Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 441.649,00 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 427.579,00 EUR |
| der Jahresüberschuss auf | 14.070,00 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 31.944,00 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 60.000,00 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 177.100,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -117.100,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 85.156,00 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für
| zinslose Kredite | 0,00 EUR |
| verzinste Kredite | 0,00 EUR |
| zusammen auf | 0,00 EUR |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 79.000,00 EUR.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden entsprechend der gültigen Hebesatzsatzung festgesetzt:Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| für den ersten Hund | 30,00 EUR |
| für den zweiten Hund | 50,00 EUR |
| für jeden weiteren Hund | 70,00 EUR |
Für gefährliche Hunde nach Maßgabe der Verordnung 300,00 EUR
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 628.228,15 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Haushaltsvorjahr) beträgt nach der Haushaltsplanung 629.988,15 EUR und zum 31.12.2025 (Haushaltsjahr) voraussichtlich 644.058,15 EUR.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000,00 EUR überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00. EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17.03.2025 vorgelegt worden.
Die nach § 94 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
I. Zur Haushalts- und Finanzlage
Es wurde geprüft, ob der Haushalt ausgeglichen ist, ob die Tilgung im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit erwirtschaftet werden kann, wie hoch die Prokopfverschuldung ist und ob eine Konsolidierungspflicht besteht. Darüber hinaus wurde in die Betrachtung einbezogen, in welchem Maße die Realsteuerhebesätze den vom Land angesetzten Nivellierungswerten entsprechen, wie die Investitionstätigkeit aussieht, ob und in welcher Höhe freiwillige Ausgaben getätigt und Konsolidierungshilfen in Anspruch genommen worden sind.
Die Festsetzung der gemeindlichen Hebesätze ermöglicht es der Gemeinde unter gewissen Einschränkungen ihren gesetzlichen Aufgaben gerecht zu werden, ohne ihren Verpflichtungen in Bezug auf die haushaltsrechtlichen Vorschriften aus den Augen zu verlieren.
Dabei können etwa die Existenz „freier Spitzen“, die Belastungen aus Kreditaufnahmen, die Rücklagenbestände, das verwertbare Vermögen und die Finanzplanung in der Bewertung berücksichtigt werden.
1. Ergebnishaushalt
Der Ergebnishaushalt 2025 ist in der Planung ausgeglichen.
Den gestiegenen Erträgen von 441.649 EUR (Vorjahr: 423.764 EUR) stehen ebenfalls erhöhte Aufwendungen in Höhe von 427.579 EUR (Vorjahr: 422.004 EUR) gegenüber. Damit ergibt sich ein Jahresüberschuss von 14.070 EUR (Vorjahr: +1.760 EUR).
Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Gemeinderat am 03.12.2024 wurden lediglich der endgültige Kreisumlagesatz 2024 sowie der endgültige Verbandsgemeinde-Umlagesatz 2024 in den Plandaten berücksichtigt. Dies ist in beiden Fällen rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kreistag hat gleichwohl am 16.12.2024 den Kreisumlagesatz 2025 um 1,87 % angehoben, so dass bei gleichzeitig betragsmäßig gestiegenen Umlagegrundlagen mit Mehraufwendungen von 6.985 EUR zu rechnen ist. Die Verbandsgemeinde-Umlage wurde ebenfalls angehoben, und zwar auf 33,509277°%, so dass 1.584 EUR mehr zu entrichten sind. Die Mehraufwendungen aus beiden Umlageerhöhungen von 8.569 EUR stellen den geplanten Haushaltsausgleich voraussichtlich nicht in Frage. Sollte für 2025 ein Nachtragshaushalt erforderlich werden, sind die Werte entsprechend anzupassen.
Im Rückblick ist positiv festzustellen, dass aufgrund des vorläufigen Rechnungsergebnis für das Haushaltsjahr 2023 entgegen der ursprünglichen Planung (-11.538 EUR) ein Jahresüberschuss von rd. 48.202 EUR erwirtschaftet werden konnte.
Für die Haushaltsfolgejahre bis 2028 ist ebenfalls mit Jahresüberschüssen und damit einem ausgeglichenen Haushalt zu rechnen.
2. Finanzhaushalt
Der positive Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von 31.944 EUR sowie der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten von - 117.100 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelfehlbetrag von 85.156 EUR (Vorjahr: -116.334 EUR).
Damit ist die Ortsgemeinde Gappenach auch in diesem Jahr in der Lage, ihre planmäßigen Tilgungen von Investitionskrediten (3.379 EUR) durch eigene Einzahlungen des Haushaltsjahres zu finanzieren.
Der Finanzhaushalt ist damit ausgeglichen.
Der Ausgleich des Fehlbetrages erfolgt wie im Vorjahr durch die Abnahme der ausreichenden Forderungen gegenüber der VG aus der Liquiditätsreserve. Die Aufnahme eines Investitionskredites ist erneut nicht erforderlich.
Der Schwerpunkt der Investitionstätigkeit für das Haushaltsjahr 2025 (117.100 EUR) liegt im Rückerwerb eines Baugrundstücks (140.000 EUR) und in der Umsetzung von Maßnahmen des Dorferneuerungsprogramms (30.000 EUR). Die Finanzierung der geplanten Maßnahmen erfolgt durch die Einzahlungen aus dem Grundstücksverkauf (60.000 EUR) sowie aus dem Verbrauch der Liquiditätsreserve.
Auch in den kommenden Jahren wird die Ortsgemeinde erfreulicherweise zur Finanzierung des ordentlichen Haushaltes sowie der geplanten Investitionen nicht auf Kredite angewiesen sein.
3. Haushaltsausgleich
Ausgleich im Ergebnishaushalt
Da der Gesamtbetrag der Erträge den Gesamtbetrag der Aufwendungen übersteigt (siehe oben), ist der Ergebnishaushalt ausgeglichen.
Ausgleich im Finanzhaushalt
Im Finanzhaushalt reicht der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken. Der Finanzhaushalt ist damit ebenfalls ausgeglichen.
Zusammenfassung
Der Haushalt 2025 der Ortsgemeinde Gappenach ist damit gemäß § 93 Abs. 4 GemO in der Planung ausgeglichen. Diese positive Entwicklung gilt es weiterhin zu fördern und durch die Fortsetzung der soliden Finanzplanung und strikter Haushaltsdisziplin zu sichern.
4. Verschuldung
Investitionskredite
Den im Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen aus Investitionskrediten von 177.100 EUR stehen Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 60.000 EUR gegenüber. Die verbleibenden 117.100 EUR werden nach der Veranschlagung durch den Überschuss im ordentlichen Haushalt sowie einer Entnahme aus den liquiden Mittel finanziert. Bestehende Investitionskreditverbindlichkeiten werden im Haushaltsjahr planmäßig in Höhe von 3.379 EUR getilgt.
Betrugen die Investitionskredite zu Beginn des Haushaltsjahres 107.766 EUR, entwickelt sich der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres damit auf voraussichtlich 104.387 EUR.
Kredite zur Liquiditätssicherung
Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde bestehen nicht. Der Finanzmittelfehlbetrag wird durch eine Entnahme der liquiden Mittel gedeckt (Stand 01.01.2025: 130.000 EUR), die sich danach zum Ende des Haushaltsjahres 2025 auf voraussichtlich 41.465 EUR belaufen.
5. Stellenplan
Die Überprüfung des Stellenplanes führt zu keinen Einwendungen.
Wir weisen darauf hin, dass beim Vollzug des Stellenplanes die beamtenrechtlichen Vorschriften und die tarifvertraglichen Bestimmungen, insbesondere entsprechende Stellenbewertungen, zu beachten sind.
II. Entscheidungen und Feststellungen
Kredite/Verpflichtungsermächtigung
Genehmigungspflichtige Investitionskredite und Verpflichtungsermächtigungen sind für das Haushaltsjahr 2025 erneut nicht veranschlagt.
Höchstbetrag der Liquiditätskredite
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse (nachgewiesen durch Muster 31 zu § 93 Abs. 5 GemO) in Höhe von 79.000 EUR
Weitere Anmerkungen:
Hinweis auf Nr. 1.3 bzw. Nr. 7 des diesjährigen Haushaltsrundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport vom 25.11.2024
Nr. 1.3 - Kommunale Haushaltskonsolidierung:
„Wie in den vergangenen Jahren stellt auch die Konsolidierung der öffentlichen Haushalte nach wie vor eine der zentralen Herausforderungen dar. Dies gilt nicht nur für die Haushalte der rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände, sondern selbstverständlich auch für den Landeshaushalt. Alle Ebenen müssen weiterhin Anstrengungen unternehmen, um die Dynamik von Ausgabensteigerungen zu bremsen. Überdies gilt es auf kommunaler Ebene, den erneuten Aufwuchs der Liquiditätskredite zu vermeiden. Die kommunalen Gebietskörperschaften sind nach wie vor zur Haushaltskonsolidierung aufgefordert und sollten alle gestaltbaren Möglichkeiten der Ausgabenreduzierung und Einnahmeerhöhungen nutzen. Die Kommunalberichte des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz zeigen regelmäßig Möglichkeiten auf, wie eine Verbesserung der kommunalen Haushalts- und Finanzsituation herbeigeführt werden kann.“
Nr. 7 - Statistische Meldungen:
„Aus gegebenem Anlass und aufgrund von fehlerhaften statistischen Meldungen von Kommunalverwaltungen in der Vergangenheit möchte ich darauf hinweisen, dass die Statistiken über die öffentlichen Finanzen (Finanzstatistiken) die wichtigste Datenbasis für die Erstellung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sind. Deshalb kommt den von den kommunalen Gebietskörperschaften gelieferten finanzstatistischen Daten und deren Qualität eine große Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund wird gebeten, für eine konsequente Einhaltung der Termine u.a. für die Jahresabschlüsse sowie eine korrekte Buchung nach Maßgabe der Bestimmungen der VV-GemHSys Sorge zu tragen. Über dies möchte ich eindringlich darauf hinweisen, dass eine korrekte Meldung der Realsteuerhebesätze sowie der jeweiligen IST-Aufkommen eine absolute Notwendigkeit innerhalb des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA) darstellt. Grund hierfür ist, dass die notwendigen Berechnungen ansonsten zu falschen Ergebnissen führen. Falsche Ergebnisse führen zu falschen Orientierungsdaten. Allein im Interesse der kommunalen Familie in ihrer Gesamtheit sind falsche Orientierungsdaten zu vermeiden.“
Zudem möchten wir, wie bereits in der Vergangenheit, an die gesetzlichen Vorgaben der §§ 108 ff. GemO erinnern. Danach ist der Jahresabschluss innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen und bis zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres festzustellen (§ 114 Abs. 1 GemO).
Die Einhaltung der Fristen ist für die Erteilung kommunalaufsichtlicher Stellungnahmen zu etwaigen Förderanträgen von wesentlicher Bedeutung, da eine rechtskonforme Einschätzung der tatsächlichen Finanzlage der Kommunen u. a. auf der Basis geprüfter Jahresabschlüsse erfolgt. Liegen solche nicht oder nur für länger zurückliegende Jahre vor, kann eine kommunalaufsichtliche Stellungnahme nicht ohne Weiteres erfolgen.
Unbedenklichkeitsbestätigung
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Gappenach liegt zur Einsichtnahme vom Montag 12.05.2025 bis Dienstag, 20.05.2025, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr - montags bis donnerstags - und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 106, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 - 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.