Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 5.482.921,00 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 5.367.728,00 EUR |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | 115.193,00 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 239.133,00 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.396.728,00 EUR |
| abzgl. Einzahlungen aus Grabnutzungsentgelten | 15.000,00 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 457.375,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 924.353,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -1.178.486,00 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für
| zinslose Kredite | 0,00 EUR |
| verzinste Kredite | 0,00 EUR |
| Verzinste Kredite aus Haushaltsvorjahren gemäß § 103 GemOi.V.m der VV Nr. 12 zu § 93 GemO (Haushaltsjahr 2020/2022) | 0,00 EUR |
| zusammen auf | 0,00 EUR |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 3,5 Mio. EUR
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folge festgesetzt:
Grundsteuer A entsprechend der gültigen Hebesatzsatzung
Grundsteuer B entsprechend der gültigen Hebesatzsatzung
Gewerbesteuer entsprechend der gültigen Hebesatzsatzung
| für den ersten Hund | 60 EUR |
| für den zweiten Hund | 120 EUR |
| für jeden weiteren Hund | 240 EUR |
| für den ersten gefährlichen Hund | 1.000 EUR |
| für den zweiten gefährlichen Hund | 1.500 EUR |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund | 2.000 EUR |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (Haushaltsvorvorjahr) betrug nach der Haushaltsplanung -5.383.494,55 EUR (nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag). Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Haushaltsvorjahr) beträgt nach der Haushaltsplanung -5.208.079,55 EUR (nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag) und zum 31.12.2025 (Haushaltsjahr) voraussichtlich -5.092.886,55 EUR (nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag).
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 EUR überschritten werden. Im investiven Bereich wird diese Wertgrenze auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00. EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 19.12.2024 vorgelegt worden.
Die nach § 94 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Vorbemerkung
Eine Detailbegutachtung aller Festsetzungen und Mittelveranschlagungen in kommunalrechtlicher (insbesondere gemeindehaushaltsrechtlicher) und mathematischer Hinsicht hat im Rahmen der aufsichtsbehördlichen Prüfung nicht stattgefunden.
I. Zur Haushalts- und Finanzlage
Es wurde geprüft, ob der Haushalt ausgeglichen ist, ob die Tilgung im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit erwirtschaftet werden kann, wie hoch die Prokopfverschuldung ist und ob eine Konsolidierungspflicht besteht. Darüber hinaus wurde in die Betrachtung einbezogen, in welchem Maße die Realsteuerhebesätze den vom Land angesetzten Nivellierungswerten entsprechen, wie die Investitionstätigkeit aussieht, ob und in welcher Höhe freiwillige Ausgaben getätigt und Konsolidierungshilfen in Anspruch genommen worden sind.Die Festsetzung der gemeindlichen Hebesätze ermöglicht es der Gemeinde unter gewissen Einschränkungen ihren gesetzlichen Aufgaben gerecht zu werden, ohne ihren Verpflichtungen in Bezug auf die haushaltsrechtlichen Vorschriften aus den Augen zu verlieren.Dabei können etwa die Existenz „freier Spitzen“, die Belastungen aus Kreditaufnahmen, die Rücklagenbestände, das verwertbare Vermögen und die Finanzplanung in der Bewertung berücksichtigt werden.
1. Ergebnishaushalt
Der Ergebnishaushalt 2025 ist in der Planung ausgeglichen.
Dabei stehen den reduzierten Erträgen von 5.482.921 EUR (Vorjahr: 5.543.740 EUR) leicht verminderte Aufwendungen von 5.367.728 EUR (Vorjahr: 5.368.325 EUR) gegenüber. Damit ergibt sich ein Jahresüberschuss von 115.193°EUR (Vorjahr: 175.415 EUR).
Bei gesunkenen Gewerbesteuereinnahmen (rd. 74.000 EUR) und gleichzeitigem Rückgang der Schlüsselzuweisungen sowie dem Wegfall des KEF-RP (rd. 77.000 EUR) wird ein um rd. 60.200 EUR schlechteres Plan-Ergebnis gegenüber dem Vorjahr ausgewiesen. Dies trotz verminderter Personalkostenaufwendungen, einer Reduzierung der Aufwendungen zur Unterhaltung des Infrastrukturvermögens und dem geplanten Verkauf von Baugrundstücken im Baugebiet „Am Sportplatz“ (Ansatz über dem Buchwert, wie 2024).
Die Realsteuerhebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert, dennoch ist die betragsmäßige Aufkommensneutralität im Vorjahresvergleich voraussichtlich zu erreichen.
Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Gemeinderat am 12.12.2024 wurden lediglich der endgültige Kreisumlagesatz 2024 sowie der endgültige Verbandsgemeinde-Umlagesatz 2024 in den Plandaten berücksichtigt. Dies ist in beiden Fällen rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kreistag hat gleichwohl am 16.12.2024 den Kreisumlagesatz 2025 um 1,87 % angehoben, so dass bei gleichzeitig betragsmäßig gestiegenen Umlagegrundlagen mit Mehraufwendungen von 75.205 EUR zu rechnen ist. Die Verbandsgemeinde-Umlage wurde ebenfalls angehoben, und zwar auf 33,509277°%, so dass 16.908 EUR mehr zu entrichten sind. Die Mehraufwendungen aus beiden Umlageerhöhungen von insgesamt 92.113 EUR stellen den Haushaltsausgleich voraussichtlich nicht in Frage. Sollte für 2025 ein Nachtragshaushalt erforderlich werden, sind die Werte entsprechend anzupassen.
Trotz herausfordernder Aufgaben und der finanziellen Rahmenbedingungen zeigt die Stadt Münstermaifeld weiterhin den Willen zur notwendigen Konsolidierung der Finanzsituation, was sich in den aktuellen Finanz-Planungsdaten widerspiegelt.
Dennoch besteht aus kommunalaufsichtlicher Sicht weiteres Konsolidierungspotential zur Erschließung zusätzlicher bzw. Ausschöpfung vorhandener Ertragsquellen (Bettensteuer, Parkraumbewirtschaftung/Parkautomaten, Realsteuerhebesätze) und durch Selbstbeschränkung bei Aufwendungspositionen.Perspektivisch bleiben auch noch die Feststellungen aus der letzten Ordnungsprüfung des Gemeindeprüfungsamtes aufzuarbeiten (u.a. Überprüfung der Friedhofsgebührenkalkulation mit Anpassung der Nutzungsentgelte zur Verbesserung des Kostendeckungsgrades, finanzielle Beteiligung VG am Freibad, Anpassung Miet- und Pachtverträge).
Der „nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag“ in der vorläufigen Bilanz der Stadt beläuft sich zum Ende des Haushaltsjahres 2025 auf voraussichtlich rd. 5,09 Mio. EUR, gleichwohl ist gegenüber den Vorjahren eine deutlich positive Entwicklung festzustellen (2023: -5,38 Mio. EUR, 2024: -5,2 Mio. EUR).
Die Stadt Münstermaifeld ist damit immer noch bilanziell überschuldet und nicht leistungsfähig. Das bedeutet, dass das Fremdkapital (u. a. aus der Aufnahme von Krediten) insgesamt das bewerte Vermögen der Gemeinde übersteigt.
Es ist daher unbedingt erforderlich, dass die Stadt ihren eingeschlagenen positiven Kurs weiter nachhaltig fortführt und eine strenge Ausgabendisziplin zur vorbehaltslosen Reduzierung der laufenden Aufwendungen und Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten unvermindert wahrnimmt.
Im Rückblick ist positiv festzustellen, dass aufgrund des vorläufigen Rechnungsergebnis für das Haushaltsjahr 2023 ein Jahresüberschuss von voraussichtlich rd. 434.750 EUR erwirtschaftet werden konnte (2022: Planung: -822.905 EUR; vorl. Ist: +60.283 EUR). Eine Mehrjahresbetrachtung der letzten fünf Haushaltsvorjahre (bis 2020) ist nicht valide möglich, da für die Haushaltsjahre 2021 bis 2024 noch keine festgestellten Jahresabschlüsse vorliegen.
2. Finanzhaushalt
Der positive Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von 239.133 EUR sowie der positive Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 939.353 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelüberschuss von 1.178.486 EUR (2024: 251.719 EUR).
Zwar ist die Stadt Münstermaifeld in diesem Jahr nicht in der Lage, ihre planmäßigen Tilgungen von Investitionskrediten (286.942 EUR) und den sich aus dem Muster 29 zu § 105 Abs. 4 GemO ergebenden Mindest-Rückführungsbetrag von 33.053 EUR durch den Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (F 23) zu finanzieren. Allerdings besteht im Investitionshaushalt voraussichtlich ein erheblicher Überschuss, der die restlichen Tilgungsleistungen sowie eine Sondertilgung übernehmen kann.
Der Finanzhaushalt ist damit ausgeglichen (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO).
Die Investitionstätigkeit der Stadt Münstermaifeld beschränkt sich in diesem Jahr auf das Notwendige und Wesentliche. Sie beläuft sich im Haushaltsjahr 2025 auf insgesamt 457.375 EUR und fällt gegenüber dem Vorjahr dadurch deutlich niedriger aus (2024: 2.736.765 EUR).
Im Schwerpunkt sind in diesem Jahr u.a. die folgenden Investitionsmaßnahmen vorgesehen:
| - Mehrgenerationenplatz Keldung | 200.000 EUR |
| - Erwerb Grundstücke | 100.000 EUR |
| - Sanierungs-/Entwicklungsmaßnahmen | 100.000 EUR |
Die Finanzierung der geplanten Investitionsauszahlungen erfolgt insbesondere durch Einzahlungen aus Investitionszuwendungen (200.728 EUR) und dem Verkauf von Baugrundstücken (1.176.000 EUR).
Hier zeigt sich erneut der konsequente und verantwortliche Wille zum sparsamen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Finanzmitteln im Sinne der Generationengerechtigkeit und zukunftsgerichteter Investitionen. Das Haushaltsrecht erfordert eine konsistente Nachhaltigkeitsstrategie, die zwar vordergründig auf die Haushaltsführung und Einhaltung des Haushaltsausgleiches ausgerichtet ist, jedoch den strategischen Aspekt von Ökonomie, sozialem Zusammenhalt und Ökologie auch für die Zukunft beinhaltet (Generationengerechtigkeit und Enkeltauglichkeit).
Daher sind insbesondere bei Investitionen nicht nur der aktuelle Finanzierungsaspekt, sondern auch die für die weiteren Lebenszyklusphasen des Investitionsprojektes finanziellen Nachhaltigkeitsfaktoren bereits bei der grundlegenden Investitionsentscheidung sachgerecht zu berücksichtigen (Stichwort: Folgekosten).
| - | Mit Blick auf künftige Investitionsmaßnahmen ist weiterhin eine Begrenzung und Priorisierung sämtlicher Maßnahmen erforderlich. Gleichzeitig ist für die Haushaltsplanungen eine strikte Veranschlagungsdisziplin entsprechend dem tatsächlich und realistischen Maßnahmenfortschritt zu wahren. |
Die Stadt Münstermaifeld ist mit Blick auf die noch immer kritische Finanzsituation insbesondere der Folgejahre dringlich gehalten, auch weiterhin ihre Einnahmepotentiale auszuschöpfen, alle Einsparmaßnahmen vorbehaltlos zu überprüfen, insbesondere freiwillige Ausgaben kritisch zu hinterfragen und zu beschränken und ihre erfolgreichen Konsolidierungsbemühungen weiter fortzuführen.
3. Haushaltsausgleich
Ausgleich im Ergebnishaushalt
Da der Gesamtbetrag der Erträge den Gesamtbetrag der Aufwendungen übersteigt (siehe oben), ist der Ergebnishaushalt ausgeglichen.
Ausgleich im Finanzhaushalt
Im Finanzhaushalt reicht der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen zwar nicht aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten und den Mindest-Rückführungsbetrag nach § 105 Abs. 4 GemO insgesamt zu decken (- 80.862 EUR). Dennoch ist der Finanzhaushalt ausgeglichen, da die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten ebenso wie der Mindestrückführungsbetrag anderweitig durch den hohen Finanzmittelüberschuss (1.178.486 EUR) gedeckt werden können.
Zusammenfassung
Gemäß § 93 Abs. 4 GemO ist der Haushalt 2025 der Stadt Münstermaifeld damit in der Planung insgesamt ausgeglichen. Diese positive Entwicklung gilt es weiterhin zu fördern und durch die Fortsetzung der soliden Finanzplanung und strikter Haushaltsdisziplin zu sichern.
Der Haushaltsausgleich in Planung sowie Rechnung bleibt unverändert Ziel der gemeindlichen Haushaltswirtschaft und erfordert fortlaufend eine solide Haushaltsplanung und entschiedene Haushaltsdisziplin.
Gleichwohl ist für die kreditfinanzierten Investitionsmaßnahmen der zukünftigen Haushaltsjahre zu beachten, dass die vorgesehenen Kreditaufnahmen und die daraus resultierenden Schuldendienstverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen müssen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf das Schreiben des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 12.01.2022. Danach sind defizitär wirtschaftende Kommunen ab dem Haushaltsjahr 2023 gehalten, jährlich für den Gesamtbetrag der Investitionskredite, für den die Gemeinde eine Gesamtgenehmigung der Kommunalaufsicht im Sinne von § 103 Abs. 2 GemO erwartet, darzustellen, in welchem Umfang sie ihre Einnahmen erhöhen werden, um eine ihre dauernde Leistungsfähigkeit gefährdende Zunahme des Standes der Investitionsschulden zu vermeiden (Anlage 1 des Ministerschreibens).
4. VerschuldungInvestitionskredite
Den im Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 457.375 EUR stehen Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 1.396.728 EUR gegenüber. Aufgrund des erwirtschafteten Überschusses ist die Aufnahme eines Investitionskredites nicht möglich.
Aus der Kreditermächtigung des Vorjahres ist jedoch die Aufnahme eines Investitionskredites von 2.305.142 EUR vorgesehen, der bislang über Liquiditätskredite vorfinanziert war.
Bestehende Investitionskreditverbindlichkeiten werden im Haushaltsjahr planmäßig in Höhe von 286.941 EUR getilgt.
Darüber hinaus erfolgt eine außerplanmäßige Sondertilgung im Umfang von 891.544 EUR, somit insgesamt 1.178.486°EUR.
Betrugen die Investitionskredite zu Beginn des Haushaltsjahres 7.005.094 EUR, entwickelt sich der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres damit auf voraussichtlich 8.131.750 EUR.
Kredite zur Liquiditätssicherung
Die Stadt Münstermaifeld war als eine mit Liquiditätskrediten besonders belastete Kommune (31.12.2023: 4.843.107°EUR) berechtigt, am Programm der Landesregierung ‚Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz‘ (PEK-RP) teilzunehmen. Das Entschuldungsvolumen beträgt laut Bewilligungsbescheid 3.851.525°EUR, ein Teilbetrag von 480.768 EUR erfolgt durch Bareinzahlung. Damit wird sich perspektivisch der Zinsaufwand so reduzieren, dass ein Haushaltsausgleich auch ohne einen Überschuss im investiven Bereich sichergestellt werden könnte.
Gemäß der gesetzlichen Verpflichtung aus § 104 Abs. 4 GemO soll die Stadt ihre zum 31.12.2023 bestehenden Kredite zur Liquiditätssicherung (Restschulden) über einen Zeitraum von 30 Jahren ratierlich bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2053 tilgen. Dazu war nach Abzug der obigen Landesentschuldung ein Tilgungsplan zu entwickeln, der den Stand der Liquiditätsverschuldung zum 31.12.2023 mit 991.582 EUR berücksichtigt (vgl. Muster 29 zu § 104 Abs. 4 GemO). Die jährliche Mindestrückführung beträgt 33.052 EUR und ist künftig in der jährlichen Haushaltsplanung vorzusehen (Veranschlagung F 45). Freiwillige, vorzeitige Tilgungsleistungen bleiben unbenommen.
Die bereits zu Beginn des Haushaltsjahres bestehenden Verpflichtungen gegenüber der Verbandsgemeinde (6.745.237 EUR) reduzieren sich damit unter Berücksichtigung des PEK-RP (Restbetrag 3.370.757 EUR) und der o.g. Vorfinanzierung sowie einem Mittelübertrag (5,0 Mio. EUR) zum Ende des Jahres auf voraussichtlich 6.069.338 EUR.
5. Stellenplan
Die Überprüfung des Stellenplanes führt zu keinen Einwendungen.
Wir weisen darauf hin, dass beim Vollzug des Stellenplanes die beamtenrechtlichen Vorschriften und die tarifvertraglichen Bestimmungen, insbesondere entsprechende Stellenbewertungen, zu beachten sind.
II. Entscheidungen und Feststellungen
Kredite/Verpflichtungsermächtigungen
Genehmigungspflichtige Investitionskredite und Verpflichtungsermächtigungen sind für das Haushaltsjahr 2025 laut Satzung nicht veranschlagt.
Höchstbetrag der Liquiditätskredite
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse (nachgewiesen durch Muster 31 zu § 93 Abs. 5 GemO) in Höhe von 3.500.000 EUR
Weitere Anmerkungen:
Hinweis auf Nr. 1.3 bzw. Nr. 7 des diesjährigen Haushaltsrundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport vom 25.11.2024Nr. 1.3 - Kommunale Haushaltskonsolidierung:
Wie in den vergangenen Jahren stellt auch die Konsolidierung der öffentlichen Haushalte nach wie vor eine der zentralen Herausforderungen dar. Dies gilt nicht nur für die Haushalte der rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände, sondern selbstverständlich auch für den Landeshaushalt. Alle Ebenen müssen weiterhin Anstrengungen unternehmen, um die Dynamik von Ausgabensteigerungen zu bremsen. Überdies gilt es auf kommunaler Ebene, den erneuten Aufwuchs der Liquiditätskredite zu vermeiden. Die kommunalen Gebietskörperschaften sind nach wie vor zur Haushaltskonsolidierung aufgefordert und sollten alle gestaltbaren Möglichkeiten der Ausgabenreduzierung und Einnahmeerhöhungen nutzen. Die Kommunalberichte des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz zeigen regelmäßig Möglichkeiten auf, wie eine Verbesserung der kommunalen Haushalts- und Finanzsituation herbeigeführt werden kann.
Nr. 7 - Statistische Meldungen:
Aus gegebenem Anlass und aufgrund von fehlerhaften statistischen Meldungen von Kommunalverwaltungen in der Vergangenheit möchte ich darauf hinweisen, dass die Statistiken über die öffentlichen Finanzen (Finanzstatistiken) die wichtigste Datenbasis für die Erstellung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sind. Deshalb kommt den von den kommunalen Gebietskörperschaften gelieferten finanzstatistischen Daten und deren Qualität eine große Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund wird gebeten, für eine konsequente Einhaltung der Termine u.a. für die Jahresabschlüsse sowie eine korrekte Buchung nach Maßgabe der Bestimmungen der VV-GemHSys Sorge zu tragen. Über dies möchte ich eindringlich darauf hinweisen, dass eine korrekte Meldung der Realsteuerhebesätze sowie der jeweiligen IST-Aufkommen eine absolute Notwendigkeit innerhalb des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA) darstellt. Grund hierfür ist, dass die notwendigen Berechnungen ansonsten zu falschen Ergebnissen führen. Falsche Ergebnisse führen zu falschen Orientierungsdaten. Allein im Interesse der kommunalen Familie in ihrer Gesamtheit sind falsche Orientierungsdaten zu vermeiden.
Unbedenklichkeitsbestätigung
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
Der Haushaltsplan der Stadt Münstermaifeld liegt zur Einsichtnahme vom Montag. 05.05.2025 bis Dienstag, 13.05.2025, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr – montags bis donnerstags – und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 104, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Stadtrates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 – 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.