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Maifelder Nachrichten - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Maifeld
Ausgabe 17/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Betreuungs- und Patientenverfügung:

Vorsorgen für den Fall, dass…

In Wierschem fand im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Gut leben auf dem Maifeld“ eine Informationsveranstaltung zum Thema Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und Ehegattennotvertretungsrecht statt. Referent war Dipl.-Sozialarbeiter (FH) Robert Müller vom SKM (Katholischer Verein für soziale Dienste Mayen und Umgebung e.V. Betreuungsverein). Dank seiner jahrelangen Erfahrung und seines Fachwissens konnte Robert Müller wertvolle Einblicke zu diesem Thema geben. Die 40 Besucher der Veranstaltung verfolgten den Vortrag aufmerksam und hatten die Möglichkeit, Fragen zu stellen.

Mittels einer Vorsorgevollmacht kann vorsorglich selbstbestimmend eine Vertrauensperson bevollmächtigt werden, im Bedarfsfall - zum Beispiel bei Krankheit, Unfall oder Nachlassen der geistigen Kräfte - die Angelegenheiten des Vollmachtgebers im Umfang der erteilten Vollmacht wahrzunehmen. Damit können unterschiedliche Lebensbereiche (etwa Vermögen, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Behördenvertretung) geregelt werden. Es empfiehlt sich, die Vorsorgevollmacht schriftlich zu erteilen. In bestimmten Fällen ist eine öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung erforderlich. Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht einer betreuungsbedürftigen Person für die erforderlichen Aufgabenbereiche vor und ist die bevollmächtigte Person bereit, die Angelegenheiten der betreuungsbedürftigen Person wahrzunehmen, so ist die gerichtliche Bestellung eines Betreuers nicht erforderlich.

Gibt es keine Vollmacht, kann mit einer Betreuungsverfügung festlegt werden, wer im Ernstfall als Betreuer vom Gericht bestellt werden soll. Seine Aufgaben werden im gerichtlichen Verfahren festgestellt.

In einer Patientenverfügung wird schriftlich für den Fall einer Entscheidungsunfähigkeit in medizinischen Angelegenheiten im Voraus festgelegt, ob und wie die betroffene Person in einer bestimmten Situation ärztlich behandelt und pflegerisch begleitet werden möchte. Sie muss eigenhändig unterschrieben werden und kann jederzeit geändert, ergänzt oder widerrufen werden.

Das Ehegattenvertretungsrecht, auch Notvertretungsrecht genannt und seit 1. Januar 2023 wirksam, regelt, dass die Ärzte gegenüber des Ehegatten von der Schweigepflicht entbunden sind, wenn der Ehepartner aufgrund einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr selbst Entscheidungen zur medizinischen Behandlung oder Unterbringung treffen kann und keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Es ist auf sechs Monate begrenzt.

Im Zentralen Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de) der Bundesnotarkammer können gegen eine Gebühr Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen das Ehegattennotvertretungsrecht registriert werden.

Zum Abschluss der informativen Veranstaltung überreichte Andrea Kaufmann, Gemeindeschwester plus der Verbandsgemeinde Maifeld, dem Referenten Robert Müller im Auftrag des Seniorenbeirats einen Präsentkorb als kleines Dankeschön.