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Maifelder Nachrichten - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Maifeld
Ausgabe 17/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Münstermaifeld vom 15.12.2011

Der Stadtrat von Münstermaifeld hat in seiner Sitzung vom 24.02.2021 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 15.12.2011 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§1

(1) § 13 a gemischte Grabstätten wird neu eingefügt:

1.

Gemischte Grabstätten sind bereits durch Sargbestattungen belegte Reihengräber, in denen zusätzlich die Beisetzung einer Urne erfolgen kann. Antragsberechtigt ist, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstelle stellt.

2.

Die Urnenbestattung in einem vorhandenen Reihengrab darf nur dann erfolgen, wenn die Ruhefrist (15 Jahre) gegeben ist. Die Kosten für ein Urnenreihengrab sind zu entrichten.

(2) § 14 a gemischte Wahlgrabstätten wird gestrichen

(3) § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung folgenden Anforderungen:

a)

grellweiße Steine sind nicht zugelassen.

b)

Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten

1.

Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,

2.

Alle Bearbeitungsarbeiten sind zulässig.

3.

zugelassen sind alle Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, außer insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber, Bronze und Farben.

(3) § 19 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Maßen zulässig:

a)

Urnenreihengrabstätten:

1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,55 m,

b)

Urnenwahlgrabstätten:

1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,55 m,

§2

Die Änderungssatzung tritt am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

56294 Münstermaifeld, 17.04.2024 — Claudia Schneider
 — Stadtbürgermeisterin

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.