR
für jeden weiteren Hund — 100,00 EUR
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (Haushaltsvorvorjahr) betrug nach der Haushaltsplanung 744.064,80 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (Haushaltsvorjahr) beträgt nach der Haushaltsplanung 803.784,80 EUR und zum 31.12.2024 (Haushaltsjahr) voraussichtlich 860.159,80 EUR.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000,00 EUR überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00. EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 21.03.2024 vorgelegt worden.
Die nach § 94 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
I. Zur Haushalts- und Finanzlage
Es wurde geprüft, ob der Haushalt ausgeglichen ist, ob die Tilgung im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit erwirtschaftet werden kann, wie hoch die Prokopfverschuldung ist und ob eine Konsolidierungspflicht besteht. Darüber hinaus wurde in die Betrachtung einbezogen, in welchem Maße die Realsteuerhebesätze den vom Land angesetzten Nivellierungswerten entsprechen, wie die Investitionstätigkeit aussieht, ob und in welcher Höhe freiwillige Ausgaben getätigt und Konsolidierungshilfen in Anspruch genommen worden sind.
Die Festsetzung der gemeindlichen Hebesätze ermöglicht es der Gemeinde unter gewissen Einschränkungen ihren gesetzlichen Aufgaben gerecht zu werden, ohne ihren Verpflichtungen in Bezug auf die haushaltsrechtlichen Vorschriften aus den Augen zu verlieren.
Dabei können etwa die Existenz „freier Spitzen“, die Belastungen aus Kreditaufnahmen, die Rücklagenbestände, das verwertbare Vermögen und die Finanzplanung in der Bewertung berücksichtigt werden.
1. Ergebnishaushalt
Der Ergebnishaushalt 2024 ist in der Planung ausgeglichen.
Dabei stehen den deutlich erhöhten Erträgen von 1.951.403 EUR (Vorjahr: 1.876.432 EUR) ebenfalls erhöhte Aufwendungen von 1.895.028 EUR (Vorjahr: 1.816.712 EUR) gegenüber. Damit ergibt sich ein Jahresüberschuss von 56.375 EUR.
Damit hat die Ortsgemeinde durch Sparsamkeit und die Ausschöpfung aller Einnahmequellen sowie die Reduzierung von – insbesondere freiwilligen – Ausgaben den Willen zur notwendigen Konsolidierung der Finanzsituation gezeigt, was sich eindeutig auch in den aktuellen Finanz-Planungsdaten positiv wiederspiegelt.
Erneut ist positiv festzustellen, dass sich das Rechnungsergebnis 2022 mit einem Jahresüberschuss von rd. 155.000 EUR im Vergleich zu einem geplanten Jahresfehlbetrag von -67.528 EUR deutlich positiver entwickelt hat und daher mit einem Haushaltsausgleich zu rechnen ist.
Für die Haushaltsfolgejahre bis 2027 ist dagegen leider mit Jahresfehlbeträgen zu rechnen. Aufgabe der Ortsgemeinde Welling ist es, ihre Haushaltswirtschaft so zu führen und zu planen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist, wobei die haushaltsrechtlichen Grundsätze zu beachten sind.
Die Ortsgemeinde ist daher gehalten, alle ihre möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Aufwendungen zu reduzieren und die Einnahmen durch nachhaltige, nachweisbare und strukturelle Veränderungen zu steigern, denn nur so kann sie ihren kommunalen Gestaltungsspielraum für die Zukunft sichern.
2. Finanzhaushalt
Der positive Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von 87.791 EUR sowie der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von –68.000 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelüberschuss von 19.791 EUR (Vorjahr: Fehlbetrag 395.703 EUR).
Die Ortsgemeinde Welling ist in diesem Jahr daher in der Lage, ihre planmäßigen Tilgungen von Investitionskrediten (87.756 EUR) durch eigene Einzahlungen des Haushaltsjahres zu finanzieren. Der Finanzhaushalt 2024 ist damit ausgeglichen.
Die Investitionstätigkeit der Ortsgemeinde Welling für das Haushaltsjahr 2024 beschränkt sich in diesem Jahr auf das Notwendige und Wesentliche (70.000 EUR) und fällt gegenüber dem Vorjahr deutlich geringer aus (2023: 490.000 EUR). Die folgenden Investitionsmaßnahmen sind geplant:
• Fortführung Erneuerung Hallenboden Nettetalhalle 60.000 EUR (aus Vorjahr, Rest)
• Kita (Netzanbindung VG, Ausstattung) 7.000 EUR
Die Finanzierung der geplanten Investitionsmaßnahmen erfolgt durch Einzahlungen aus Beiträgen und Entgelten sowie der Aufnahme eines Investitionskredites.
Hier zeigt sich der konsequente und verantwortliche Wille zum sparsamen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Finanzmitteln im Sinne der Generationengerechtigkeit und zukunftsgerichteten Investitionen. Das Haushaltsrecht erfordert eine konsistente Nachhaltigkeitsstrategie, die zwar vordergründig auf die Haushaltsführung und Einhaltung des Haushaltsausgleiches ausgerichtet ist, jedoch den strategischen Aspekt von Ökonomie, sozialem Zusammenhalt und Ökologie auch für die Zukunft beinhaltet (Generationengerechtigkeit und Enkeltauglichkeit).
Daher sind insbesondere bei Investitionen nicht nur der aktuelle Finanzierungsaspekt, sondern auch die für die weiteren Lebenszyklusphasen des Investitionsprojektes finanziellen Nachhaltigkeitsfaktoren bereits bei der grundlegenden Investitionsentscheidung sachgerecht zu berücksichtigen (Stichwort: Folgekosten).
3. Haushaltsausgleich
Ausgleich im Ergebnishaushalt
Da der Gesamtbetrag der Erträge den Gesamtbetrag der Aufwendungen übersteigt (siehe oben), ist der Ergebnishaushalt ausgeglichen.
Ausgleich im Finanzhaushalt
Im Finanzhaushalt reicht der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken. Der Finanzhaushalt ist damit ebenfalls ausgeglichen.
Zusammenfassung
Gemäß § 93 Abs. 4 GemO ist der Haushalt 2024 der Ortsgemeinde Welling damit in der Planung insgesamt ausgeglichen. Diese positive Entwicklung gilt es weiterhin zu fördern und durch die Fortsetzung der soliden Finanzplanung und strikter Haushaltsdisziplin zu sichern.
4. Verschuldung
Investitionskredite
Den im Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 70.000 EUR stehen Einzahlungen aus Investitionstätigkeit in Höhe von 2.000 EUR gegenüber. Der Differenzbetrag von 68.000 EUR wird nach der Veranschlagung durch die Aufnahme eines Investitionskredites in Höhe von 67.965 EUR finanziert.
Darüber hinaus ist die Aufnahme von Investitionskrediten aus den Vorjahren von insegesamt 599.401 EUR (224.500 EUR + 374.901 EUR) vorgesehen, der bisher über Liquiditätskredite vorfinanziert war.
Bestehende Investitionskreditverbindlichkeiten werden im Haushaltsjahr planmäßig in Höhe von 87.756 EUR getilgt.
Unter § 2 der Haushaltssatzung wird ein Kredit in Höhe von 224.500 EUR ausgewiesen. Es handelt sich hierbei um eine Kreditermächtigung aus dem Haushaltsjahr 2022. Aufgrund der Verschiebung der geplanten Baumaßnahmen wurde bislang von einer Kreditaufnahme abgesehen. Da die Kreditermächtigung aus dem Jahr 2022 spätestens nach der öffentlichen Bekanntmachung der diesjährigen Haushaltssatzung erlischt und die Kreditaufnahme aller Voraussicht nach danach erfolgen soll, war eine Neuveranschlagung nach § 103 Abs. 3 GemO i.V.m. der VV Nr.12 zu § 93 GemO notwendig.
Betrugen die Investitionskredite zu Beginn des Haushaltsjahres 1.959.369 EUR, entwickelt sich der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres damit auf voraussichtlich 2.538.979 EUR.
Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde (Liquiditätskredite)
Da die ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen und die planmäßige Tilgung der Investitionskredite durch entsprechende Einzahlungen finanziert werden, können die zu Beginn des Haushaltsjahres bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde (490.144 EUR) unter Berücksichtigung der o.g. Vorfinanzierung vollständig zurückgeführt werden.
5. Stellenplan
Die Überprüfung des Stellenplanes führt zu keinen Einwendungen.
Wir weisen darauf hin, dass beim Vollzug des Stellenplanes die beamtenrechtlichen Vorschriften und die tarifvertraglichen Bestimmungen, insbesondere entsprechende Stellenbewertungen, zu beachten sind.
II. Entscheidungen und Feststellungen
Kredite
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Ortsgemeinde Welling in Höhe von
67.965 EUR
Darüber hinaus genehmigen wir erneut gemäß § 103 Abs. 3 GemO i.V.m. der VV Nr.12 zu § 93 GemO die Neuveranschlagung des Kreditbetrages aus der Kreditermächtigung des Haushaltsjahres 2022 in Höhe von
224.500 EUR
Auf unsere Einzelkreditgenehmigung im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung in Höhe von 56.125 EUR für die dringende Instandsetzung des Daches der Kindertagesstätte (E-Mail vom 28.03.2023) nehmen wir Bezug. Dieser Betrag ist im genehmigten Gesamtbetrag enthalten.
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen führen, werden 2024 nicht veranschlagt.
An die Erteilung der Gesamtgenehmigung sind insbesondere dann strenge Maßstäbe anzulegen, wenn der Haushaltsplan nicht ausgeglichen ist. Da der Ausgleich im Ergebnis- und Finanzhaushalt erreicht wurde, ist das Vorliegen einer der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO entbehrlich.
Für die kreditfinanzierten Investitionsmaßnahmen der zukünftigen Haushaltsjahre ist zu beachten, dass die vorgesehenen Kreditaufnahmen und die daraus resultierenden Schuldendienstverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen müssen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf das Schreiben des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 12.01.2022. Danach sind defizitär wirtschaftende Kommunen ab dem Haushaltsjahr 2023 gehalten, jährlich für den Gesamtbetrag der Investitionskredite, für den die Gemeinde eine Gesamtgenehmigung der Kommunalaufsicht im Sinne von § 103 Abs. 2 GemO erwartet, darzustellen, in welchem Umfang sie ihre Einnahmen erhöhen werden, um eine ihre dauernde Leistungsfähigkeit gefährdende Zunahme des Standes der Investitionsschulden zu vermeiden (Anlage 1 des Ministerschreibens).
Höchstbetrag der Liquiditätskredite
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr.3 und 105 Abs. 3 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse (nachgewiesen durch Muster 31 zu § 93 Abs. 5 GemO) in Höhe von
2.200.000 EUR
Unbedenklichkeitsbestätigung
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Welling liegt zur Einsichtnahme vom Montag. 29.04.2024 bis Mittwoch, 08.05.2023, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr – montags bis donnerstags – und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 106, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 – 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.