Der Stadtrat von Münstermaifeld hat in seiner Sitzung vom 24.02.2021 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 15.12.2011 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) § 13 a gemischte Grabstätten wird neu eingefügt:
| 1. | Gemischte Grabstätten sind bereits durch Sargbestattungen belegte Reihengräber, in denen zusätzlich die Beisetzung einer Urne erfolgen kann. Antragsberechtigt ist, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstelle stellt. |
| 2. | Die Urnenbestattung in einem vorhandenen Reihengrab darf nur dann erfolgen, wenn die Ruhefrist (15 Jahre) gegeben ist. Die Kosten für ein Urnenreihengrab sind zu entrichten. |
(2) § 14 a gemischte Wahlgrabstätten wird gestrichen
(3) § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung folgenden Anforderungen:
| a) | grellweiße Steine sind nicht zugelassen. |
| b) | Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten |
| 1. | Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein, |
| 2. | Alle Bearbeitungsarbeiten sind zulässig. |
| 3. | zugelassen sind alle Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, außer insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber, Bronze und Farben. |
(3) § 19 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Maßen zulässig:
| a) | Urnenreihengrabstätten: |
| 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,55 m, |
| b) | Urnenwahlgrabstätten: |
| 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,55 m, |
Die Änderungssatzung tritt am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.